Der Beklagte fügte Othmar W am 24. 10. 1977 eine schwere Augenverletzung zu. Er wurde deshalb gemäß § 287 StGB wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 85 Z 1 StGB) rechtskräftig verurteilt.Der Beklagte fügte Othmar W am 24. 10. 1977 eine schwere Augenverletzung zu. Er wurde deshalb gemäß Paragraph 287, StGB wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, 85, Ziffer eins, StGB) rechtskräftig verurteilt.
Mit Vereinbarung vom 22. 2. 1978 kam der Beklagte mit Othmar W überein, dessen Schadenersatzforderungen aus der Augenverletzung unter Berücksichtigung aller vergangenen, gegenwärtigen und allfälligen zukünftigen Ansprüche, sei es aus welchem Titel immer, mit einem Pauschalbetrag von 600 000 S abzugelten. Von Ansprüchen eines Sozialversicherers war dabei keine Rede. Es wurde nicht davon gesprochen, daß Othmar W von einem Sozialversicherungsträger Leistungen erhalten habe oder erhalten werde. Dem Beklagten war wohl bekannt, daß Othmar W in München mit einem Kompagnon Transporte durchführt; Art und Umfang des Geschäftsbetriebes waren ihm jedoch nicht bekannt. Im Strafverfahren schien Othmar W als Transportunternehmer auf. Die Klägerin bezahlte für den bei ihr krankenversicherten Othmar W am 28. 2. 1978 an Krankengeld für die Zeit vom 24. 10. 1977 bis 8. 1. 1978 4256 DM, an Kosten für ambulante Krankenpflege 57.97 DM, an Kosten für stationäre Krankenpflege für die Zeit vom 24. 10. bis 15. 11. 1977 1477.89 DM und für den Krankentransport am 24. 10. 1977 216.43 DM, insgesamt daher 6008.29 DM. Die klagende Partei gab dem Beklagten ihre diesbezüglichen Ansprüche mit Schadenersatzrechnung vom 14. 8. 1980 bekannt.
Die Klägerin begehrt den Ersatz dieses Betrages unter Hinweis auf die Legalzession des § 1542 RVO.Die Klägerin begehrt den Ersatz dieses Betrages unter Hinweis auf die Legalzession des Paragraph 1542, RVO.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und verwies auf die mit dem Geschädigten in Unkenntnis eines öffentlichrechtlichen Sozialversicherungsverhältnisses geschlossene Vereinbarung. Der Betrag von 600 000 S sei ohnedies bei weitem überhöht; es sei recht und billig, wenn Othmar W aus dieser Summe die Forderung der klagenden Partei bezahle. Außerdem wendete der Beklagte ein Mitverschulden des Klägers ein.
Das Erstgericht erkannte iS des Klagebegehrens und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Leistungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin sei insgesamt vor dem 8. 1. 1978 entstanden, weshalb sich Othmar W mit dem Beklagten am 22. 2. 1978 nicht mehr für die Klägerin wirksam hätte vergleichen können, weil zu diesem Zeitpunkt seine Ansprüche auf Grund der Legalzession nach den Bestimmungen der RVO wirksam auf die Klägerin übergegangen gewesen seien. Der Beklagte sei daher verpflichtet, der Klägerin ihre an Othmar W erbrachten Leistungen zu ersetzen und könne diese Zahlung zweifellos vom Betrag von 600 000 S in Abzug bringen. Da der Beklagte den Vergleich vom 22. 2. 1978 noch nicht zur Gänze erfüllt habe, könne nicht davon gesprochen werden, daß ihm eine Doppelzahlung auferlegt werde. Ein Mitverschulden des Othmar W an seiner Verletzung sei nicht anzunehmen bzw. könne vernachlässigt werden.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil iS der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es führte zur Rechtsfrage aus, der Forderungsübergang nach § 1542 RVO erfolge - ausgenommen Ersatzansprüche aus der Pensionsversicherung - bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt. Der Vergleich sei zwischen einem Inländer und einem Ausländer im Inland abgeschlossen worden und die daraus abzuleistenden Rechtswirkungen seien daher als dem Kausalverhältnis zugehörig nach inländischem Recht zu beurteilen. Der OGH habe wiederholt ausgesprochen, daß der Schädiger nur dann nicht noch einmal an den Sozialversicherer zahlen müsse, wenn er im guten Glauben gehandelt habe. Der gute Glaube sei dann anzunehmen, wenn der Schädiger weder wußte noch bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte wissen können, daß der Verletzte von der Sozialversicherungsanstalt eine Entschädigung zu erwarten habe und ein Rechtsübergang auf den Sozialversicherungsträger eingetreten sei. Im Falle eines selbständig tätigen Ausländers könne nicht von vornherein unterstellt werden, daß er Leistungen aus der Sozialversicherung erwarten könne. Es würde zu weit gehen, sollte man fordern, daß ein inländischer Schädiger damit rechnen müsse, daß nach der ausländischen Rechtsordnung ein Rechtsübergang auf den Sozialversicherungsträger in der gleichen oder in einer ähnlichen Weise normiert sei, wie dies im § 332 Abs. 1 ASVG geregelt worden sei, und er daher die Gefahr in Kauf nehme, vom ausländischen Sozialversicherungsträger für die von diesem erbrachten Leistungen noch einmal in Anspruch genommen zu werden. Die Regel des § 2 ABGB, wonach sich niemand damit entschuldigen könne, daß ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei, gelte nicht in bezug auf ausländische Rechtsordnungen. Zur Widerlegung des guten Glaubens müßten also weitere Umstände nachgewiesen werden, die darauf hindeuten, daß der Schädiger bei der Zahlung an den Geschädigten oder beim Vergleichsabschluß mit einer Heranziehung zur Leistung durch den ausländischen Sozialversicherungsträger zumindest hätte rechnen müssen. Dieser Nachweis obliege dem Sozialversicherer. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte, der eine geringe Schulbildung besitze, bei der Vergleichsverhandlung nicht in Kenntnis gesetzt worden, daß der Verletzte Leistungen aus der öffentlichrechtlichen Krankenversicherung erhalten werde. Sonstige Umstände, aus denen der Mangel des guten Glaubens hätte geschlossen werden können, seien weder behauptet worden noch seien sie hervorgekommen. Der Umstand allein, daß der Verletzte in München als selbständig Erwerbstätiger zusammen mit einem Kompagnon Transportgeschäfte durchgeführt habe, genüge zur Widerlegung des im Zweifel anzunehmenden guten Glaubens nicht. Es sei weder behauptet noch bewiesen worden, daß der Beklagte vor und beim Vergleichsabschluß rechtsfreundlich vertreten gewesen sei und auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme durch den ausländischen Sozialversicherer aufmerksam gemacht worden sei.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil iS der Abweisung des Klagebegehrens ab. Es führte zur Rechtsfrage aus, der Forderungsübergang nach Paragraph 1542, RVO erfolge - ausgenommen Ersatzansprüche aus der Pensionsversicherung - bereits in dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Zeitpunkt. Der Vergleich sei zwischen einem Inländer und einem Ausländer im Inland abgeschlossen worden und die daraus abzuleistenden Rechtswirkungen seien daher als dem Kausalverhältnis zugehörig nach inländischem Recht zu beurteilen. Der OGH habe wiederholt ausgesprochen, daß der Schädiger nur dann nicht noch einmal an den Sozialversicherer zahlen müsse, wenn er im guten Glauben gehandelt habe. Der gute Glaube sei dann anzunehmen, wenn der Schädiger weder wußte noch bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte wissen können, daß der Verletzte von der Sozialversicherungsanstalt eine Entschädigung zu erwarten habe und ein Rechtsübergang auf den Sozialversicherungsträger eingetreten sei. Im Falle eines selbständig tätigen Ausländers könne nicht von vornherein unterstellt werden, daß er Leistungen aus der Sozialversicherung erwarten könne. Es würde zu weit gehen, sollte man fordern, daß ein inländischer Schädiger damit rechnen müsse, daß nach der ausländischen Rechtsordnung ein Rechtsübergang auf den Sozialversicherungsträger in der gleichen oder in einer ähnlichen Weise normiert sei, wie dies im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG geregelt worden sei, und er daher die Gefahr in Kauf nehme, vom ausländischen Sozialversicherungsträger für die von diesem erbrachten Leistungen noch einmal in Anspruch genommen zu werden. Die Regel des Paragraph 2, ABGB, wonach sich niemand damit entschuldigen könne, daß ihm ein gehörig kundgemachtes Gesetz nicht bekannt geworden sei, gelte nicht in bezug auf ausländische Rechtsordnungen. Zur Widerlegung des guten Glaubens müßten also weitere Umstände nachgewiesen werden, die darauf hindeuten, daß der Schädiger bei der Zahlung an den Geschädigten oder beim Vergleichsabschluß mit einer Heranziehung zur Leistung durch den ausländischen Sozialversicherungsträger zumindest hätte rechnen müssen. Dieser Nachweis obliege dem Sozialversicherer. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte, der eine geringe Schulbildung besitze, bei der Vergleichsverhandlung nicht in Kenntnis gesetzt worden, daß der Verletzte Leistungen aus der öffentlichrechtlichen Krankenversicherung erhalten werde. Sonstige Umstände, aus denen der Mangel des guten Glaubens hätte geschlossen werden können, seien weder behauptet worden noch seien sie hervorgekommen. Der Umstand allein, daß der Verletzte in München als selbständig Erwerbstätiger zusammen mit einem Kompagnon Transportgeschäfte durchgeführt habe, genüge zur Widerlegung des im Zweifel anzunehmenden guten Glaubens nicht. Es sei weder behauptet noch bewiesen worden, daß der Beklagte vor und beim Vergleichsabschluß rechtsfreundlich vertreten gewesen sei und auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme durch den ausländischen Sozialversicherer aufmerksam gemacht worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.