1.) Zur Revision:
Die Klägerin ist der Ansicht, dieses Rechtsmittel sei zulässig, weil im Scheidungsprozeß auch die Partei, die obsiegt habe, ein Rechtsmittel erheben könne, um die Klage noch zurückziehen zu können (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 2366). Überdies sei die Klägerin dadurch beschwert, daß ein Teilurteil gefällt wurde, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben seien. Durch das Teilurteil falle der sozialversicherungsrechtliche Schutz der Klägerin weg, ohne daß gleichzeitig geklärt wurde, wie dieser nach der Scheidung zu gesta tun sei. Komme ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, die Eheverfehlungen des Beklagten hätten auf einer geistigen Störung beruht, sei es der Klägerin unbenommen, ihre Scheidungsklage zurückzuziehen, zumal ihr bei einer Scheidung nach § 50 EheG kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zustehen könnte. Durch die vorzeitige Scheidung der Ehe würde bei nachträglicher Scheidung nach § 49 EheG der Unterhaltsanspruch für die Zeit dieses Verfahrens verloren gehen, da Unterhalt für die Vergangenheit nicht begehrt werden könne. Auch auf die unterschiedlichen Folgen im Fall des Todes des Beklagten in der Zwischenzeit sei hinzuweisen. Aus allen diesen Gründen sei eine Trennung der Entscheidung über die Eheauflösung von der Entscheidung über das Verschulden unzulässig.Die Klägerin ist der Ansicht, dieses Rechtsmittel sei zulässig, weil im Scheidungsprozeß auch die Partei, die obsiegt habe, ein Rechtsmittel erheben könne, um die Klage noch zurückziehen zu können (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 2366). Überdies sei die Klägerin dadurch beschwert, daß ein Teilurteil gefällt wurde, obwohl die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben seien. Durch das Teilurteil falle der sozialversicherungsrechtliche Schutz der Klägerin weg, ohne daß gleichzeitig geklärt wurde, wie dieser nach der Scheidung zu gesta tun sei. Komme ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, die Eheverfehlungen des Beklagten hätten auf einer geistigen Störung beruht, sei es der Klägerin unbenommen, ihre Scheidungsklage zurückzuziehen, zumal ihr bei einer Scheidung nach Paragraph 50, EheG kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zustehen könnte. Durch die vorzeitige Scheidung der Ehe würde bei nachträglicher Scheidung nach Paragraph 49, EheG der Unterhaltsanspruch für die Zeit dieses Verfahrens verloren gehen, da Unterhalt für die Vergangenheit nicht begehrt werden könne. Auch auf die unterschiedlichen Folgen im Fall des Todes des Beklagten in der Zwischenzeit sei hinzuweisen. Aus allen diesen Gründen sei eine Trennung der Entscheidung über die Eheauflösung von der Entscheidung über das Verschulden unzulässig.
Hiezu ist folgendes zu erwägen: Wie die Revisionswerberin selbst nicht verkennt, gilt nach herrschender Ansicht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Ehescheidungsverfahrens in Österreich nicht (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 2365; Judikat 57 neu = SZ 25/331 uva., zuletzt etwa 2 Ob 572, 573/86). So wurde insbesondere der Ausspruch der Scheidung aus Verschulden mit Teilurteil für zulässig erachtet, wenn die Frage der Mitschuld des Klägers und die allfällige Gewichtung der Verschuldensanteile noch erörterungsbedürftig sind (EFSlg. 43.644 ua.). Bei Geltendmachung des Scheidungsgrundes nach § 55 EheG wurde zu 1 Ob 527/81 ausgesprochen, daß die Ehe mit Teilurteil geschieden und die Entscheidung über den Verschuldensantrag des Beklagten einem Endurteil vorbehalten bleiben kann (vgl. auch EFSlg. Bd. XXI/7). In der Entscheidung 1 Ob 514/86 wurde dies jedoch mit der Begründung abgelehnt, daß durch das Teilurteil eine unterhaltsrechtliche Schlechterstellung des beklagten Ehegatten eintreten würde; es gebe keine materielle Vorschrift, die Grundlage eines (vorläufigen) Unterhaltsanspruches nach Scheidung der Ehe aber vor Verschuldensausspruch bilden könnte; mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung sei die von der Rechtsprechung anerkannte Kontinuität des Unterhaltsanspruches bei Ehescheidung nach § 55 EheG mit Schuldausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG nicht gewährt. Ein Teilurteil sei daher aus unterhaltsrechtlichen Gründen unzulässig. Mit der Frage, ob ein Teilurteil zulässig ist, wenn noch nicht feststeht, ob die Ehescheidung nach § 49 oder nach § 50 EheG erfolgen wird, hat sich der Oberste Gerichtshof bisher nicht befaßt. Bei deren Lösung ist von der Überlegung auszugehen, daß, wenn auch der Grundsatz der Einheitlichkeit des Scheidungsverfahrens im österreichischen Recht nicht gilt, eine Ehescheidung doch nur aus einem bestimmten Scheidungsgrund zulässig ist. Dem entsprechen die Entscheidungen, bei denen über den Mitschuldantrag noch nicht abgesprochen werden konnte, weil bereits feststand, daß den Beklagten ein Verschulden treffe und der Ehescheidungsgrund nach § 49 EheG jedenfalls verwirklicht sei. Gleiches gilt für den Fall der Scheidung nach § 55 EheG mit Teilurteil, weil nach dieser Vorschrift eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch möglich ist. Für eine Ehescheidung nach § 49 EheG bildet aber der Verschuldensausspruch gemäß § 60 EheG einen notwendigen Teil der Entscheidung (EvBl. 1973/199). Eine Ehescheidung nach § 49 EheG kommt daher im vorliegenden Fall derzeit nicht in Frage. Dies gilt aber auch für die Ehescheidung nach § 50 EheG, weil nicht feststeht, ob beim Beklagten eine geistige Störung vorliegt. Eine abschließende Entscheidung über die Scheidung der Ehe mit einer bedingten Festlegung auf einen Scheidungsgrund ist nicht zulässig (5 Ob 577/80), somit auch nicht die Fällung eines Teilurteils. Dazu kommt, so wie bei 1 Ob 514/86, daß nach Rechtskraft des Teilurteils keine materielle Rechtsgrundlage für einen Unterhaltsanspruch bestünde, eine solche könnte erst durch den Verschuldensausspruch im Rahmen der SIheidung nach § 49 EheG gegeben sein.Hiezu ist folgendes zu erwägen: Wie die Revisionswerberin selbst nicht verkennt, gilt nach herrschender Ansicht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Ehescheidungsverfahrens in Österreich nicht (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 2365; Judikat 57 neu = SZ 25/331 uva., zuletzt etwa 2 Ob 572, 573/86). So wurde insbesondere der Ausspruch der Scheidung aus Verschulden mit Teilurteil für zulässig erachtet, wenn die Frage der Mitschuld des Klägers und die allfällige Gewichtung der Verschuldensanteile noch erörterungsbedürftig sind (EFSlg. 43.644 ua.). Bei Geltendmachung des Scheidungsgrundes nach Paragraph 55, EheG wurde zu 1 Ob 527/81 ausgesprochen, daß die Ehe mit Teilurteil geschieden und die Entscheidung über den Verschuldensantrag des Beklagten einem Endurteil vorbehalten bleiben kann vergleiche auch EFSlg. Bd. XXI/7). In der Entscheidung 1 Ob 514/86 wurde dies jedoch mit der Begründung abgelehnt, daß durch das Teilurteil eine unterhaltsrechtliche Schlechterstellung des beklagten Ehegatten eintreten würde; es gebe keine materielle Vorschrift, die Grundlage eines (vorläufigen) Unterhaltsanspruches nach Scheidung der Ehe aber vor Verschuldensausspruch bilden könnte; mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung sei die von der Rechtsprechung anerkannte Kontinuität des Unterhaltsanspruches bei Ehescheidung nach Paragraph 55, EheG mit Schuldausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG nicht gewährt. Ein Teilurteil sei daher aus unterhaltsrechtlichen Gründen unzulässig. Mit der Frage, ob ein Teilurteil zulässig ist, wenn noch nicht feststeht, ob die Ehescheidung nach Paragraph 49, oder nach Paragraph 50, EheG erfolgen wird, hat sich der Oberste Gerichtshof bisher nicht befaßt. Bei deren Lösung ist von der Überlegung auszugehen, daß, wenn auch der Grundsatz der Einheitlichkeit des Scheidungsverfahrens im österreichischen Recht nicht gilt, eine Ehescheidung doch nur aus einem bestimmten Scheidungsgrund zulässig ist. Dem entsprechen die Entscheidungen, bei denen über den Mitschuldantrag noch nicht abgesprochen werden konnte, weil bereits feststand, daß den Beklagten ein Verschulden treffe und der Ehescheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG jedenfalls verwirklicht sei. Gleiches gilt für den Fall der Scheidung nach Paragraph 55, EheG mit Teilurteil, weil nach dieser Vorschrift eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch möglich ist. Für eine Ehescheidung nach Paragraph 49, EheG bildet aber der Verschuldensausspruch gemäß Paragraph 60, EheG einen notwendigen Teil der Entscheidung (EvBl. 1973/199). Eine Ehescheidung nach Paragraph 49, EheG kommt daher im vorliegenden Fall derzeit nicht in Frage. Dies gilt aber auch für die Ehescheidung nach Paragraph 50, EheG, weil nicht feststeht, ob beim Beklagten eine geistige Störung vorliegt. Eine abschließende Entscheidung über die Scheidung der Ehe mit einer bedingten Festlegung auf einen Scheidungsgrund ist nicht zulässig (5 Ob 577/80), somit auch nicht die Fällung eines Teilurteils. Dazu kommt, so wie bei 1 Ob 514/86, daß nach Rechtskraft des Teilurteils keine materielle Rechtsgrundlage für einen Unterhaltsanspruch bestünde, eine solche könnte erst durch den Verschuldensausspruch im Rahmen der SIheidung nach Paragraph 49, EheG gegeben sein.
Schon aus dem zuletzt angeführten Umstand ergibt sich auch eine Beschwer der Klägerin, weshalb ihre Revision jedenfalls zulässig ist, ohne daß auf die Frage ihres Rechtsschutzinteresses an der Rückziehung der Klage eingegangen werden müßte.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
2.) Zum Rekurs:
Da gemäß § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nur zulässig ist, wenn das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, was im vorliegenden Fall aber nicht geschah, ist der Rekurs nicht zulässig, weshalb dieses Rechtsmittel zurückgewiesen werden mußte. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Dabei wurde davon ausgegangen, daß die halben Kosten des Schriftsatzes auf die Rekursbeantwortung entfallen.Da gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nur zulässig ist, wenn das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt ausgesprochen hat, was im vorliegenden Fall aber nicht geschah, ist der Rekurs nicht zulässig, weshalb dieses Rechtsmittel zurückgewiesen werden mußte. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Dabei wurde davon ausgegangen, daß die halben Kosten des Schriftsatzes auf die Rekursbeantwortung entfallen.