Rechtssatz RS0084961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084961
Geschäftszahl
2Ob278/59; 2Ob122/70; 2Ob71/82; 8Ob145/82
Entscheidungsdatum
30.09.1982
Rechtssatz
Bedeutung der Legalzession für das Gebiet der Krankenversicherung (§ 120 Z 1 ASVG; § 361 ASVG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift.). Der Ersatzpflichtige kann sich auf eine an den Verletzten geleistete Zahlung oder auf einen mit diesem abgeschlossenen Vergleich gegenüber dem Sozialversicherer als Legalzessionar nicht berufen, wenn er bei Zahlung oder Vergleichsabschluß vom Anspruchsübergang gewußt hat, wozu genügt, daß er gewußt hat, daß der Verletzte der Sozialversicherung unterliegt.Bedeutung der Legalzession für das Gebiet der Krankenversicherung (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG; Paragraph 361, ASVG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift.). Der Ersatzpflichtige kann sich auf eine an den Verletzten geleistete Zahlung oder auf einen mit diesem abgeschlossenen Vergleich gegenüber dem Sozialversicherer als Legalzessionar nicht berufen, wenn er bei Zahlung oder Vergleichsabschluß vom Anspruchsübergang gewußt hat, wozu genügt, daß er gewußt hat, daß der Verletzte der Sozialversicherung unterliegt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 278/59
Entscheidungstext OGH 10.06.1959 2 Ob 278/59
Veröff: ZVR 1960/55 S 43
- 2 Ob 122/70
Entscheidungstext OGH 23.04.1970 2 Ob 122/70
- 2 Ob 71/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 71/82
Auch; Veröff: SZ 55/108
- 8 Ob 145/82
Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 145/82
nur: Der Ersatzpflichtige kann sich auf eine an den Verletzten geleistete Zahlung oder auf einen mit diesem abgeschlossenen Vergleich gegenüber dem Sozialversicherer als Legalzessionar nicht berufen, wenn er bei Zahlung oder Vergleichsabschluß vom Anspruchsübergang gewußt hat, wozu genügt, daß er gewußt hat, daß der Verletzte der Sozialversicherung unterliegt. (T1) Beisatz: Der Vergleich zwischen Schädiger und Geschädigten kann Legalzession weder hindern, noch auf diese Einfluß nehmen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0084961
Dokumentnummer
JJR_19590610_OGH0002_0020OB00278_5900000_001