Die Revision der klagenden Parteien ist unzulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision der klagenden Parteien ist unzulässig. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Zum Bewuchs von Gebäudeteilen durch Kletterpflanzen des Nachbarn
liegt bereits Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor (7 Ob 613/91 =
SZ 64/158; 6 Ob 255/00v = SZ 74/57). Danach ist eine derartige
Benützung der Nachbarmauer als unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB zu beurteilen, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig ist.Benützung der Nachbarmauer als unmittelbare Zuleitung im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB zu beurteilen, die ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig ist.
Zwar ist eine botanisch präzise Bezeichnung der Kletterpflanze nicht erforderlich (vgl das Begehren in 6 Ob 255/00v). Zur Begründung der Klagsabweisung hat das Berufungsgericht aber insbesondere folgendes ins Treffen geführt:Zwar ist eine botanisch präzise Bezeichnung der Kletterpflanze nicht erforderlich vergleiche das Begehren in 6 Ob 255/00v). Zur Begründung der Klagsabweisung hat das Berufungsgericht aber insbesondere folgendes ins Treffen geführt:
Das Unterlassungsbegehren richte sich auf die Tätigkeit des Ansetzens von Kletterpflanzen, somit auf das Anpflanzen und Einsetzen derartiger Gewächse. Die Liegenschaften der Streitteile seien durch einen Zaun an der Grundstücksgrenze voneinander getrennt und bestehe zwischen diesem Zaun und der (unverputzten) Seitenwand der Garage ein "geringfügiger" Abstand. Entlang dieses Zaunes hätten die Beklagten Gewächse gepflanzt, welche über den Zaun hinausgewachsen seien und sich an der Mauer der angrenzenden Garage festgehängt hätten. Daraus ergebe sich, dass das Anpflanzen eines derartigen rankenden Gewächses den Beklagten in dem Umfang nicht verboten werden könne, als dieses den offenbar ihnen allein gehörigen Zaun zu seinem Emporranken verwende. Lediglich in dem Umfang, als auch die Garagenwand zum Emporranken benützt werde, hätten die Kläger das Recht, sich gegen diese ihr Eigentumsrecht unzulässig beschränkende Immission durch Klagsführung zu wehren. Das trotz Klärungsversuch des Erstgerichtes undifferenzierte Klagebegehren sei nicht schlüssig aus dem Vorbringen und den Feststellungen ableitbar. Es zeige sich also, dass den Klägern kein Anspruch auf Unterlassung des Ansetzens, sondern lediglich der - von ihnen allerdings nicht geltend gemachte - Anspruch auf Unterlassung der Benützung ihres Eigentums (Garagenmauer) durch Kletterpflanzen zustehe.
Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise dargestellt, auf Grund welcher Unterschiede in Sachverhalt und Klagebegehren es zu einem anderen Endergebnis gelangt ist, als es in 7 Ob 613/91 gefunden wurde (vgl auch die Sachverhaltsdifferenzierungen in 6 Ob 255/00v sowie die damaligen, auf Unterlassung der Inanspruchnahme fremder Mauerteile - und auf Beseitigung von Pflanze bzw Bewuchs - gerichteten jeweiligen Klagebegehren). Seine Beurteilung des Einzelfalles hält sich somit im Rahmen der Grundsätze der zitierten Vorjudikatur. Eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor. Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise dargestellt, auf Grund welcher Unterschiede in Sachverhalt und Klagebegehren es zu einem anderen Endergebnis gelangt ist, als es in 7 Ob 613/91 gefunden wurde vergleiche auch die Sachverhaltsdifferenzierungen in 6 Ob 255/00v sowie die damaligen, auf Unterlassung der Inanspruchnahme fremder Mauerteile - und auf Beseitigung von Pflanze bzw Bewuchs - gerichteten jeweiligen Klagebegehren). Seine Beurteilung des Einzelfalles hält sich somit im Rahmen der Grundsätze der zitierten Vorjudikatur. Eine krasse Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor. Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des abgeänderten Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.