Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger hat eine neuerliche Vernehmung der Zeugen und Parteien im Berufungsverfahren nicht beantragt und kann daher den Umstand, daß das Berufungsgericht bloß die Protokolle verlesen hat, nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel rügen (§§ 488, 463, 281 a ZPO). Im übrigen unternimmt der Kläger mit den Ausführungen zu den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.Der Kläger hat eine neuerliche Vernehmung der Zeugen und Parteien im Berufungsverfahren nicht beantragt und kann daher den Umstand, daß das Berufungsgericht bloß die Protokolle verlesen hat, nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel rügen (Paragraphen 488, 463, 281, a ZPO). Im übrigen unternimmt der Kläger mit den Ausführungen zu den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit den unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Zu Punkt 1. des Klagebegehrens (Feststellung eines Mietrechtes):
Richtig ist, daß ein Mietvertrag auch konkludent zustande kommen kann (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu den §§ 1092 bis 1094), wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten den zwingenden Schluß zuläßt, sie hätten einen Bestandvertrag abschließen wollen (MietSlg. 35.135 mwN). Voraussetzung für das Zustandekommen eines Mietvertrages - sei es ausdrücklich oder konkludent - ist jedoch gemäß § 1094 ABGB die Einigung über Sache und Preis. Eine Einigung über die Sache, nämlich das Dachgeschoß des Hauses Innsbruck, Sternwartestraße 20, erfolgte jedenfalls dadurch, daß die Parteien darüber sprachen, der Kläger solle in das Haus einziehen, und die Beklagte dem Kläger gestattete, die für ihn freigemachte Dachgeschoßwohnung und die übrigen Teile des Dachgeschoßes auszubauen. Davon, daß über einen Preis gesprochen wurde, kann auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichtes aber nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung wäre es zwar nicht notwendig gewesen, eine Vereinbarung über die Höhe des Bestandzinses zu schließen, wenn dieser objektiv bestimmbar wäre, so etwa bei Vereinbarung eines ortsüblichen Zinses oder auch dann, wenn der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt wird und dieser Mietzins den Parteien bekannt ist (MietSlg. 31.147 u.a.). Aus der Gestattung des Ausbaues des Dachgeschoßes an eine in einem persönlichen Naheverhältnis stehende Person ergibt sich noch nicht, daß für die Benützung der zu schaffenden Wohnung ein Preis bezahlt werden sollte. Erörterungen darüber, ob ein Preis im vorliegenden Fall bestimmbar wäre, sind daher entbehrlich. Der Umstand, daß der Kläger den Strom für die Wohnung bezahlte, reicht zur Begründung eines Mietverhältnisses nicht aus. Als Entgelt könnte zwar auch die Übernahme der Kosten für den Ausbau der Wohnung in Frage kommen, doch hätte dies zur Voraussetzung, daß feststeht, für welche Zeit diese Leistung die Überlassung der Benützung der Wohnung abgelten solle (MietSlg. 21.121, 31.159 u.a.). Die Beklagte behauptete jedoch gar nicht, daß die Umbaukosten das Entgelt für die Benützung der Wohnung für eine bestimmte Zeit darstellen sollten. Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Vereinbarung eines Entgelts kann daher nicht vom Bestehen eines Mietverhältnisses ausgegangen werden. Der Umstand, daß der Hausverwalter nach der Entscheidung der Schlichtungsstelle auch dem Kläger von der Erhöhung des Mietzinses Mitteilung machte, vermag daran nichts zu ändern, weil der Kläger bereits vorher von der Beklagten aufgefordert worden war, die Wohnung zu räumen, weshalb er aus dem Schreiben des Hausverwalters nicht den Schluß ziehen konnte, er werde als Mieter angesehen. Die vom Kläger begehrte Feststellung, er sei Mieter der Dachgeschoßwohnung Sternwartestraße 20, ist daher nicht berechtigt. Zu Punkt 2. des Klagebegehrens (Feststellung, daß die Beklagte dem Kläger das Recht eingeräumt hat, das Dachgeschoß auszubauen):Richtig ist, daß ein Mietvertrag auch konkludent zustande kommen kann (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu den Paragraphen 1092 bis 1094), wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten den zwingenden Schluß zuläßt, sie hätten einen Bestandvertrag abschließen wollen (MietSlg. 35.135 mwN). Voraussetzung für das Zustandekommen eines Mietvertrages - sei es ausdrücklich oder konkludent - ist jedoch gemäß Paragraph 1094, ABGB die Einigung über Sache und Preis. Eine Einigung über die Sache, nämlich das Dachgeschoß des Hauses Innsbruck, Sternwartestraße 20, erfolgte jedenfalls dadurch, daß die Parteien darüber sprachen, der Kläger solle in das Haus einziehen, und die Beklagte dem Kläger gestattete, die für ihn freigemachte Dachgeschoßwohnung und die übrigen Teile des Dachgeschoßes auszubauen. Davon, daß über einen Preis gesprochen wurde, kann auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichtes aber nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung wäre es zwar nicht notwendig gewesen, eine Vereinbarung über die Höhe des Bestandzinses zu schließen, wenn dieser objektiv bestimmbar wäre, so etwa bei Vereinbarung eines ortsüblichen Zinses oder auch dann, wenn der allein zulässige Mietzins durch das Gesetz bestimmt wird und dieser Mietzins den Parteien bekannt ist (MietSlg. 31.147 u.a.). Aus der Gestattung des Ausbaues des Dachgeschoßes an eine in einem persönlichen Naheverhältnis stehende Person ergibt sich noch nicht, daß für die Benützung der zu schaffenden Wohnung ein Preis bezahlt werden sollte. Erörterungen darüber, ob ein Preis im vorliegenden Fall bestimmbar wäre, sind daher entbehrlich. Der Umstand, daß der Kläger den Strom für die Wohnung bezahlte, reicht zur Begründung eines Mietverhältnisses nicht aus. Als Entgelt könnte zwar auch die Übernahme der Kosten für den Ausbau der Wohnung in Frage kommen, doch hätte dies zur Voraussetzung, daß feststeht, für welche Zeit diese Leistung die Überlassung der Benützung der Wohnung abgelten solle (MietSlg. 21.121, 31.159 u.a.). Die Beklagte behauptete jedoch gar nicht, daß die Umbaukosten das Entgelt für die Benützung der Wohnung für eine bestimmte Zeit darstellen sollten. Mangels ausdrücklicher oder schlüssiger Vereinbarung eines Entgelts kann daher nicht vom Bestehen eines Mietverhältnisses ausgegangen werden. Der Umstand, daß der Hausverwalter nach der Entscheidung der Schlichtungsstelle auch dem Kläger von der Erhöhung des Mietzinses Mitteilung machte, vermag daran nichts zu ändern, weil der Kläger bereits vorher von der Beklagten aufgefordert worden war, die Wohnung zu räumen, weshalb er aus dem Schreiben des Hausverwalters nicht den Schluß ziehen konnte, er werde als Mieter angesehen. Die vom Kläger begehrte Feststellung, er sei Mieter der Dachgeschoßwohnung Sternwartestraße 20, ist daher nicht berechtigt. Zu Punkt 2. des Klagebegehrens (Feststellung, daß die Beklagte dem Kläger das Recht eingeräumt hat, das Dachgeschoß auszubauen):
Das Feststellungsinteresse muß im Zeitpunkt des Schlusses der Streitverhandlung erster Instanz gegeben sein (SZ 40/3; MietSlg. 32.674 u.a.). Nach dem vom Kläger nicht bestrittenen, durch die Aktenlage gedeckten Ausführungen des Berufungsgerichtes ist der Ausbau des Dachgeschoßes während des Verfahrens beendet worden. Weshalb nach Beendigung der Arbeit ein rechtliches Interesse an der Feststellung, die Beklagte habe dem Kläger das Recht eingeräumt, das Dachgeschoß auszubauen, bestehen sollte, hat der Kläger nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Seiner Ansicht, das rechtliche Interesse sei gegeben, weil er nicht gewußt habe, ob er berechtigt sei, die Arbeiten vorzunehmen, ist durch die Fertigstellung des Ausbaues der Boden entzogen. Schon aus diesem Grund ist das zu Punkt 2. erhobene Klagebegehren nicht gerechtfertigt, weshalb es nicht erforderlich ist, die Frage zu erörtern, ob die Beklagte das Recht des Klägers auf Ausbau des Dachgeschoßes überhaupt bestritten hat.
Zu Punkt 3. des Klagebegehrens (Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten):
Der Kläger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden, die durch das Versperren der Türen, durch das Verbot des Betretens des Hauses und durch die Weigerung, das Bauansuchen zu unterfertigen, entstanden sind. Soweit Schäden durch die Lagerung von Materialien im Freien aufgetreten sind, hat der Kläger kein Vorbringen erstattet, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, mit einer Leistungsklage Ersatz zu begehren. Sein Vorbringen, die Professionisten hätten noch keine Schlußrechnung gelegt, könnte höchstens für einen Schaden wegen verspäteter Fertigstellung der Arbeiten Bedeutung haben. Nach den Feststellungen kann nur davon ausgegangen werden, daß sich der Bau wegen der baupolizeilichen Einstellung verzögerte. Daß durch das Versperren der Türen (wie lange dieser Zustand dauerte, ergibt sich aus den Feststellungen nicht) eine Verzögerung eintrat, wurde nicht festgestellt und schon deshalb ist das Begehren auf Feststellung der Schadenersatzpflicht, soweit sie das Versperren der Türen und das Verbot des Betretens des Hauses betrifft, nicht berechtigt. Aus den Feststellungen ergibt sich aber auch nicht, daß die durch die baupolizeiliche Einstellung der Arbeiten eingetretene Verzögerung auf eine Weigerung der Beklagten, das Bauansuchen zu unterfertigen, zurückzuführen ist. Der Kläger behauptete nicht, die Beklagte vor Beginn der Arbeiten zur Unterfertigung eines Bauansuchens aufgefordert zu haben. Die Einstellung des Baues erfolgte daher nicht wegen der Verweigerung einer Unterschrift durch die Beklagte. Nachdem ihr das Bauansuchen vorgelegt worden war, unterfertigte sie es aber ohnedies. Daß sie sich zunächst weigerte, ihre Unterschrift zu leisten, und dadurch eine Verzögerung eintrat, steht nicht fest. Die Frage, ob aus der Anzeigeerstattung eine Schadenersatzpflicht abgeleitet werden könnte, braucht nicht erörtert zu werden, weil die Feststellung einer darauf beruhenden Schadenersatzpflicht nicht begehrt wurde. Daher ist auch das zu Punkt 3. gestellte Feststellungsbegehren nicht berechtigt.
Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.