Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit seiner Mängelrüge versucht der Beklagte, angebliche Verfahrensmängel erster Instanz aufzuzeigen, die schon das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete. Solche Mängel können aber auch im Scheidungsstreit nicht mehr mit Revision gerügt werden, weil nach § 460 Z 4 ZPO in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. November 1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, BGBl. Nr. 566, nur mehr im Verfahren über die Nichtigkeit oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe die Offizialmaxime besteht (1 Ob 669, 670/85, 6 Ob 503/86, 1 Ob 538/86). Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Beklagte weiters Feststellungsmängel geltend, die nur auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes beruhen könnten und deren Vorwurf von ihm auch in der Rechtsrüge wiederholt wird. Was die Verbringung von Gegenständen aus der Ehewohnung anlangt, liegt ein Feststellungsmangel schon deshalb nicht vor, weil die vom Beklagten am 10. Juni 1986 behauptete Tatsache, daß bestimmte Gegenstände mit Zustimmung der Klägerin ab 1. April 1986 aus der ehelichen Wohnung weggekommen seien, von dieser als richtig zugestanden worden ist (ON 5, AS 21). Im übrigen kommt dieser Tatsache, da sie sich erst nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe ereignet hat, bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Bedeutung zu.Mit seiner Mängelrüge versucht der Beklagte, angebliche Verfahrensmängel erster Instanz aufzuzeigen, die schon das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete. Solche Mängel können aber auch im Scheidungsstreit nicht mehr mit Revision gerügt werden, weil nach Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. November 1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts, BGBl. Nr. 566, nur mehr im Verfahren über die Nichtigkeit oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe die Offizialmaxime besteht (1 Ob 669, 670/85, 6 Ob 503/86, 1 Ob 538/86). Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht der Beklagte weiters Feststellungsmängel geltend, die nur auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes beruhen könnten und deren Vorwurf von ihm auch in der Rechtsrüge wiederholt wird. Was die Verbringung von Gegenständen aus der Ehewohnung anlangt, liegt ein Feststellungsmangel schon deshalb nicht vor, weil die vom Beklagten am 10. Juni 1986 behauptete Tatsache, daß bestimmte Gegenstände mit Zustimmung der Klägerin ab 1. April 1986 aus der ehelichen Wohnung weggekommen seien, von dieser als richtig zugestanden worden ist (ON 5, AS 21). Im übrigen kommt dieser Tatsache, da sie sich erst nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe ereignet hat, bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Bedeutung zu.
Soweit der Revisionswerber im übrigen Feststellungen darüber vermißt, wann er zuletzt die Klägerin beschimpft habe, so setzt er sich damit über die klaren Ausführungen des Berufungsgerichtes hinweg, welches die erstgerichtlichen Feststellungen, wonach der Beklagte die Klägerin seit Jahren beschimpft (und nicht: beschimpfte oder beschimpft hat), unmißverständlich dahin verstanden und aufrecht erhalten hat, daß diese Beschimpfungen auch nach der Erkrankung des Beklagten und später dann nach dem Unfall der Klägerin in den wenigen Monaten, die sie nicht im Spital, sondern zu Hause verbrachte, bis zuletzt, nämlich ihrem Auszug am 15. August 1985, stattgefunden haben.
Wenn der Beklagte schließlich vermeint, die Vorinstanzen hätten bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß das Scheidungsbegehren der Klägerin aufgrund der Verwirkungsklausel des § 49 zweiter Satz EheG nicht zu Recht bestehe, weil die Klägerin mehrere schwerwiegende Eheverfehlungen gesetzt, insbesondere die eheliche Gemeinschaft eigenmächtig aufgehoben und den Beklagten böswillig verlassen habe, und dies im Vergleich zu seinen Eheverfehlungen ungleich schwerer wiege, so verkennt er das Wesen der Verwirkung des Rechtes auf Ehescheidung. An der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens wegen eigenen ehewidrigen Verhaltens mangelt es nämlich nur dann, wenn dem beklagten Ehegatten zwar eine schwere Eheverfehlung zur Last liegt, die zur Zerrüttung der Ehe führte oder dazu beitrug, diese Verfehlung jedoch erst durch schuldhaftes Verhalten des klagenden Teiles hervorgerufen wurde oder ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des Beklagten mit dem Verhalten des klagenden Teiles besteht und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Scheidungsbegehren wegen dieses Zusammenhanges als nicht zulässig erkannt werden kann, oder selbst ohne Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen die Verfehlungen des klagenden Teiles unverhältnismäßig schwerer wiegen (EFSlg. 43.639, 48.772 uva.). Nach den Ergebnissen des Verfahrens kann aber weder gesagt werden, daß die beharrlichen und gröblichen Beschimpfungen der Klägerin durch den Beklagten, für die kein Grund ersichtlich ist und die bereits jahrelang stattgefunden haben und bis zuletzt fortgesetzt worden sind, weshalb sie eine schwere Eheverfehlung darstellen (EFSlg. 33.905, 38.698, 43.613 ua.), erst durch ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin hervorgerufen worden oder im Zusammenhang mit Verfehlungen der Klägerin gestanden wären, oder daß die Verfehlungen der Klägerin tatsächlich unverhältnismäßig schwerer wiegen als jene des Beklagten. Daß die Klägerin den Beklagten nach seiner Rekonvaleszenz vom Familienleben ausgeschlossen und mit ihm zeitweise überhaupt nicht gesprochen hat, ist ihr von den Vorinstanzen ohnedies bereits als schwere Eheverfehlung angelastet worden, wiewohl auch zu berücksichtigen ist, daß durch die lange Dauer zunächst der Abwesenheit des Beklagten und dann der Spitalsaufenthalte der Klägerin der Entfremdungsprozeß zwischen den Streitteilen nicht unerheblich beeinflußt worden ist. Wenn der Beklagte die Klägerin in diesem Zusammenhang festgestelltermaßen einige Male bei den Schultern gepackt und sie etwas lauter gefragt hat, warum sie nicht mit ihm spreche, so ist dieses Verhalten vom Berufungsgericht zutreffend als eine eher entschuldbare Reaktionshandlung auf das beharrliche Schweigen der Klägerin gewertet worden. Daß die Klägerin schließlich bei unveränderter Sachlage ihren Ehewillen einseitig aufgegeben und die Ehewohnung am 15. August 1985 verlassen hat, ist ihr von den Vorinstanzen gleichfalls mit Recht als Eheverfehlung angelastet worden, wenngleich zu diesem Zeitpunkt die Zerrüttung der Ehe schon weit fortgeschritten war und von der Klägerin auch als solche empfunden wurde. Stellt man demnach das als erwiesen angenommene Fehlverhalten der Klägerin jenem des Beklagten gegenüber, so zeigt sich, daß die Schuld der Klägerin keineswegs erheblich schwerer wiegt als jene des Beklagten, weil dieser es war, der durch die jahrelangen grundlosen und gröblichen Beschimpfungen mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe den Anfang gemacht hat. Gemäß § 60 Abs. 3 EheG ist aber der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten nur dann zulässig, wenn die Schuld des einen Gatten erheblich schwerer ist als die des anderen und diese neben dem eindeutigen Verschulden des einen Teiles fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg. 38.787, 43.692, 48.832 uva.). Da dies hier nicht der Fall ist, entsprechen die Entscheidungen der Vorinstanzen der Sach- und Rechtslage. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Wenn der Beklagte schließlich vermeint, die Vorinstanzen hätten bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß das Scheidungsbegehren der Klägerin aufgrund der Verwirkungsklausel des Paragraph 49, zweiter Satz EheG nicht zu Recht bestehe, weil die Klägerin mehrere schwerwiegende Eheverfehlungen gesetzt, insbesondere die eheliche Gemeinschaft eigenmächtig aufgehoben und den Beklagten böswillig verlassen habe, und dies im Vergleich zu seinen Eheverfehlungen ungleich schwerer wiege, so verkennt er das Wesen der Verwirkung des Rechtes auf Ehescheidung. An der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens wegen eigenen ehewidrigen Verhaltens mangelt es nämlich nur dann, wenn dem beklagten Ehegatten zwar eine schwere Eheverfehlung zur Last liegt, die zur Zerrüttung der Ehe führte oder dazu beitrug, diese Verfehlung jedoch erst durch schuldhaftes Verhalten des klagenden Teiles hervorgerufen wurde oder ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des Beklagten mit dem Verhalten des klagenden Teiles besteht und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Scheidungsbegehren wegen dieses Zusammenhanges als nicht zulässig erkannt werden kann, oder selbst ohne Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen die Verfehlungen des klagenden Teiles unverhältnismäßig schwerer wiegen (EFSlg. 43.639, 48.772 uva.). Nach den Ergebnissen des Verfahrens kann aber weder gesagt werden, daß die beharrlichen und gröblichen Beschimpfungen der Klägerin durch den Beklagten, für die kein Grund ersichtlich ist und die bereits jahrelang stattgefunden haben und bis zuletzt fortgesetzt worden sind, weshalb sie eine schwere Eheverfehlung darstellen (EFSlg. 33.905, 38.698, 43.613 ua.), erst durch ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin hervorgerufen worden oder im Zusammenhang mit Verfehlungen der Klägerin gestanden wären, oder daß die Verfehlungen der Klägerin tatsächlich unverhältnismäßig schwerer wiegen als jene des Beklagten. Daß die Klägerin den Beklagten nach seiner Rekonvaleszenz vom Familienleben ausgeschlossen und mit ihm zeitweise überhaupt nicht gesprochen hat, ist ihr von den Vorinstanzen ohnedies bereits als schwere Eheverfehlung angelastet worden, wiewohl auch zu berücksichtigen ist, daß durch die lange Dauer zunächst der Abwesenheit des Beklagten und dann der Spitalsaufenthalte der Klägerin der Entfremdungsprozeß zwischen den Streitteilen nicht unerheblich beeinflußt worden ist. Wenn der Beklagte die Klägerin in diesem Zusammenhang festgestelltermaßen einige Male bei den Schultern gepackt und sie etwas lauter gefragt hat, warum sie nicht mit ihm spreche, so ist dieses Verhalten vom Berufungsgericht zutreffend als eine eher entschuldbare Reaktionshandlung auf das beharrliche Schweigen der Klägerin gewertet worden. Daß die Klägerin schließlich bei unveränderter Sachlage ihren Ehewillen einseitig aufgegeben und die Ehewohnung am 15. August 1985 verlassen hat, ist ihr von den Vorinstanzen gleichfalls mit Recht als Eheverfehlung angelastet worden, wenngleich zu diesem Zeitpunkt die Zerrüttung der Ehe schon weit fortgeschritten war und von der Klägerin auch als solche empfunden wurde. Stellt man demnach das als erwiesen angenommene Fehlverhalten der Klägerin jenem des Beklagten gegenüber, so zeigt sich, daß die Schuld der Klägerin keineswegs erheblich schwerer wiegt als jene des Beklagten, weil dieser es war, der durch die jahrelangen grundlosen und gröblichen Beschimpfungen mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe den Anfang gemacht hat. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, EheG ist aber der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten nur dann zulässig, wenn die Schuld des einen Gatten erheblich schwerer ist als die des anderen und diese neben dem eindeutigen Verschulden des einen Teiles fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg. 38.787, 43.692, 48.832 uva.). Da dies hier nicht der Fall ist, entsprechen die Entscheidungen der Vorinstanzen der Sach- und Rechtslage. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.