Entscheidungsgründe:
Der Kläger buchte im Reisebüro Inge P*** auf Grund eines Kataloges der erstbeklagten Partei - die zweitbeklagte Partei ist deren persönlich haftende Gesellschafterin - für die Zeit vom
16. bis 30. August 1980 und zum Preise von DM 1.780 eine Ferienwohnung des angebotenen Typs Ity 0017 in Baia Domizia, Residence Lecci. Dieser Ort wurde im Katalog als im Golf von Gaeta zwischen Rom und Neapel an einem 9 km langen Sandstrand gelegen mit breitem Piniengürtel und mangels Durchzugsverkehrs als ruhig beschrieben. Residence Lecci sei ein "sehr schöner Komplex mit großem Schwimmbad, Kinderplanschbecken, Tennisplatz .... Für jedes Appartement ein Parkplatz. Alle Wohnungen sind sehr schön und modern eingerichtet, beheizbar. Alle Wohnungen haben Garten oder Terrassen oder Balkon". Der Appartement-Typ 0017 wurde wie folgt beschrieben:
"Zweistöckige Wohnung, Parterre: 1 Wohnschlafzimmer, 1 Schlafzimmer
.... Küche, Dusche, WC, Garten. 1. Stock: Doppelschlafzimmer, Bad,
WC .... Für maximal 6 bis 7 Personen." Im Prospekt sind auch die Miet- und Reisebedingungen für Ferienwohnungen abgedruckt. Danach wird der Inhalt des Vertrages ausschließlich durch die Beschreibung, Abbildung und Preisangabe in dem für den bestimmten Zeitraum gültigen Prospekt bestimmt. Abweichende Abreden bedürfen der Schriftform. Buchungsstellen sind beauftragt und bevollmächtigt, von den Prospekten und Reisebedingungen abweichende Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen zu treffen. Sonderwünsche müssen bei Buchung bekanntgegeben werden, können nach Möglichkeit am Orte berücksichtigt werden, für die Erfüllung wird jedoch keine Gewähr übernommen. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes. Bei Leistungsstörungen sind Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur, sonst dem Reiseveranstalter, zur Kenntnis zu bringen. Ansprüche wegen vertragswidrig unterbliebener Leistungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung der Reise schriftlich in der Zentrale des Reiseveranstalters geltend gemacht werden. Zur Begründung des vorliegenden, auf Zahlung eines Betrages von 32.025,60 S sA gerichteten Klagebegehrens bringt der Kläger vor, die zur Verfügung gestellte Unterkunft sei nicht identisch mit der gemieteten Ferienwohnung gewesen und habe zahlreiche, im einzelnen genannte erhebliche Mängel aufgewiesen. Diese seien sogleich geltend gemacht, jedoch im wesentlichen, und zwar auch nicht nach einem Telefonat mit dem Reisebüro P***, behoben worden, so daß der Kläger mit seinen Mitreisenden am dritten Tag abgereist und in ein anderes Hotel gezogen sei. Hiedurch habe er Mehrkosten in der Höhe des Klagsbetrages aufwenden müssen. Eine vom Kläger nach seiner Urlaubsrückkehr bei der erstbeklagten Partei vorgenommene schriftliche Reklamation und ebenso die Zahlungsaufforderung seien unbeantwortet geblieben.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung, weil die zur Verfügung gestellte Ferienwohnung der Vereinbarung entsprochen habe. Das Begehren auf Rückzahlung der Miete von DM 1.780 sei nach § 933 ABGB verfristet.Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung, weil die zur Verfügung gestellte Ferienwohnung der Vereinbarung entsprochen habe. Das Begehren auf Rückzahlung der Miete von DM 1.780 sei nach Paragraph 933, ABGB verfristet.
Dem hielt der Kläger entgegen, daß die beklagten Parteien "auf Verfristung" verzichtet hätten (ON 8, AS 28).
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging davon aus, daß über den Prospektinhalt hinausgehende ausdrückliche Vereinbarungen über bestimmte Eigenschaften des Mietobjektes zwischen den Parteien nicht getroffen worden seien. Der Kläger habe verschiedene, im einzelnen angeführte Mängel und Nachteile des Objektes festgestellt. Eine Zusicherung des Reisebüros P*** hinsichtlich einer ruhigen Lage des Objektes sei nicht erfolgt. Den Reklamationen des Klägers habe die örtliche Agentur im wesentlichen nicht entsprochen. In seiner rechtlichen Beurteilung meinte das Erstgericht, der Kläger habe im besiedelten mediteranen Gebiet erfahrungsgemäß mit einem höheren Geräuschpegel rechnen müssen, eine ruhige Lage des Appartementkomplexes sei von den beklagten Parteien nicht zugesichert worden. Auch hinsichtlich der festgestellten, in der Umgebung des Mietobjektes erfolgten Abfallverbrennungen liege kein wesentlicher Mangel vor. Für die festgestellte Verunreinigung habe der Kläger ohnehin einen Preisnachlaß bekommen, ebenso sei ihm anstelle eines Autoabstellplatzes eine Parkmöglichkeit im Vorgarten zur Verfügung gestellt worden. Fehlendes Geschirr hätte der Kläger bei entsprechendem Nachdruck bekommen können, die Unzulänglichkeiten der einen sanitären Anlage fielen nicht ins Gewicht, weil noch eine zweite solche Anlage vorhanden gewesen sei. Somit bestehe mangels wesentlicher Mängel kein Wandlungsanspruch, sondern allenfalls ein Preisminderungsanspruch, einen solchen habe der Kläger aber nicht geltend gemacht und auch keine diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen angeboten. Im übrigen seien die Gewährleistungsansprüche gemäß § 933 ABGB auch verjährt.Das Erstgericht wies die Klage ab. Es ging davon aus, daß über den Prospektinhalt hinausgehende ausdrückliche Vereinbarungen über bestimmte Eigenschaften des Mietobjektes zwischen den Parteien nicht getroffen worden seien. Der Kläger habe verschiedene, im einzelnen angeführte Mängel und Nachteile des Objektes festgestellt. Eine Zusicherung des Reisebüros P*** hinsichtlich einer ruhigen Lage des Objektes sei nicht erfolgt. Den Reklamationen des Klägers habe die örtliche Agentur im wesentlichen nicht entsprochen. In seiner rechtlichen Beurteilung meinte das Erstgericht, der Kläger habe im besiedelten mediteranen Gebiet erfahrungsgemäß mit einem höheren Geräuschpegel rechnen müssen, eine ruhige Lage des Appartementkomplexes sei von den beklagten Parteien nicht zugesichert worden. Auch hinsichtlich der festgestellten, in der Umgebung des Mietobjektes erfolgten Abfallverbrennungen liege kein wesentlicher Mangel vor. Für die festgestellte Verunreinigung habe der Kläger ohnehin einen Preisnachlaß bekommen, ebenso sei ihm anstelle eines Autoabstellplatzes eine Parkmöglichkeit im Vorgarten zur Verfügung gestellt worden. Fehlendes Geschirr hätte der Kläger bei entsprechendem Nachdruck bekommen können, die Unzulänglichkeiten der einen sanitären Anlage fielen nicht ins Gewicht, weil noch eine zweite solche Anlage vorhanden gewesen sei. Somit bestehe mangels wesentlicher Mängel kein Wandlungsanspruch, sondern allenfalls ein Preisminderungsanspruch, einen solchen habe der Kläger aber nicht geltend gemacht und auch keine diesbezüglichen Berechnungsgrundlagen angeboten. Im übrigen seien die Gewährleistungsansprüche gemäß Paragraph 933, ABGB auch verjährt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück. Es hielt die vom Kläger behauptete Aktenwidrigkeit und unrichtige erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht für gegeben, übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und erklärte, für eine abschließende rechtliche Beurteilung mangle es derzeit noch an der erforderlichen Feststellungsgrundlage. Das Erstgericht habe ohne nähere Begründung, offenbar unter Zugrundelegung des § 36 IPRG, österreichisches Recht angewendet. Der Anwendungsbereich dieser Gesetzesstelle sei aber gegenüber den Sonderregeln der §§ 38 bis 45 IPRG subsidiär. Nach § 41 Abs 1 IPRG seien Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewähre, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen seien. Der Kläger habe als Nichtunternehmer die vertragscharakteristische Leistung der erstbeklagten Partei in Anspruch genommen, er sei daher Verbraucher. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe er in der Bundesrepublik Deutschland. Seine Buchung sei auf Grund des von der erstbeklagten Partei in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegten, mit DM-Preisen versehenen Prospektes erfolgt, es bestehe daher auch ein Zusammenhang des Vertragsabschlusses mit einer im Verbraucherland entfalteten, auf Schließung solcher Verträge gerichteten Unternehmertätigkeit. Die Bestimmungen des § 651 f Abs 2 BGB sähen den Anspruch eines Reisenden auf angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor. Auch die Bestimmungen der §§ 2, 10, 11 und 12 AGBG stellten sich in Verbindung mit dessen § 24 als Verbraucherschutzbestimmungen dar. Somit sei der vorliegende Sachverhalt im Sinne des § 41 Abs 1 IPRG nach deutschem Recht zu beurteilen. Verträge, bei denen der Reiseveranstalter nur zur Verfügungstellung einer bestimmten Ferienwohnung oder eines Ferienhauses verpflichtet sei, müßten entgegen § 651 a BGB allerdings weiterhin als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB beurteilt werden. Es seien hier daher die Regelungen der §§ 633, 634 BGB über die Wandlung und Preisminderung anzuwenden, welche im einzelnen von den Regelungen des österreichischen Rechts abwichen. Nach deutschem Recht sei Unbehebbarkeit des Mangels nicht Voraussetzung, es genüge, daß der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nicht nur unerheblich mindere und daß der Besteller den Unternehmer vergeblich unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Behebung aufgefordert habe oder die Beseitigung des Mangels unmöglich sei oder vom Unternehmer verweigert werde oder die sofortige Geltendmachung des Wandelungsanspruches durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt erscheine. Der Besteller müsse den Mangel konkret bezeichnen und die Frist unmißverständlich setzen, außer der Unternehmer lehne die Mangelbeseitigung ab. Vorliegendenfalls seien die vom Erstgericht festgestellten Mängel keinesfalls so unbedeutend, daß dadurch der Wert oder die Tauglichkeit der Ferienwohnung zu einem erholsamen Urlaub nur unerheblich gemindert worden wäre. Sollten die übrigen genannten Voraussetzungen für einen Wandlungsanspruch nach § 634 BGB vorliegen, werde ein Wandlungsanspruch des Klägers grundsätzlich zu bejahen sein. Statt der Wandlung oder Minderung könne der Besteller bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 635 BGB) und zwar im Sinne des § 634 Abs 1 und Abs 2 BGB. Der vom § 635 BGB erfaßte Mangelschaden sei der Schaden, der dem mangelhaften Werk unmittelbar anhafte oder der außerhalb des Werkes eingetreten sei, mit dem Mangel des Werkes aber in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehe. Darüber hinaus bestehe Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die auf positiver Vertragsverletzung beruhten, welcher nicht in einem alternativen Wahlverhältnis zur Wandlung und Minderung stehe. Der Wandelungs-, Minderungs- oder Schadenersatzanspruch verjähre vorliegendenfalls in 6 Monaten, der Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung unterliege jedoch nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB, sondern einer 30-jährigen Verjährung. Die in § 638 bezeichneten Ansprüche verjährten nach den Bestimmungen des § 477 Abs 2 und 3 und der §§ 478, 479 BGB. Die Verjährung sei im Falle der Mängelprüfung im Sinne des § 639 BGB gehemmt. Somit sei im vorliegenden Fall erörterungs- und klärungsbedürftig, ob der Kläger die Mängel gegenüber der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur (siehe Z 11 der Miet- und Reisebedingungen Beilage B) hinreichend konkret bezeichnet habe. In der Klage sei dazu lediglich vorgebracht worden, daß der Kläger und seine Mitreisenden die im einzelnen bezeichneten Mängel festgestellt hätten, sich die Reiseleiterin jedoch kaum um die Beschwerden gekümmert habe. Weiters müsse geklärt werden, ob und inwieweit durch den Kläger eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolgt bzw. ob eine Fristsetzung im Sinne des § 634 Abs 2 BGB entbehrlich gewesen sei. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen werde ein Wandlungs- und ein Schadenersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach zu bejahen sein. Wegen des Verfristungseinwandes der beklagten Parteien müsse eine Prüfung im Sinne der §§ 638, 639 Abs 2 BGB vorgenommen werden. Durch das Schreiben der beklagten Partei Beilage ./K sei die Verjährung jedenfalls gehemmt worden, ob die Hemmung geendet habe, könne noch nicht beurteilt werden. Das Ablehnungsschreiben der beklagten Partei Beilage ./C sei nicht an den Kläger gerichtet gewesen. Die vom Kläger begehrten Kosten für Telefonate, Fahrtkosten, Hotelkosten und Mehrkosten für die Verpflegung in Restaurants stellten sich hingegen als Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung außerhalb des Werkes dar und unterlägen daher nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher gemäß § 182 Abs 1 ZPO auf ein entsprechendes Parteienvorbringen und Beweisanbote hinzuwirken haben und sodann die erforderlichen Feststellungen, allenfalls auch zur Schadenshöhe, zu treffen haben.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück. Es hielt die vom Kläger behauptete Aktenwidrigkeit und unrichtige erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht für gegeben, übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und erklärte, für eine abschließende rechtliche Beurteilung mangle es derzeit noch an der erforderlichen Feststellungsgrundlage. Das Erstgericht habe ohne nähere Begründung, offenbar unter Zugrundelegung des Paragraph 36, IPRG, österreichisches Recht angewendet. Der Anwendungsbereich dieser Gesetzesstelle sei aber gegenüber den Sonderregeln der Paragraphen 38 bis 45 IPRG subsidiär. Nach Paragraph 41, Absatz eins, IPRG seien Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewähre, nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustandegekommen seien. Der Kläger habe als Nichtunternehmer die vertragscharakteristische Leistung der erstbeklagten Partei in Anspruch genommen, er sei daher Verbraucher. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe er in der Bundesrepublik Deutschland. Seine Buchung sei auf Grund des von der erstbeklagten Partei in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegten, mit DM-Preisen versehenen Prospektes erfolgt, es bestehe daher auch ein Zusammenhang des Vertragsabschlusses mit einer im Verbraucherland entfalteten, auf Schließung solcher Verträge gerichteten Unternehmertätigkeit. Die Bestimmungen des Paragraph 651, f Absatz 2, BGB sähen den Anspruch eines Reisenden auf angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit vor. Auch die Bestimmungen der Paragraphen 2, 10, 11 und 12 AGBG stellten sich in Verbindung mit dessen Paragraph 24, als Verbraucherschutzbestimmungen dar. Somit sei der vorliegende Sachverhalt im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, IPRG nach deutschem Recht zu beurteilen. Verträge, bei denen der Reiseveranstalter nur zur Verfügungstellung einer bestimmten Ferienwohnung oder eines Ferienhauses verpflichtet sei, müßten entgegen Paragraph 651, a BGB allerdings weiterhin als Werkvertrag im Sinne der Paragraphen 631, ff BGB beurteilt werden. Es seien hier daher die Regelungen der Paragraphen 633, 634, BGB über die Wandlung und Preisminderung anzuwenden, welche im einzelnen von den Regelungen des österreichischen Rechts abwichen. Nach deutschem Recht sei Unbehebbarkeit des Mangels nicht Voraussetzung, es genüge, daß der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nicht nur unerheblich mindere und daß der Besteller den Unternehmer vergeblich unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Behebung aufgefordert habe oder die Beseitigung des Mangels unmöglich sei oder vom Unternehmer verweigert werde oder die sofortige Geltendmachung des Wandelungsanspruches durch ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt erscheine. Der Besteller müsse den Mangel konkret bezeichnen und die Frist unmißverständlich setzen, außer der Unternehmer lehne die Mangelbeseitigung ab. Vorliegendenfalls seien die vom Erstgericht festgestellten Mängel keinesfalls so unbedeutend, daß dadurch der Wert oder die Tauglichkeit der Ferienwohnung zu einem erholsamen Urlaub nur unerheblich gemindert worden wäre. Sollten die übrigen genannten Voraussetzungen für einen Wandlungsanspruch nach Paragraph 634, BGB vorliegen, werde ein Wandlungsanspruch des Klägers grundsätzlich zu bejahen sein. Statt der Wandlung oder Minderung könne der Besteller bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (Paragraph 635, BGB) und zwar im Sinne des Paragraph 634, Absatz eins und Absatz 2, BGB. Der vom Paragraph 635, BGB erfaßte Mangelschaden sei der Schaden, der dem mangelhaften Werk unmittelbar anhafte oder der außerhalb des Werkes eingetreten sei, mit dem Mangel des Werkes aber in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehe. Darüber hinaus bestehe Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die auf positiver Vertragsverletzung beruhten, welcher nicht in einem alternativen Wahlverhältnis zur Wandlung und Minderung stehe. Der Wandelungs-, Minderungs- oder Schadenersatzanspruch verjähre vorliegendenfalls in 6 Monaten, der Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung unterliege jedoch nicht der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 638, BGB, sondern einer 30-jährigen Verjährung. Die in Paragraph 638, bezeichneten Ansprüche verjährten nach den Bestimmungen des Paragraph 477, Absatz 2 und 3 und der Paragraphen 478, 479, BGB. Die Verjährung sei im Falle der Mängelprüfung im Sinne des Paragraph 639, BGB gehemmt. Somit sei im vorliegenden Fall erörterungs- und klärungsbedürftig, ob der Kläger die Mängel gegenüber der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur (siehe Ziffer 11, der Miet- und Reisebedingungen Beilage B) hinreichend konkret bezeichnet habe. In der Klage sei dazu lediglich vorgebracht worden, daß der Kläger und seine Mitreisenden die im einzelnen bezeichneten Mängel festgestellt hätten, sich die Reiseleiterin jedoch kaum um die Beschwerden gekümmert habe. Weiters müsse geklärt werden, ob und inwieweit durch den Kläger eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolgt bzw. ob eine Fristsetzung im Sinne des Paragraph 634, Absatz 2, BGB entbehrlich gewesen sei. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen werde ein Wandlungs- und ein Schadenersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach zu bejahen sein. Wegen des Verfristungseinwandes der beklagten Parteien müsse eine Prüfung im Sinne der Paragraphen 638, 639, Absatz 2, BGB vorgenommen werden. Durch das Schreiben der beklagten Partei Beilage ./K sei die Verjährung jedenfalls gehemmt worden, ob die Hemmung geendet habe, könne noch nicht beurteilt werden. Das Ablehnungsschreiben der beklagten Partei Beilage ./C sei nicht an den Kläger gerichtet gewesen. Die vom Kläger begehrten Kosten für Telefonate, Fahrtkosten, Hotelkosten und Mehrkosten für die Verpflegung in Restaurants stellten sich hingegen als Schadenersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung außerhalb des Werkes dar und unterlägen daher nicht der kurzen Verjährungsfrist des Paragraph 638, BGB. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO auf ein entsprechendes Parteienvorbringen und Beweisanbote hinzuwirken haben und sodann die erforderlichen Feststellungen, allenfalls auch zur Schadenshöhe, zu treffen haben.
Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß erheben die beklagten Parteien einen auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Rekurs mit dem Antrage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Rekurswerber führen aus, sowohl der klare Wortlaut des § 41 Abs 1 IPRG als auch die Auslegung dieser einen Ausnahmetatbestand regelnden und daher eng auszulegenden Gesetzesstelle ergebe, daß hier die allgemeinen Regeln des § 36 IPRG zur Anwendung kämen. Daran änderten auch die vom Berufungsgericht bei Ablehnung der Entscheidung 1 Ob 638/83 angeführten Belegstellen nichts. Es könne nicht Absicht des österreichischen Gesetzgebers gewesen sein, einem ausländischen Verbraucher einen Schutz zu gewähren, der in seiner eigenen Rechtsordnung nicht vorgesehen sei. Auch das deutsche AGBG regle nicht einen spezifischen Verbraucherschutz, sondern gelte für alle Rechtsverhältnisse, z.B. auch unter Kaufleuten. Somit sei hier iS der Entscheidung 1 Ob 638/83 nationales österreichisches Recht anzuwenden. Selbst bei Anwendbarkeit des § 41 Abs 1 IPRG seien aber die Verweisungsnormen der fremden Rechtsordnung zu berücksichtigen (§ 5 Abs 1 IPRG). Vor dem am 1. September 1986 erfolgten Inkrafttreten des deutschen IPRG sei auf Schuldverhältnisse und insbesondere auch Werkverträge unabhängig vom Ort des Vertragsabschlusses oder dem Heimatrecht das Recht des Leistungs- und Erfüllungsortes anzuwenden gewesen. Hier könne also höchstens italienisches Recht angewendet werden, wobei die Parteien gemäß § 182 ZPO zu entsprechendem Vorbringen anzuleiten gewesen wären, weil sie von der Anwendung des § 41 Abs 1 IPRG unter Abgehen von der Entscheidung 1 Ob 638/83 überrascht worden seien. Aber selbst wenn man mit dem Berufungsgericht deutsches Werkvertragsrecht (§§ 631 ff BGB) anwende, sei die Sache bereits spruchreif. Bei unkörperlichen Werken betrage die Verjährungsfrist gemäß § 638 BGB nur 6 Monate. Entgegen der Ansicht Soergels im Münchner Kommentar gelte diese kurze Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung auch für Wandlungs-, Minderungs- und Schadenersatzansprüche. Würde man Soergel folgen, käme man schließlich zum gleichen Ergebnis, weil hier ein der kurzen Verjährungsfrist unterliegender Mangelschaden und kein eine weit entfernte Folge des Werksmangels darstellender Mangelfolgeschaden vorliege. Schließlich berechtige Lärm, wie etwa Straßenlärm, auch nicht zur Wandlung.Die Rekurswerber führen aus, sowohl der klare Wortlaut des Paragraph 41, Absatz eins, IPRG als auch die Auslegung dieser einen Ausnahmetatbestand regelnden und daher eng auszulegenden Gesetzesstelle ergebe, daß hier die allgemeinen Regeln des Paragraph 36, IPRG zur Anwendung kämen. Daran änderten auch die vom Berufungsgericht bei Ablehnung der Entscheidung 1 Ob 638/83 angeführten Belegstellen nichts. Es könne nicht Absicht des österreichischen Gesetzgebers gewesen sein, einem ausländischen Verbraucher einen Schutz zu gewähren, der in seiner eigenen Rechtsordnung nicht vorgesehen sei. Auch das deutsche AGBG regle nicht einen spezifischen Verbraucherschutz, sondern gelte für alle Rechtsverhältnisse, z.B. auch unter Kaufleuten. Somit sei hier iS der Entscheidung 1 Ob 638/83 nationales österreichisches Recht anzuwenden. Selbst bei Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz eins, IPRG seien aber die Verweisungsnormen der fremden Rechtsordnung zu berücksichtigen (Paragraph 5, Absatz eins, IPRG). Vor dem am 1. September 1986 erfolgten Inkrafttreten des deutschen IPRG sei auf Schuldverhältnisse und insbesondere auch Werkverträge unabhängig vom Ort des Vertragsabschlusses oder dem Heimatrecht das Recht des Leistungs- und Erfüllungsortes anzuwenden gewesen. Hier könne also höchstens italienisches Recht angewendet werden, wobei die Parteien gemäß Paragraph 182, ZPO zu entsprechendem Vorbringen anzuleiten gewesen wären, weil sie von der Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, IPRG unter Abgehen von der Entscheidung 1 Ob 638/83 überrascht worden seien. Aber selbst wenn man mit dem Berufungsgericht deutsches Werkvertragsrecht (Paragraphen 631, ff BGB) anwende, sei die Sache bereits spruchreif. Bei unkörperlichen Werken betrage die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 638, BGB nur 6 Monate. Entgegen der Ansicht Soergels im Münchner Kommentar gelte diese kurze Verjährungsfrist nach der Rechtsprechung auch für Wandlungs-, Minderungs- und Schadenersatzansprüche. Würde man Soergel folgen, käme man schließlich zum gleichen Ergebnis, weil hier ein der kurzen Verjährungsfrist unterliegender Mangelschaden und kein eine weit entfernte Folge des Werksmangels darstellender Mangelfolgeschaden vorliege. Schließlich berechtige Lärm, wie etwa Straßenlärm, auch nicht zur Wandlung.