Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Beziehung macht die erstbeklagte Partei in ihrer Revision im wesentlichen geltend, daß mangels einer Vertragsbeziehung zwischen ihr, und dem Drittbeklagten nicht das Verhältnis des Geschäftsherrn zum Erfüllungsgehilfen bestehen könne und daß sie auch deshalb für das Verschulden des Drittbeklagten nicht hafte, weil "ein schuldloses Zwischenglied - der Zweitbeklagte - die Kette der Haftung unterbrechen würde". Die erstbeklagte Partei hafte nur für das Verschulden ihres eigenen Erfüllungsgehilfen, nämlich des Zweitbeklagten; wenn dieser schuldlos sei, so folgt daraus auch die Haftungsfreiheit der erstbeklagten Partei. Die erstbeklagte Partei macht weiter geltend, daß auf Grund des § 1313 a ABGB. der von der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei erhobene Einwand eines Mitverschulden des Klägers auch ihr selbst zugute komme, und schließlich, daß in der von der erstbeklagten Partei erklärten Bestreitung jeglichen eigenen Verschuldens der Einwand eines konkurrierenden Mitverschuldens mit eingeschlossen wäre.In rechtlicher Beziehung macht die erstbeklagte Partei in ihrer Revision im wesentlichen geltend, daß mangels einer Vertragsbeziehung zwischen ihr, und dem Drittbeklagten nicht das Verhältnis des Geschäftsherrn zum Erfüllungsgehilfen bestehen könne und daß sie auch deshalb für das Verschulden des Drittbeklagten nicht hafte, weil "ein schuldloses Zwischenglied - der Zweitbeklagte - die Kette der Haftung unterbrechen würde". Die erstbeklagte Partei hafte nur für das Verschulden ihres eigenen Erfüllungsgehilfen, nämlich des Zweitbeklagten; wenn dieser schuldlos sei, so folgt daraus auch die Haftungsfreiheit der erstbeklagten Partei. Die erstbeklagte Partei macht weiter geltend, daß auf Grund des Paragraph 1313, a ABGB. der von der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei erhobene Einwand eines Mitverschulden des Klägers auch ihr selbst zugute komme, und schließlich, daß in der von der erstbeklagten Partei erklärten Bestreitung jeglichen eigenen Verschuldens der Einwand eines konkurrierenden Mitverschuldens mit eingeschlossen wäre.
Alle diese rechtlichen Einwände der erstbeklagten Partei halten einer Überprüfung nicht stand.
Bedient sich der Erfüllungsgehilfe des Schuldners seinerseits selbst wieder eines Erfüllungsgehilfen, so bedient sich auch der Schuldner dieser zweiten Person als seines Erfüllungsgehilfen und haftet für dessen Verschulden, wenn er mit der Betrauung eines weiteren Erfüllungsgehilfen einverstanden war (vgl. Staudinger, BGB., 9. Aufl. II/1 § 278; RGZ. 142, 189 u. a. m.). Ein solches Einverständnis muß aber hier von vornherein angenommen werden, da die zweitbeklagte Partei, die "Firma", deren Vollmacht allerdings nicht firmenmäßig gezeichnet wurde, vermutlich eine offene Handelsgesellschaft ist und die Erstbeklagte nicht gut voraussetzen konnte, daß die zweitbeklagte Partei die Schotterladungen durch ihre Geschäftsführer würde besorgen lassen.Bedient sich der Erfüllungsgehilfe des Schuldners seinerseits selbst wieder eines Erfüllungsgehilfen, so bedient sich auch der Schuldner dieser zweiten Person als seines Erfüllungsgehilfen und haftet für dessen Verschulden, wenn er mit der Betrauung eines weiteren Erfüllungsgehilfen einverstanden war vergleiche Staudinger, BGB., 9. Aufl. II/1 Paragraph 278,; RGZ. 142, 189 u. a. m.). Ein solches Einverständnis muß aber hier von vornherein angenommen werden, da die zweitbeklagte Partei, die "Firma", deren Vollmacht allerdings nicht firmenmäßig gezeichnet wurde, vermutlich eine offene Handelsgesellschaft ist und die Erstbeklagte nicht gut voraussetzen konnte, daß die zweitbeklagte Partei die Schotterladungen durch ihre Geschäftsführer würde besorgen lassen.
Die Berechtigung des Einwandes der erstbeklagten Partei, daß die Verteidigungsmittel des Zweit- und Drittbeklagten im Prozeß für sie selbst wirksam seien, würde, da bei einfacher Streitgenossenschaft § 13 ZPO. gilt, unzertrennliche und notwendige Streitgenossenschaft nach § 14 ZPO. voraussetzen; von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein weil der Anspruch, nicht notwendig gegen alle drei Beklagten gerichtet zu werden brauchte und weil, die Ansprüche gegen die Erstbeklagte und die übrigen Beklagten auf verschiedenen Titeln beruhen (vgl. ZBl. 1922 Nr. 212); gegen die Erstbeklagte werden sie auf einen Werkvertrag gegrundet, nicht aber können sie vom Kläger gegen die Erfüllungsgehilfen seines Vertragsschuldners aus einem Vertrag erhoben werden. Die Erfüllungsgehilfen eines Vertragsschuldners können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vom Gläubiger nur aus unerlaubter Handlung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden.Die Berechtigung des Einwandes der erstbeklagten Partei, daß die Verteidigungsmittel des Zweit- und Drittbeklagten im Prozeß für sie selbst wirksam seien, würde, da bei einfacher Streitgenossenschaft Paragraph 13, ZPO. gilt, unzertrennliche und notwendige Streitgenossenschaft nach Paragraph 14, ZPO. voraussetzen; von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein weil der Anspruch, nicht notwendig gegen alle drei Beklagten gerichtet zu werden brauchte und weil, die Ansprüche gegen die Erstbeklagte und die übrigen Beklagten auf verschiedenen Titeln beruhen vergleiche ZBl. 1922 Nr. 212); gegen die Erstbeklagte werden sie auf einen Werkvertrag gegrundet, nicht aber können sie vom Kläger gegen die Erfüllungsgehilfen seines Vertragsschuldners aus einem Vertrag erhoben werden. Die Erfüllungsgehilfen eines Vertragsschuldners können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vom Gläubiger nur aus unerlaubter Handlung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Das Argument der erstbeklagten Partei, daß in der Bestreitung eigenen Verschuldens zugleich die Behauptung eines Mitverschuldens des Klägers gelegen wäre, ist so offenkundig verfehlt, daß darauf nicht eingegangen zu werden braucht.
Die Revision des Klägers bekämpft das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes nach zwei Richtungen, nämlich soweit das Berufungsgericht das Fehlen einer Haftung der zweitbeklagten Partei und soweit es im Verhältnis zum Drittbeklagten ein Mitverschulden des Klägers ausgesprochen hat. Nach beiden Richtungen muß der Revision Berechtigung zuerkannt werden.
Das Berufungsgericht hatte das gegen die zweitbeklagte Partei erhobene Begehren aus drei Erwägungen dem Gründe nach nicht für zu Recht bestehend erkannt und hypothetisch abgewiesen: a) weil zwischen der zweitbeklagten Partei und dem Kläger kein Schuldverhältnis bestehe, aus dem ihre Haftung für ein Verschulden des Drittbeklagten als ihres Erfüllungsgehilfen abgeleitet werden könne; b) weil es auch an den Voraussetzungen für eine unmittelbare Haftung der zweitbeklagten Partei fehle, und endlich c) weil auf den vorliegenden Fall das Reichshaftpflichtgesetz nicht angewandt werden könne. Die Auffassung des Berufungsgerichtes trifft in den Punkten
a) und c) zu. Ob dies auch für den Punkt b) gilt, kann nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.
Die vom Erstrichter vertretene Meinung, daß aus einer der Allgemeinheit gegenüber bestehenden Verpflichtung auch die Anwendbarkeit des § 1313 a ABGB. folge, widerspricht dem Judikat 50 neu, an das der Oberste Gerichtshof gebunden ist und an dessen Richtigkeit der erkennende Senat auch gar nicht zweifelt. Wie der Oberste Gerichtshof in diesem Judikat ausgesprochen hat, steht dem durch die Verletzung einer Norm Geschädigten zwar ein Schadenersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf die durch die Norm gebotene Leistung zu.§ 1313 a ABGB. ordnet aber nur an, daß wer von einem anderen die Leistung verlangen kann, auch Schadenersatz von ihm zu fordern berechtigt ist. Wenn man also auch eine Leistungspflicht gegenüber der Allgemeinheit als gegeben annimmt, so folgt aus § 1313 a ABGB. noch nicht ein Ersatzanspruch des Geschädigten. Auf Fälle, in denen jemandem durch eine Norm im Interesse der Allgemeinheit eine Verpflichtung auferlegt wird könnte § 1313 a ABGB. nur im Wege eines Analogieschlusses angewandt werden. Einen solchen Analogieschluß hat das erwähnte Judikat aber aus zwei Gründen für unzulässig erklärt. Daraus, daß der Drittbeklagte in Anspruch genommen werden kann, folgt keineswegs, daß diese Möglichkeit auch gegenüber dem Zweitbeklagten als seinem Geschäftsherrn bestehen müsse. Denn der Drittbeklagte wird nicht aus einer schuldrechtlichen Verpflichtung heraus in Anspruch genommen, und seine unmittelbare, auf § 1295 ABGB. beruhende Haftung erstreckt sich nicht notwendig auf seinen Geschäftsherrn.Die vom Erstrichter vertretene Meinung, daß aus einer der Allgemeinheit gegenüber bestehenden Verpflichtung auch die Anwendbarkeit des Paragraph 1313, a ABGB. folge, widerspricht dem Judikat 50 neu, an das der Oberste Gerichtshof gebunden ist und an dessen Richtigkeit der erkennende Senat auch gar nicht zweifelt. Wie der Oberste Gerichtshof in diesem Judikat ausgesprochen hat, steht dem durch die Verletzung einer Norm Geschädigten zwar ein Schadenersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf die durch die Norm gebotene Leistung zu.Paragraph 1313, a ABGB. ordnet aber nur an, daß wer von einem anderen die Leistung verlangen kann, auch Schadenersatz von ihm zu fordern berechtigt ist. Wenn man also auch eine Leistungspflicht gegenüber der Allgemeinheit als gegeben annimmt, so folgt aus Paragraph 1313, a ABGB. noch nicht ein Ersatzanspruch des Geschädigten. Auf Fälle, in denen jemandem durch eine Norm im Interesse der Allgemeinheit eine Verpflichtung auferlegt wird könnte Paragraph 1313, a ABGB. nur im Wege eines Analogieschlusses angewandt werden. Einen solchen Analogieschluß hat das erwähnte Judikat aber aus zwei Gründen für unzulässig erklärt. Daraus, daß der Drittbeklagte in Anspruch genommen werden kann, folgt keineswegs, daß diese Möglichkeit auch gegenüber dem Zweitbeklagten als seinem Geschäftsherrn bestehen müsse. Denn der Drittbeklagte wird nicht aus einer schuldrechtlichen Verpflichtung heraus in Anspruch genommen, und seine unmittelbare, auf Paragraph 1295, ABGB. beruhende Haftung erstreckt sich nicht notwendig auf seinen Geschäftsherrn.
Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Reichshaftpflichtgesetzes zur Begründung des gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Begehrens kann, da eine Beziehung zu § 1a überhaupt ausscheidet und eine Qualifikation des Unternehmens der Zweitbeklagten als Bergwerk, Steinbruch oder Grube nicht in Betracht kommt, nur fraglich sein, ob die Baggerei der Zweitbeklagten als "Fabrik" im Sinne des § 2 des Reichshaftpflichtgesetzes beurteilt werden kann. Der Oberste Gerichtshof verneint in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht diese Frage. Denn Baugewerbe fallen nicht unter den Begriff der "Fabrik" im Sinne des § 2 des Reichshaftpflichtgesetzes (vgl. RGZ. 8, 51; Eger, Reichshaftpflichtgesetz, 7. Aufl. S. 238). Gegen die Anwendung des in Rede stehenden Gesetzes kommt aber weiter in Betracht, daß der Bagger außerhalb des Herrschaftsgebietes des Betriebsunternehmers eingesetzt war und daß in einem solchen Fall dem Unternehmer gerade die - ein Korrelat seiner Haftpflicht bildende - Möglichkeit, durch Überwachung oder sonstige Sicherheitsmaßregeln der Betriebsgefahr vorzubeugen, nicht zu Gebote stand.Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Reichshaftpflichtgesetzes zur Begründung des gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten Begehrens kann, da eine Beziehung zu Paragraph eins a, überhaupt ausscheidet und eine Qualifikation des Unternehmens der Zweitbeklagten als Bergwerk, Steinbruch oder Grube nicht in Betracht kommt, nur fraglich sein, ob die Baggerei der Zweitbeklagten als "Fabrik" im Sinne des Paragraph 2, des Reichshaftpflichtgesetzes beurteilt werden kann. Der Oberste Gerichtshof verneint in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht diese Frage. Denn Baugewerbe fallen nicht unter den Begriff der "Fabrik" im Sinne des Paragraph 2, des Reichshaftpflichtgesetzes vergleiche RGZ. 8, 51; Eger, Reichshaftpflichtgesetz, 7. Aufl. S. 238). Gegen die Anwendung des in Rede stehenden Gesetzes kommt aber weiter in Betracht, daß der Bagger außerhalb des Herrschaftsgebietes des Betriebsunternehmers eingesetzt war und daß in einem solchen Fall dem Unternehmer gerade die - ein Korrelat seiner Haftpflicht bildende - Möglichkeit, durch Überwachung oder sonstige Sicherheitsmaßregeln der Betriebsgefahr vorzubeugen, nicht zu Gebote stand.
Eine unmittelbare, aus § 1295 ABGB. folgende Haftung der zweitbeklagten Partei für die Unfallsfolgen hat der Kläger daraus abzuleiten versucht, "daß es bei Kenntnis des Baggertyps auch Pflicht der zweitbeklagten Partei gewesen wäre, bei Eintritt von Regenwetter die Arbeiten mit dem Bagger einstellen zu lassen oder ein anderes Baggermodell zu verwenden". Aus diesem Vorbringen kann wohl geschlossen werden, daß der Kläger der zweitbeklagten Partei vorwirft, sie habe trotz Kenntnis der Funktionsmängel des Baggers nichts veranlaßt, um die Mängel zu beheben oder den Bagger aus dem Betrieb zu ziehen. Der Oberste Gerichtshof ist nicht in der Lage, dem Berufungsgericht zu der Annahme zu folgen, es sei auf dieses Vorbringen nicht einzugehen, weil der Kläger es unterlassen habe, es unter Beweis zu stellen. Der Kläger hat in der Klage zu diesem Vorbringen Parteienvernehmung beantragt; eine solche ist nicht durchgeführt worden, soweit die zweitbeklagte Partei in Betracht kommt. Der Oberste Gerichtshof erachtet daher das Verfahren noch in der Hinsicht für ergänzungsbedürftig, ob die befugten Vertreter der zweitbeklagten "Firma", über deren Rechtsnatur das bisherige Verfahren noch keinen Aufschluß gegeben hat, den Funktionsmangel des eingesetzten Baggers gekannt, ihn aber trotzdem nicht aus der Verwendung genommen haben. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. JBl. 1954 S. 307 u. a. m.), ist der Kläger, obwohl er auf den Verfahrensmangel im Berufungsverfahren nicht hingewiesen hat, nicht gehindert, ihn im Revisionsverfahren vorzubringen. Unter diesen Umständen könnte eine Ergänzung des Verfahrens dazu führen, daß eine unmittelbare Haftung der zweitbeklagten Partei gemäß § 1295 Abs. 1 ABGB. "ohne Beziehung auf einen Vertrag" anzunehmen ist.Eine unmittelbare, aus Paragraph 1295, ABGB. folgende Haftung der zweitbeklagten Partei für die Unfallsfolgen hat der Kläger daraus abzuleiten versucht, "daß es bei Kenntnis des Baggertyps auch Pflicht der zweitbeklagten Partei gewesen wäre, bei Eintritt von Regenwetter die Arbeiten mit dem Bagger einstellen zu lassen oder ein anderes Baggermodell zu verwenden". Aus diesem Vorbringen kann wohl geschlossen werden, daß der Kläger der zweitbeklagten Partei vorwirft, sie habe trotz Kenntnis der Funktionsmängel des Baggers nichts veranlaßt, um die Mängel zu beheben oder den Bagger aus dem Betrieb zu ziehen. Der Oberste Gerichtshof ist nicht in der Lage, dem Berufungsgericht zu der Annahme zu folgen, es sei auf dieses Vorbringen nicht einzugehen, weil der Kläger es unterlassen habe, es unter Beweis zu stellen. Der Kläger hat in der Klage zu diesem Vorbringen Parteienvernehmung beantragt; eine solche ist nicht durchgeführt worden, soweit die zweitbeklagte Partei in Betracht kommt. Der Oberste Gerichtshof erachtet daher das Verfahren noch in der Hinsicht für ergänzungsbedürftig, ob die befugten Vertreter der zweitbeklagten "Firma", über deren Rechtsnatur das bisherige Verfahren noch keinen Aufschluß gegeben hat, den Funktionsmangel des eingesetzten Baggers gekannt, ihn aber trotzdem nicht aus der Verwendung genommen haben. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche JBl. 1954 S. 307 u. a. m.), ist der Kläger, obwohl er auf den Verfahrensmangel im Berufungsverfahren nicht hingewiesen hat, nicht gehindert, ihn im Revisionsverfahren vorzubringen. Unter diesen Umständen könnte eine Ergänzung des Verfahrens dazu führen, daß eine unmittelbare Haftung der zweitbeklagten Partei gemäß Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB. "ohne Beziehung auf einen Vertrag" anzunehmen ist.
Auch soweit die bisher nur im Verhältnis zum Drittbeklagten aufgetauchte Frage eines Mitverschuldens des Klägers vom Berufungsgericht gelöst wurde, vermag der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht beizupflichten. Wenn auch grundsätzlich die Auffassung zu teilen ist, daß ein Verweilen im Gefahrenbereich des Baggers dem Kläger zum Verschulden zuzurechnen ist, weil ein solches Verweilen nicht nur gegen unfallverhütende Vorschriften verstieß, sondern auch für jedermann als gefährlich erkennbar war, so müßte, um dem Kläger ein solches Mitverschulden anlasten zu können, vorher geprüft werden, ob er sich überhaupt rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich hätte wegbegeben können. Das Erstgericht streift diese Frage und meint nur nebenbei, ohne eine Feststellung zu treffen, daß dies in Anbetracht der Aussage des Zeugen W. und der Angaben des Drittbeklagten nicht wahrscheinlich sei. Das Berufungsgericht übergeht aber diese Frage, deren Lösung zwar für das Erstgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht nicht erforderlich war, wohl aber für das Berufungsgericht erforderlich gewesen wäre. Darin findet der Oberste Gerichtshof einen Feststellungsmangel. Denn man könnte dem Kläger eine Unterlassung (des Aussteigens aus dem Führerhaus) nicht zum Verschulden anrechnen, wenn er zu einem den Sicherheitsvorschriften entsprechenden Verhalten gar nicht Zeit hatte. Ob der Kläger die Absicht hatte, auszusteigen, ist nicht entscheidend. Jedenfalls könnte das Nichtaussteigen ein Verschulden nur begrunden, wenn zeitlich die Möglichkeit hiezu bestand. Es wird daher die noch fehlende Feststellung zu treffen sein.
Aber auch wenn diese Feststellung zu Ungunsten des Klägers ausfiele, könnte sich der Oberste Gerichtshof bei Lösung der Frage der Verschuldensteilung dem Berufungsgericht nicht anschließen. Zumindest für die Abwägung des Verschuldens des Klägers zum Verschulden des Drittbeklagten käme der vom Erstgericht vorgenommenen Unterscheidung der üblichen und der besonderen, durch das mangelhafte Funktionieren der Bremsanlage bedingten Betriebsgefahr Bedeutung zu. Wenn der Kläger die "normale" Baggergefahr auf sich genommen hat, so folgt daraus gewiß noch nicht, daß er auch der besonderen Gefahr nicht geachtet hätte.