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Rechtssatz RS0084961×

Rechtssatz RS0084961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084961

Geschäftszahl

2Ob278/59; 2Ob122/70; 2Ob71/82; 8Ob145/82

Entscheidungsdatum

30.09.1982

Rechtssatz

Bedeutung der Legalzession für das Gebiet der Krankenversicherung (Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG; Paragraph 361, ASVG ist eine verfahrensrechtliche Vorschrift.). Der Ersatzpflichtige kann sich auf eine an den Verletzten geleistete Zahlung oder auf einen mit diesem abgeschlossenen Vergleich gegenüber dem Sozialversicherer als Legalzessionar nicht berufen, wenn er bei Zahlung oder Vergleichsabschluß vom Anspruchsübergang gewußt hat, wozu genügt, daß er gewußt hat, daß der Verletzte der Sozialversicherung unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 278/59
    Entscheidungstext OGH 10.06.1959 2 Ob 278/59
    Veröff: ZVR 1960/55 S 43
  • 2 Ob 122/70
    Entscheidungstext OGH 23.04.1970 2 Ob 122/70
  • 2 Ob 71/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 71/82
    Auch; Veröff: SZ 55/108
  • 8 Ob 145/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 145/82
    nur: Der Ersatzpflichtige kann sich auf eine an den Verletzten geleistete Zahlung oder auf einen mit diesem abgeschlossenen Vergleich gegenüber dem Sozialversicherer als Legalzessionar nicht berufen, wenn er bei Zahlung oder Vergleichsabschluß vom Anspruchsübergang gewußt hat, wozu genügt, daß er gewußt hat, daß der Verletzte der Sozialversicherung unterliegt. (T1) Beisatz: Der Vergleich zwischen Schädiger und Geschädigten kann Legalzession weder hindern, noch auf diese Einfluß nehmen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0084961

Dokumentnummer

JJR_19590610_OGH0002_0020OB00278_5900000_001