Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, das Berufungsgericht habe die Frage, ob der sich aus dem Sachverständigengutachten ergebende Wahrscheinlichkeitsgrad ausreichend sei, um eine Widerlegung der Vaterschaftsvermutung des § 163 Abs 1 ABGB zu verhindern, unrichtig gelöst. Vielmehr erscheine der vorliegende Wahrscheinlichkeitsgrad nicht ausreichend, um eine Widerlegung der Vermutung der Vaterschaft des Beklagten auszuschließen.Die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Rechtsrüge führt der Beklagte aus, das Berufungsgericht habe die Frage, ob der sich aus dem Sachverständigengutachten ergebende Wahrscheinlichkeitsgrad ausreichend sei, um eine Widerlegung der Vaterschaftsvermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB zu verhindern, unrichtig gelöst. Vielmehr erscheine der vorliegende Wahrscheinlichkeitsgrad nicht ausreichend, um eine Widerlegung der Vermutung der Vaterschaft des Beklagten auszuschließen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes der Mutter der Klägerin innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 302 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung beigewohnt. Um die Vermutung der Vaterschaft zu entkräften, hätte er entweder den Beweis der absoluten Unwahrscheinlichkeit oder doch den der relativen Unwahrscheinlichkeit der Zeugung zu erbringen gehabt, daß nämlich entweder ein solcher Grad der Unwahrscheinlichkeit vorliegt, die unter Würdigung aller Umstände gegen die Annahme spricht, daß er das Kind gezeugt hat, oder daß seine Vaterschaft unwahrscheinlicher ist als die eines anderen Mannes, der gleichfalls der Mutter des unehelichen Kindes innerhalb eines Zeitraumes von nicht mehr als 302 Tagen und nicht weniger als 180 Tagen vor der Entbindung beigewohnt hat (Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 3 , 181 f.;
Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3, 4 zu § 163, 3 Ob540/85 ua.). Keiner dieser Beweise ist dem Beklagten gelungen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist eine sichere Unterscheidung zwischen Vätern und Nichtvätern dann gegeben, wenn der betreffende Mann bei einer speziellen Ausschlußchance von mindestens 95 % einen Vaterschaftswahrscheinlichkeitswert von über 99,50 % erreicht hat (Herbich, Der Vaterschaftsprozeß, RZ 1975, 131; derselbe, Aus der Praxis der Vaterschaftsbegutachtung, RZ 1978, 124; EF 24.525 ua.). Da im vorliegenden Fall der Beklagte bei einer ermittelten Gesamtausschlußchance von 99,3 % einen Vaterschaftswahrscheinlichkeitswert von 99,97 % erreicht hat und somit seine Vaterschaft zum klagenden Kind als "praktisch erwiesen" zu bezeichnen ist, spricht - bei Ausschließung von zwei anderen Männern - für ihn eine so hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit, daß seine Vaterschaft zur Klägerin als erwiesen anzusehen ist. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Klagsstattgebung bejaht.Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3, 4 zu Paragraph 163, 3, Ob540/85 ua.). Keiner dieser Beweise ist dem Beklagten gelungen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist eine sichere Unterscheidung zwischen Vätern und Nichtvätern dann gegeben, wenn der betreffende Mann bei einer speziellen Ausschlußchance von mindestens 95 % einen Vaterschaftswahrscheinlichkeitswert von über 99,50 % erreicht hat (Herbich, Der Vaterschaftsprozeß, RZ 1975, 131; derselbe, Aus der Praxis der Vaterschaftsbegutachtung, RZ 1978, 124; EF 24.525 ua.). Da im vorliegenden Fall der Beklagte bei einer ermittelten Gesamtausschlußchance von 99,3 % einen Vaterschaftswahrscheinlichkeitswert von 99,97 % erreicht hat und somit seine Vaterschaft zum klagenden Kind als "praktisch erwiesen" zu bezeichnen ist, spricht - bei Ausschließung von zwei anderen Männern - für ihn eine so hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit, daß seine Vaterschaft zur Klägerin als erwiesen anzusehen ist. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Klagsstattgebung bejaht.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.