Die Erstklägerin, die sich vor ihrer Verheiratung als Köchin ihren Unterhalt verdient hatte, erlitt bei einem auf unrichtige Weichenstellung zurückzuführenden Straßenbahnzusammenstoß eine Prellung des Brustkorbs an der linken Seite. Wegen dieser Verletzung wurde sie ins Unfallkrankenhaus in Graz eingeliefert und einige Tage später "gänzlich entlassen". Der Aufnahmebefund lautete: "Diffuse Schwellung, Druckempfindlichkeit an der linken Brustkorbhälfte, keine Knochenstufe, Verstärkung der Beschwerden beim Husten und tiefem Atmen".
Die Erstklägerin begehrte als Entschädigung für Unfallsfolgen einen Betrag von 26.712 S, den sie im Laufe des Verfahrens auf 55.693 S erhöhte, und eine monatliche Rente von 160 S ab 1. Feber 1948. Im einzelnen bezifferte sie den gegen die beklagte Partei gerichteten Kapitalsanspruch folgendermaßen:
Für die Unfähigkeit, die eheliche Pflicht zu leisten ....... 20.000
S Für die Unfähigkeit, Kinder zu gebären .....................
20.000 S Behandlungskosten
.......................................... 1.312 S Kosten einer
psychoanalytischen Behandlung ................. 3.000 S Abtransport
durch Rettungswagen ............................ 21 S Honorar
für Hilfskräfte .................................... 5.960 S
Verdienstentgang für die Zeit vom Tag des Ablebens ihrer
Schwiegermutter, von dem an die Erstklägerin einen Posten als Köchin
hätte annehmen können - bis zum Klagstag 5.460 S.
Der Zweitkläger, der Gatte der Erstklägerin, stellte das Begehren auf Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung eines Betrages von
23.920 S, wovon er einen Betrag von 3920 S mit der Motivierung begehrte, daß, wenn er eine Arbeit angenommen hätte, für die Erstklägerin eine Hausgehilfin hätte aufgenommen werden müssen und diese hätte monatlich 140 S gekostet. 20.000 S begehrte er für psychische und seelische Schmerzen infolge Beischlafunfähigkeit seiner Frau.
Das Erstgericht hat die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von 8853 S sowie bis zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses einer monatlichen Rente von 160 S an die Erstklägerin, ferner zur Bezahlung eines Betrages von 7490 S an den Zweitkläger verurteilt und hat die darüber hinausgehenden Ansprüche beider Kläger abgewiesen. Im einzelnen sprach das Erstgericht der Erstklägerin folgende Beträge zu:
Für die Unfähigkeit, den Beischlaf zu vollziehen und Kinder zur Welt zu bringen, sowie die Angst vor Zerrüttung der Ehe 4000 S, an Behandlungskosten 1312 S, an Transportkosten 21 S, an Verdienstentgang 3520 S, dazu die Rente von 160 S monatlich bis zum Prozeßausgang.
Dem Zweitkläger wurde vom Erstgericht zugesprochen:
Als Schadenersatz dafür, daß seine Frau nicht alle häuslichen Arbeiten verrichten könne und einer Beaufsichtigung bedürfe, einen Betrag von 7490 S. Das Erstgericht ist bei seinem Urteil auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten davon ausgegangen, daß durch den Unfall bei der Erstklägerin eine Begehrungsneurose ausgelöst wurde, die nach Art einer seelischen Depression im Sinne des § 1325 ABGB. als Verletzung zu werten sei. Der Unfall sei aber nicht der alleinige Komponent dieser Neurose, zum größeren Teil sei sie auf die körperliche Konstitution der Erstklägerin zurückzuführen. Das Erstgericht hat weiter angenommen, die Neurose werde mit Beendigung des Prozesses verschwinden, und hat daher die Rente für Verdienstentgang nur bis zum rechtskräftigen Ausgang des Prozesses zugesprochen.Als Schadenersatz dafür, daß seine Frau nicht alle häuslichen Arbeiten verrichten könne und einer Beaufsichtigung bedürfe, einen Betrag von 7490 S. Das Erstgericht ist bei seinem Urteil auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten davon ausgegangen, daß durch den Unfall bei der Erstklägerin eine Begehrungsneurose ausgelöst wurde, die nach Art einer seelischen Depression im Sinne des Paragraph 1325, ABGB. als Verletzung zu werten sei. Der Unfall sei aber nicht der alleinige Komponent dieser Neurose, zum größeren Teil sei sie auf die körperliche Konstitution der Erstklägerin zurückzuführen. Das Erstgericht hat weiter angenommen, die Neurose werde mit Beendigung des Prozesses verschwinden, und hat daher die Rente für Verdienstentgang nur bis zum rechtskräftigen Ausgang des Prozesses zugesprochen.
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht hat den Berufungen der Erstklägerin und der beklagten Partei teilweise Folge gegeben und das Ersturteil, soweit es die Ansprüche der Erstklägerin betrifft, in dem Sinne abgeändert, daß es ihr auch die Kosten der psychoanalytischen Behandlung zuerkannt hat. Dagegen hat das Berufungsgericht das Klagebegehren des Zweitklägers zur Gänze abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der klagenden Parteien nicht Folge gegeben, dagegen der Revision der beklagten Partei teilweise stattgegeben und der Erstklägerin in Abänderung der Urteile der Untergerichte nur einen Kapitalsbetrag von 5093 S und eine monatliche Rente von 80 S bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites zugesprochen.