Rechtssatz RS0020589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020589
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Rechtssatz
Als Entgelt bei einem Bestandverhältnis kann auch die Zahlung eines einmaligen Betrages oder die Übernahme der Kosten der Errichtung der Wohnung in Frage kommen, wenn nur feststeht, für welche Zeit dieser Betrag oder diese Leistung die Überlassung der Benützung der Wohnung abgelten soll (MietSlg 24121/10).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 643/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 643/75
Veröff: MietSlg 28110
- 4 Ob 642/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 642/75
Veröff: MietSlg 28110
- 6 Ob 597/79
Entscheidungstext OGH 06.06.1979 6 Ob 597/79
- 3 Ob 601/79
Entscheidungstext OGH 28.11.1979 3 Ob 601/79
- 3 Ob 672/80
Entscheidungstext OGH 22.04.1981 3 Ob 672/80
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79
- 2 Ob 727/86
Entscheidungstext OGH 10.03.1987 2 Ob 727/86
- 8 Ob 660/89
Entscheidungstext OGH 19.10.1989 8 Ob 660/89
Ähnlich; Beisatz: Hier: Laufende Erhaltung, wobei sowohl der Materialaufwand als auch die Arbeitsleistung mit dem Betrag zu bewerten sind, der bei Durchführung durch einen befugten Gewerbsmann über Auftrag der Bestandgeber aufzuwenden wäre. (T1)
- 3 Ob 170/94
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 170/94
nur: Als Entgelt bei einem Bestandverhältnis kann auch die Zahlung eines einmaligen Betrages oder die Übernahme der Kosten der Errichtung der Wohnung in Frage kommen. (T2)
- 7 Ob 69/98t
Entscheidungstext OGH 22.04.1998 7 Ob 69/98t
Vgl auch; nur: Als Entgelt bei einem Bestandverhältnis kann auch die Zahlung eines einmaligen Betrages in Frage kommen, wenn nur feststeht, für welche Zeit dieser Betrag die Überlassung der Benützung der Wohnung abgelten soll. (T3)
- 6 Ob 51/03y
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 51/03y
Auch; Beisatz: Die Bereitschaft des im persönlichen Naheverhältnis zum Eigentümer stehenden Beklagten, die Wohnung zu sanieren, reicht zur Begründung eines Mietverhältnisses nicht aus. (T4)
- 6 Ob 79/04t
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 79/04t
Auch; Beisatz: Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)
- 5 Ob 257/15b
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 257/15b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020589
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0040OB00643_7500000_001