Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs der Mutter ist nicht zulässig. Ein Rechtsschutzinteresse der Mutter ist zwar - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - zu bejahen (1 Ob 776/82), der Revisionsrekurs wäre jedoch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 AußStrG zulässig.Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs der Mutter ist nicht zulässig. Ein Rechtsschutzinteresse der Mutter ist zwar - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - zu bejahen (1 Ob 776/82), der Revisionsrekurs wäre jedoch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, AußStrG zulässig.
Zum Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit führt die Mutter im wesentlichen aus, die Kindesabnahme, die wegen Mißhandlungsverdachts und nicht wegen eines Entwicklungsdefizits verfügt worden sei, sei nicht berechtigt gewesen, jedenfalls hätte die Heimunterbringung schon früher widerrufen werden müssen, weil es in kurzer Zeit möglich gewesen wäre, festzustellen, daß der Mißhandlungsvorwurf nicht berechtigt sei. Überdies hätten andere Maßnahmen als die Abnahme der Kinder angeordnet werden können. Als Nichtigkeit macht die Mutter Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei ihr zwar formell die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden, das Gericht habe sich mit der Stellungnahme aber nicht auseinandergesetzt und habe die vorgelegten Beweismittel nicht beachtet.
Mit diesen Ausführungen macht die Mutter keinen der im § 16 Abs.1 AußStrG angeführten Anfechtungsgründe geltend. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde oder wenn das Gericht gegen ein Grundprinzip des Rechts, etwa im Pflegschaftsverfahren die gänzliche Außerachtlassung des Wohles des Pflegebefohlenen, verstoßen hätte (EFSlg. 47.208 uva). Im Gesetz fehlt eine nähere Bestimmung jener tatsächlichen Umstände, auf die im Einzelfall das Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Anordnung einer gerichtlichen Erziehungshilfe, nämlich Mißbrauch der Erziehungsgewalt und Nichterfüllung der damit verbundenen Pflichten, gestützt werden kann. Beurteilen die Vorinstanzen auf Grund der getroffenen Feststellungen, daß im konkreten Fall die Voraussetzungen zur Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe ausreichen, dann könnten offenbare Gesetzwidrigkeiten nur dann vorliegen, wenn diese Anordnung in Mißachtung des Grundprinzips des Wohls der Kinder oder unter Ermessensmißbrauch (Willkür) erfolgt wäre. Solche Voraussetzungen sind aber nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Sofern bestritten wird, daß Gefahr im Verzug vorlag, so ist auch hier mangels genauer gesetzlicher Definition, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß eine solche Gefahr angenommen werden kann, davon auszugehen, daß bei Vorliegen von Umständen, die die Verwaltungsbehörde zur Annahme einer solchen Gefahr führten, offenbare Gesetzwidrigkeiten nur bei Außerachtlassung des Kindeswohls oder Willkür anzunehmen sein wird (EFSlg. 42.350). Dafür, daß bei Unterbringung der Kinder im Kindertagesheim der Stadt Wien willkürlich vorgegangen wurde oder daß hiebei das Kindeswohl außer acht gelassen wurde, besteht kein Anhaltspunkt. Auch mit der Behauptung, die notwendigen Erhebungen hätten schon zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden können, wird eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht aufgezeigt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die Mutter vom Erstgericht vernommen wurde und sie überdies durch ihren Rechtsvertreter mehrere schriftliche Stellungnahmen abgab. Daß auf ihre Stellungnahmen nicht Rücksicht genommen worden sei, ist unzutreffend, zumal das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangte, der Verdacht der Kindesmißhandlung habe sich nicht bestätigt. Mit dem Vorbringen, Beweismittel seien nicht beachtet worden, werden Verfahrensmängel behauptet. Solche können in einem außerordentlichen Revisionsrekurs aber mit Erfolg nur geltend gemacht werden, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit erreichen (EFSlg. 42.385 uva). Davon kann im vorliegenden Fall indes keine Rede sein.Mit diesen Ausführungen macht die Mutter keinen der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG angeführten Anfechtungsgründe geltend. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde oder wenn das Gericht gegen ein Grundprinzip des Rechts, etwa im Pflegschaftsverfahren die gänzliche Außerachtlassung des Wohles des Pflegebefohlenen, verstoßen hätte (EFSlg. 47.208 uva). Im Gesetz fehlt eine nähere Bestimmung jener tatsächlichen Umstände, auf die im Einzelfall das Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der Anordnung einer gerichtlichen Erziehungshilfe, nämlich Mißbrauch der Erziehungsgewalt und Nichterfüllung der damit verbundenen Pflichten, gestützt werden kann. Beurteilen die Vorinstanzen auf Grund der getroffenen Feststellungen, daß im konkreten Fall die Voraussetzungen zur Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe ausreichen, dann könnten offenbare Gesetzwidrigkeiten nur dann vorliegen, wenn diese Anordnung in Mißachtung des Grundprinzips des Wohls der Kinder oder unter Ermessensmißbrauch (Willkür) erfolgt wäre. Solche Voraussetzungen sind aber nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Sofern bestritten wird, daß Gefahr im Verzug vorlag, so ist auch hier mangels genauer gesetzlicher Definition, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß eine solche Gefahr angenommen werden kann, davon auszugehen, daß bei Vorliegen von Umständen, die die Verwaltungsbehörde zur Annahme einer solchen Gefahr führten, offenbare Gesetzwidrigkeiten nur bei Außerachtlassung des Kindeswohls oder Willkür anzunehmen sein wird (EFSlg. 42.350). Dafür, daß bei Unterbringung der Kinder im Kindertagesheim der Stadt Wien willkürlich vorgegangen wurde oder daß hiebei das Kindeswohl außer acht gelassen wurde, besteht kein Anhaltspunkt. Auch mit der Behauptung, die notwendigen Erhebungen hätten schon zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden können, wird eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht aufgezeigt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die Mutter vom Erstgericht vernommen wurde und sie überdies durch ihren Rechtsvertreter mehrere schriftliche Stellungnahmen abgab. Daß auf ihre Stellungnahmen nicht Rücksicht genommen worden sei, ist unzutreffend, zumal das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangte, der Verdacht der Kindesmißhandlung habe sich nicht bestätigt. Mit dem Vorbringen, Beweismittel seien nicht beachtet worden, werden Verfahrensmängel behauptet. Solche können in einem außerordentlichen Revisionsrekurs aber mit Erfolg nur geltend gemacht werden, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit erreichen (EFSlg. 42.385 uva). Davon kann im vorliegenden Fall indes keine Rede sein.
Mangels Vorliegens gesetzlich zulässiger Anfechtungsgründe war der außerordentliche Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.