Entscheidungsgründe:
Am 30.April 1988 ereignete sich im Gemeindegebiet von H***** Bezirk W***** ein Verkehrsunfall, bei welchem die Klägerin als Lenkerin des PKW VW 1300 St ***** sowie der Beklagte als Radfahrer beteiligt waren.
Die Klägerin behauptet das Alleinverschulden des Beklagten, der als Radfahrer vom rechten Fahrbahnrand ohne Handzeichen nach links in eine Sportplatzzufahrt eingebogen sei, ohne auf die gerade überholende Klägerin zu achten. Sie habe den Unfall nicht mehr vermeiden können, den Beklagten niedergestoßen und sei selbst gegen eine Hausmauer geprallt, wobei sie schwer verletzt worden sei. Die Klägerin begehrte daher Schmerzengeld in der Höhe von S 100.000,--, den Ersatz von Sachschäden und der unfallskausalen Besuchskosten sowie des Fahrzeugschadens einschließlich der An- und Abmeldekosten. Letztere Forderung (in der Höhe von S 10.500,--) sei ihr von ihrem Ehemann, der Halter des Fahrzeuges gewesen sei, abgetreten worden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; das Alleinverschulden treffe die Klägerin, die zu schnell gefahren sei und verspätet reagiert habe. Sie hätte von ihrem Überholmanöver Abstand nehmen und das Einbiegemanöver des Beklagten abwarten müssen. Gegen das Klagebegehren wurden die eigenen Ansprüche des Beklagten in der Höhe von S 203.000,-- compensando eingewendet.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Forderung der Klägerin mit S 123.000,-- zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Es verhielt daher den Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von S 123.000,-- samt 4 % Zinsen seit dem 27.November 1989 und wies das Feststellungsbegehren sowie ein Zinsenmehrbegehren ab. Eine Abweisung des Leistungsmehrgehrens von S 61.931,80 unterblieb.
Es ging dabei von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der Unfall ereignete sich auf der Bundesstraße 54 im Bereich der Zufahrt zum Sportplatz H*****. Die Straße verläuft im Bereich der Unfallstelle über mehrere 100 m gerade, horizonal und übersichtlich im Freiland und ist 7,6 m breit. Es herrschten gute Sichtverhältnisse. Die Klägerin befuhr die Straße in Richtung Westen und überholte einen vor ihr in der Mitte seines Fahrstreifens fahrenden Traktor. Als sie sich auf gleicher Höhe mit dem Traktor befand, hätte sie den Beklagten wahrnehmen können, der zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von rund 20 km/h einhielt. Als sich die Klägerin etwa 32 m von der späteren Kollisionsstelle befand, war der Beklagte noch 30 m vor ihr. Er hielt zu diesem Zeitpunkt einen Abstand von rund 0,6 m vom rechten Fahrbahnrand ein und lenkte etwa 1,5 Sekunden vor der Kollision sein Fahrrad nach links, um in die Sportplatzzufahrt einzubiegen. Kurz vor der Kollision nahm die Klägerin den Beklagten durch das rechte Seitenfenster wahr und verriß ihr Fahrzeug. Im Bereich der Fahrbahnmitte kam es zur Kollision, wobei das Fahrrad eine Winkelstellung von 45 Grad zur Fahrbahnlängsachse, der PKW der Klägerin jedoch eine fahrbahnparallele Stellung hatte. Nach der Kollision legte der PKW noch eine Strecke von ca. 48 m zurück und stieß gegen die Mauer eines Hauses. Das Erstgericht traf im Rahmen der Beweiswürdigung die negative Feststellung, daß nicht festgestellt werden könne, ob ein Abbiegezeichen des Beklagten erfolgt sei oder nicht.
Beide Teile erlitten bei dem Unfall schwere Verletzungen. Festgehalten wurde ebenfalls, daß die Ansprüche aus dem Fahrzeugschaden der Klägerin von ihrem Ehemann zediert worden seien.
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls den Beklagten treffe, weil er die Beobachtung des nachkommenden Verkehrs unterlassen und ohne Abgabe eines Handzeichens sowie ohne sich zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen, in die Sportplatzzufahrt eingefahren sei. Hingegen sei der Klägerin keinerlei Verschulden anzulasten, weil sie weder eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten noch verspätet reagiert habe. Da die Verletzungen der Klägerin folgenlos ausgeheilt seien, sei das Feststellungsbegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils erhobenen Berufung teilweise Folge.
Es übernahm nach Beweiswiederholung die Feststellungen des Erstgerichtes und hielt ausdrücklich fest, daß eine Feststellung, daß der Beklagte vor dem Abbiegen nach links ein Handzeichen gegeben habe, nicht getroffen werden könnne.
Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß die Klägerin kein Verschulden nach den Bestimmungen des ABGB treffe, doch habe sie als Kraftfahrzeughalterin für die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr einzustehen. Ihr sei der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht gelungen, weil sie den Beklagten auf eine Distanz von rund 50 m hätte wahrnehmen können und müssen und verhalten gewesen wäre, Warnzeichen abzugeben. Sie habe daher die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu vertreten und müsse sich diese auf ihren Ersatzanspruch gegen den nach Verschuldensgrundsätzen haftenden Beklagten zu einem Viertel anrechnen lassen. Der Beklagte habe durch seinen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundregeln der Fahrordnung die den Unfall primär einleitende Ursache gesetzt, sodaß eine Schadensteilung von 3 : 1 zu seinen Lasten vorzunehmen sei.Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß die Klägerin kein Verschulden nach den Bestimmungen des ABGB treffe, doch habe sie als Kraftfahrzeughalterin für die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr einzustehen. Ihr sei der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG nicht gelungen, weil sie den Beklagten auf eine Distanz von rund 50 m hätte wahrnehmen können und müssen und verhalten gewesen wäre, Warnzeichen abzugeben. Sie habe daher die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zu vertreten und müsse sich diese auf ihren Ersatzanspruch gegen den nach Verschuldensgrundsätzen haftenden Beklagten zu einem Viertel anrechnen lassen. Der Beklagte habe durch seinen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundregeln der Fahrordnung die den Unfall primär einleitende Ursache gesetzt, sodaß eine Schadensteilung von 3 : 1 zu seinen Lasten vorzunehmen sei.
Die Klägerin bekämpft dieses Urteil mit außerordentlicher Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß die Klagsforderung im Betrag von S 123.000,-- samt Anhang als zu Recht und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend festgestellt werde.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.