Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden Mängel des Verfahrens erster Instanz gerügt, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind. Derartige Mängel können nach ständiger Rechtsprechung mit der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden, und zwar auch nicht im Ehescheidungsverfahren, welches nicht mehr der Offizialmaxime unterliegt (EFSlg. 49.388 uva, zuletzt 6 Ob 616/87). Die Behauptung, das Berufungsgericht habe in der Berufung enthaltene Ausführungen zu Unrecht mit der Begründung, es handle sich um Neuerungen, nicht beachtet, ist nicht richtig. Da der Beklagte in erster Instanz kein Vorbringen erstattete, keine Beweismittel anbot und keine Anträge stellte, verstoßen seine Berufungsausführungen, die zwischen den Ehegatten bestehenden Spannungen seien auf das Verhalten der Klägerin und ihres Sohnes aus erster Ehe zurückzuführen, tatsächlich gegen das Neuerungsverbot, weshalb das Berufungsgericht darauf mit Recht nicht eingegangen ist. Soweit der Beklagte bei der Rechtsrüge davon ausgeht, bei seinem Hang zum Alkohol handle es sich nur um Reaktionen auf das Verhalten der Beklagten, die Klägerin habe die Beschimpfungen nicht als ehezerstörend empfunden, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und führt den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung daher nicht dem Gesetz entsprechend aus. Daß Alkoholmißbrauch eine schwere Eheverfehlung und einen Ehescheidungsgrund nach § 49 EheG darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (EFSlg. 43.610, 48.730, 1 Ob 717, 718/85 uva). Der Umstand, daß der Beklagte nahezu täglich betrunken nach Hause kam und die Klägerin in diesem Zustand grundlos oder aus nichtigen Anlässen beschimpfte, rechtfertigt daher das Ehescheidungsbegehren. Die Ausführungen des Revisionswerbers, er sei nicht uneinsichtig und unbelehrbar, sind schon deshalb nicht zielführend, weil die Klägerin ohnedies mehrmals das Verfahren ruhen ließ, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sich zu ändern, der Beklagte sein ehewidriges Verhalten aber immer wieder nach kurzer Zeit fortsetzte. Den Ausführungen, eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft sei nicht ausgeschlossen, weil der Beklagte sein Verhalten erkenne und ein solches in Zukunft vermeiden möchte, ist zu erwidern, daß eine unheilbare Ehezerrüttung anzunehmen ist, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg. 43.629, 48.763 ua). Es genügt, daß der klagende Ehegatte die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg. 48.764 ua). Die Absicht des Beklagten, die Ehe fortzusetzen und sein Verhalten zu ändern, vermag an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe daher nichts zu ändern.Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden Mängel des Verfahrens erster Instanz gerügt, die vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt worden sind. Derartige Mängel können nach ständiger Rechtsprechung mit der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden, und zwar auch nicht im Ehescheidungsverfahren, welches nicht mehr der Offizialmaxime unterliegt (EFSlg. 49.388 uva, zuletzt 6 Ob 616/87). Die Behauptung, das Berufungsgericht habe in der Berufung enthaltene Ausführungen zu Unrecht mit der Begründung, es handle sich um Neuerungen, nicht beachtet, ist nicht richtig. Da der Beklagte in erster Instanz kein Vorbringen erstattete, keine Beweismittel anbot und keine Anträge stellte, verstoßen seine Berufungsausführungen, die zwischen den Ehegatten bestehenden Spannungen seien auf das Verhalten der Klägerin und ihres Sohnes aus erster Ehe zurückzuführen, tatsächlich gegen das Neuerungsverbot, weshalb das Berufungsgericht darauf mit Recht nicht eingegangen ist. Soweit der Beklagte bei der Rechtsrüge davon ausgeht, bei seinem Hang zum Alkohol handle es sich nur um Reaktionen auf das Verhalten der Beklagten, die Klägerin habe die Beschimpfungen nicht als ehezerstörend empfunden, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und führt den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung daher nicht dem Gesetz entsprechend aus. Daß Alkoholmißbrauch eine schwere Eheverfehlung und einen Ehescheidungsgrund nach Paragraph 49, EheG darstellt, entspricht der ständigen Rechtsprechung (EFSlg. 43.610, 48.730, 1 Ob 717, 718/85 uva). Der Umstand, daß der Beklagte nahezu täglich betrunken nach Hause kam und die Klägerin in diesem Zustand grundlos oder aus nichtigen Anlässen beschimpfte, rechtfertigt daher das Ehescheidungsbegehren. Die Ausführungen des Revisionswerbers, er sei nicht uneinsichtig und unbelehrbar, sind schon deshalb nicht zielführend, weil die Klägerin ohnedies mehrmals das Verfahren ruhen ließ, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sich zu ändern, der Beklagte sein ehewidriges Verhalten aber immer wieder nach kurzer Zeit fortsetzte. Den Ausführungen, eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft sei nicht ausgeschlossen, weil der Beklagte sein Verhalten erkenne und ein solches in Zukunft vermeiden möchte, ist zu erwidern, daß eine unheilbare Ehezerrüttung anzunehmen ist, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat (EFSlg. 43.629, 48.763 ua). Es genügt, daß der klagende Ehegatte die eheliche Gesinnung verloren hat (EFSlg. 48.764 ua). Die Absicht des Beklagten, die Ehe fortzusetzen und sein Verhalten zu ändern, vermag an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe daher nichts zu ändern.
Aus diesen Gründen mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Gründen mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.