Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht dargelegten Grund zulässig; sie ist auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt:
Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes: Durch das Binnen-Güterbeförderungsgesetz vom 28. 6. 1990 BGBl 459 wurde § 439a HGB eingeführt, wonach auf den Abschluss und die Ausführung des Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - mittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern die Art 2 bis 30 und 32 bis 41 des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 BGBl Nr 138/1961, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in der für Österreich jeweils geltenden Fassung auch dann anzuwenden sind, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen. Diese Bestimmung hat eine einschneidende Änderung des Frachtrechtes in Österreich mit sich gebracht, weil es den bedeutendsten Bereich, auf den die §§ 425 ff HGB bislang unmittelbar angewendet worden waren, nunmehr der CMR unterstellt (Schütz in Straube, Kommentar zum HGB3 § 439a Rz 1).Der Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes: Durch das Binnen-Güterbeförderungsgesetz vom 28. 6. 1990 BGBl 459 wurde Paragraph 439 a, HGB eingeführt, wonach auf den Abschluss und die Ausführung des Vertrages über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - mittels Fahrzeugen, die Haftung des Frachtführers, Reklamationen und das Rechtsverhältnis zwischen aufeinanderfolgenden Frachtführern die Artikel 2 bis 30 und 32 bis 41 des Übereinkommens vom 19. Mai 1956 Bundesgesetzblatt Nr 138 aus 1961,, über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) in der für Österreich jeweils geltenden Fassung auch dann anzuwenden sind, wenn der vertragliche Ort der Übernahme und der vertragliche Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen. Diese Bestimmung hat eine einschneidende Änderung des Frachtrechtes in Österreich mit sich gebracht, weil es den bedeutendsten Bereich, auf den die Paragraphen 425, ff HGB bislang unmittelbar angewendet worden waren, nunmehr der CMR unterstellt (Schütz in Straube, Kommentar zum HGB3 Paragraph 439 a, Rz 1).
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass auf den gegenständlichen Transport die CMR unmittelbar anzuwenden ist, weil jedenfalls der Ort der Übernahme des Gutes in Österreich lag (Art 1 Abs 1 CMR) und die CMR auch dann anzuwenden ist, wenn auch der Ort der Ablieferung in Österreich gelegen sein sollte (§ 439a HGB). Nach der zu den Verjährungsbestimmungen des Art 32 CMR ergangen, bereits vom Berufungsgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0074001, RS0073971) unterliegen alle Ansprüche, die mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehen, der Verjährungsfrist des Art 32 CMR, wenn sie zwischen Personen bestehen, die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag besitzen oder am Frachtvertrag zumindest insoweit beteiligt sind, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis über das Frachtgut verfügte.Zutreffend hat daher das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass auf den gegenständlichen Transport die CMR unmittelbar anzuwenden ist, weil jedenfalls der Ort der Übernahme des Gutes in Österreich lag (Artikel eins, Absatz eins, CMR) und die CMR auch dann anzuwenden ist, wenn auch der Ort der Ablieferung in Österreich gelegen sein sollte (Paragraph 439 a, HGB). Nach der zu den Verjährungsbestimmungen des Artikel 32, CMR ergangen, bereits vom Berufungsgericht zitierten Lehre und Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0074001, RS0073971) unterliegen alle Ansprüche, die mit einer den Bestimmungen der CMR unterliegenden Beförderung im Zusammenhang stehen, der Verjährungsfrist des Artikel 32, CMR, wenn sie zwischen Personen bestehen, die auch Ansprüche aus dem Frachtvertrag besitzen oder am Frachtvertrag zumindest insoweit beteiligt sind, als der Absender für sie in verdeckter Stellvertretung oder mit ihrem Einverständnis über das Frachtgut verfügte.
Jesser (Frachtführerhaftung nach der CMR, 179 f) führt aus, dass die Verjährungsbestimmung des Art 32 zwar vor allem eine Schutzbestimmung für den Frachtführer darstellt, betont aber, dass dieser Verjährungsregel alle Ansprüche, die sich aus einer diesem Übereinkommen zugrunde liegenden Beförderung ergeben, unterworfen sind, somit unter Umständen auch Ansprüche, die gar nicht selbst aus der CMR abgeleitet werden. Dieselbe (Rechtsprechung Transportrecht ecolex 2000, 22) führt weiters aus, dass hinsichtlich der nach der Vorschrift des Art 32 CMR verjährenden Ansprüche ein sehr weites Verständnis herrsche.Jesser (Frachtführerhaftung nach der CMR, 179 f) führt aus, dass die Verjährungsbestimmung des Artikel 32, zwar vor allem eine Schutzbestimmung für den Frachtführer darstellt, betont aber, dass dieser Verjährungsregel alle Ansprüche, die sich aus einer diesem Übereinkommen zugrunde liegenden Beförderung ergeben, unterworfen sind, somit unter Umständen auch Ansprüche, die gar nicht selbst aus der CMR abgeleitet werden. Dieselbe (Rechtsprechung Transportrecht ecolex 2000, 22) führt weiters aus, dass hinsichtlich der nach der Vorschrift des Artikel 32, CMR verjährenden Ansprüche ein sehr weites Verständnis herrsche.
Nach Csoklich (Einführung in das Transportrecht 252) gilt die Verjährungsregelung für alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung, somit auch für außervertragliche Ansprüche und sowohl für Ansprüche des Frachtführers als auch für solche gegen ihn (derselbe, CMR gilt nun auch für innerösterreichische Straßengütertransporte, RdW 1990, 368).
Letztlich führt Koller (Transportrecht5 Art 32 CMR Rz 1) aus, diese Bestimmung umfasse alle Ansprüche, gleichgültig, ob es sich um Ansprüche des Absenders bzw Empfängers oder um Ansprüche des Frachtführers handle. Es müsse sich um Ansprüche der direkt an den CMR-Transportvertrag beteiligten Personen handeln. Es sei gleichgültig, ob die Ansprüche auf die CMR oder auf nationales Recht, ob sie auf Vertrag oder außervertragliche Rechtsgrundlagen gestützt würden. Die Ansprüche müssten nur irgendwie mit der CMR-Beförderung sachlich zusammenhängen. So seien auch die Ansprüche aus der Beschädigung des Fahrzeuges beim Beladen unter diese Verjährungsbestimmung zu subsumieren (aaO FN 25).Letztlich führt Koller (Transportrecht5 Artikel 32, CMR Rz 1) aus, diese Bestimmung umfasse alle Ansprüche, gleichgültig, ob es sich um Ansprüche des Absenders bzw Empfängers oder um Ansprüche des Frachtführers handle. Es müsse sich um Ansprüche der direkt an den CMR-Transportvertrag beteiligten Personen handeln. Es sei gleichgültig, ob die Ansprüche auf die CMR oder auf nationales Recht, ob sie auf Vertrag oder außervertragliche Rechtsgrundlagen gestützt würden. Die Ansprüche müssten nur irgendwie mit der CMR-Beförderung sachlich zusammenhängen. So seien auch die Ansprüche aus der Beschädigung des Fahrzeuges beim Beladen unter diese Verjährungsbestimmung zu subsumieren (aaO FN 25).
Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Danach ist die Verjährungsbestimmung des Art 32 CMR auf alle Ansprüche der direkt an den CMR-Transportvertrag beteiligten Personen anzuwenden, gleichgültig, ob die Ansprüche auf die CMR oder auf nationales Recht (wie hier) gestützt werden (Schütz in Straube HGB3 Art 32 CMR Rz 1).Danach ist die Verjährungsbestimmung des Artikel 32, CMR auf alle Ansprüche der direkt an den CMR-Transportvertrag beteiligten Personen anzuwenden, gleichgültig, ob die Ansprüche auf die CMR oder auf nationales Recht (wie hier) gestützt werden (Schütz in Straube HGB3 Artikel 32, CMR Rz 1).
Da hier ein gemäß § 439a HGB nach der CMR zu beurteilender Beförderungsvertrag vorliegt, sind auch die Verjährungsbestimmungen des Art 32 auf die Ansprüche des Frachtführers aus Beschädigung an seinem Transportmittel anzuwenden. Der vorliegende Anspruch entspringt aus der Ausführung des Vertrages, weshalb auch einer der in § 439a HGB geregelten Anknüpfungspunkte für die Geltung der CMR für rein innerstaatliche Transporte gegeben ist.Da hier ein gemäß Paragraph 439 a, HGB nach der CMR zu beurteilender Beförderungsvertrag vorliegt, sind auch die Verjährungsbestimmungen des Artikel 32, auf die Ansprüche des Frachtführers aus Beschädigung an seinem Transportmittel anzuwenden. Der vorliegende Anspruch entspringt aus der Ausführung des Vertrages, weshalb auch einer der in Paragraph 439 a, HGB geregelten Anknüpfungspunkte für die Geltung der CMR für rein innerstaatliche Transporte gegeben ist.
Nach Art 32 Abs 1 CMR verjähren Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre.Nach Artikel 32, Absatz eins, CMR verjähren Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre.
Die klagende Partei hat auch grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers behauptet.
Die Frage, ob grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers vorliegt, kann mangels ausreichender Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung entspricht der in der CMR enthaltene Begriff "dem Vorsatz gleichgestelltes Verschulden" (Art 29 und 32 CMR) dem Begriff der groben Fahrlässigkeit (SZ 47/101). Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Nachlässigkeit vorliegt und der Eintritt eines Schadens geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar ist bzw ist dann gegeben, wenn jemand etwas nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt wurde (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 546 mwN). Insbesondere spielen bei Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, jedenfalls die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden eine Rolle (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 547).Nach ständiger Rechtsprechung entspricht der in der CMR enthaltene Begriff "dem Vorsatz gleichgestelltes Verschulden" (Artikel 29 und 32 CMR) dem Begriff der groben Fahrlässigkeit (SZ 47/101). Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Nachlässigkeit vorliegt und der Eintritt eines Schadens geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar ist bzw ist dann gegeben, wenn jemand etwas nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verletzt wurde vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 546 mwN). Insbesondere spielen bei Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, jedenfalls die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden eine Rolle (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 547).
Zu prüfen ist nun weiters, wen die Verpflichtung zur Beladung des Transportgutes traf.
Das Erstgericht hat das Verhalten des Fahrers der klagenden Partei als auffallend sorglos qualifiziert. In der Revision wird die Meinung vertreten, dass dieses Verhalten der beklagten Partei zuzurechnen sei.
Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Im Zweifel ist die Verladung Sache des Absenders (SZ 57/150; ZVR 1986/97, Schütz in Straube HGB3 Rz 9 zu § 429). Entscheidend ist, wer die Verladung tatsächlich vornimmt (SZ 55/123; SZ 57/150; ZVR 1986/97, Schütz aaO). Ist im Einzelfall der Frachtführer nicht zum Beladen verpflichtet, wirkt er jedoch dabei mit, haftet er für von ihm verschuldete Schäden wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten allenfalls nach § 1313a ABGB (Schütz aaO mwN).Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Im Zweifel ist die Verladung Sache des Absenders (SZ 57/150; ZVR 1986/97, Schütz in Straube HGB3 Rz 9 zu Paragraph 429,). Entscheidend ist, wer die Verladung tatsächlich vornimmt (SZ 55/123; SZ 57/150; ZVR 1986/97, Schütz aaO). Ist im Einzelfall der Frachtführer nicht zum Beladen verpflichtet, wirkt er jedoch dabei mit, haftet er für von ihm verschuldete Schäden wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten allenfalls nach Paragraph 1313 a, ABGB (Schütz aaO mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Fahrer der klagenden Partei dem Kranführer der beklagten Partei, der die Beladung tatsächlich vorgenommen hat, die Weisung erteilt, die Last derart aufzulegen, dass die vordere Querstrebe genau über dem "Königszapfen" zum Liegen kommt. Nach Durchführung der Beladung wurde von diesem allerdings nicht mehr kontrolliert, ob diese Weisung eingehalten wurde, obwohl er bemerkt hatte, dass sich der Sattelaufleger "nach vorne neigte". Die Unterlassung dieser Kontrolle ist aber nicht mehr der beklagten Partei zuzurechnen, weil der Ladevorgang bereits abgeschlossen war.
Haftungsbegründend ist somit nur das Verhalten des Kranführers der beklagten Partei, der die Beladung tatsächlich vorgenommen hatte. Ob diesem grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und ob daher die Verjährungsfrist des Art 32 Abs 1 erster Satz (einjährige Verjährungsfrist) oder zweiter Satz (dreijährige Verjährungsfrist) anzuwenden ist, kann noch nicht beurteilt werden.Haftungsbegründend ist somit nur das Verhalten des Kranführers der beklagten Partei, der die Beladung tatsächlich vorgenommen hatte. Ob diesem grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und ob daher die Verjährungsfrist des Artikel 32, Absatz eins, erster Satz (einjährige Verjährungsfrist) oder zweiter Satz (dreijährige Verjährungsfrist) anzuwenden ist, kann noch nicht beurteilt werden.
Ausschlaggebend ist nach den oben dargestellten Erwägungen, inwieweit der Kranführer die Möglichkeit hatte, die erteilte Weisung (Aufliegen der Last auf dem Königszapfen) zu befolgen und ob er auch ohne Hilfe des Lastwagenfahrers beurteilen konnte, ob die Last auf der Anhängerkupplung zu liegen kommt; weiters inwieweit ihm die Gefahr bewusst sein musste, dass eine Verschiebung des Auflagepunktes um 50 cm eine Beschädigung des Anhängers wahrscheinlich macht.
Zu beachten wird weiters sein, dass nach der jüngeren Rechtsprechung (Nachweise Schütz in Straube HGB3 Rz 23 zu § 430) den Schädiger die Darlegungslast über den konkreten Geschehensablauf und über generelle, also die Organisation zur Abhaltung von Schädigungen betreffenden Umstände trifft. Insbesondere hat der Schädiger dem gegen ihn erhobenen Vorwurf grober Fahrlässigkeit substanziiert entgegenzutreten und die konkret gepflogenen Maßnahmen darzulegen, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Die bloß unsubstanziierte Bestreitung des Vorwurfes müsse als Geständnis des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit gewertet werden (Schütz in Straube aaO).Zu beachten wird weiters sein, dass nach der jüngeren Rechtsprechung (Nachweise Schütz in Straube HGB3 Rz 23 zu Paragraph 430,) den Schädiger die Darlegungslast über den konkreten Geschehensablauf und über generelle, also die Organisation zur Abhaltung von Schädigungen betreffenden Umstände trifft. Insbesondere hat der Schädiger dem gegen ihn erhobenen Vorwurf grober Fahrlässigkeit substanziiert entgegenzutreten und die konkret gepflogenen Maßnahmen darzulegen, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Die bloß unsubstanziierte Bestreitung des Vorwurfes müsse als Geständnis des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit gewertet werden (Schütz in Straube aaO).
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren diesen Umstand mit den Parteien zu erörtern und Feststellungen zu treffen haben, die die Beurteilung ermöglichen, ob dem Kranführer der beklagten Partei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.