Rechtssatz RS0006766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006766
Geschäftszahl
1Ob776/82; 2Ob724/86; 1Ob549/91
Entscheidungsdatum
24.04.1991
Rechtssatz
Wird behauptet, daß durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 26 Abs 2 JWG getroffene Maßnahme das Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt wurde, ist die Beschwer nicht deshalb zu verneinen, weil die Heimunterbringung vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens beendet wurde.Wird behauptet, daß durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 26, Absatz 2, JWG getroffene Maßnahme das Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt wurde, ist die Beschwer nicht deshalb zu verneinen, weil die Heimunterbringung vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens beendet wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 776/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 776/82
- 2 Ob 724/86
Entscheidungstext OGH 13.01.1987 2 Ob 724/86
Auch
- 1 Ob 549/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 549/91
Vgl auch; RZ 1992/85,282
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0006766
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00776_8200000_001