Begründung:
Der Kläger behauptet, er sei Hauptmieter der Bestandobjekte top Nr. 16 und top Nr. 17 im Hause *. Das Bestandobjekt top Nr. 17 habe er an die Erstbeklagte und das Bestandobjekt top Nr. 16 an die zweitbeklagte Partei untervermietet gehabt. Die Beklagten hätten die Bestandobjekte nach Ablauf der Bestandzeit nicht vereinbarungsgemäss geräumt und seien daher verpflichtet, das für diesen Fall festgelegte Benützungsentgelt zu zahlen.
Die Beklagten machten geltend, dass die Bestandobjekte von den Hauseigentümern an neue Mieter vermietet und im Einvernehmen mit den Hauseigentümern von den Beklagten an die neuen Mieter übergeben worden seien.
Das Erstgericht verurteilte die zweitbeklagte Partei (im Urteil des Erstgerichtes als erstbeklagte Partei bezeichnet) zur Zahlung eines Betrages von S 8.331,30 s.A. (Benützungsentgelt für die Zeit von April bis 15. 5. 1973), wies aber im übrigen die Klagebegehren ab.
Es stellte im wesentlichen fest:
Zwischen den Eigentümern des Hauses *, vertreten durch den Hausverwalter Rechtsanwalt Dr. Glofke und dem Kläger wurde über den Ausbau des Dachgeschosses dieses Hauses verhandelt. Der Kläger schlug in einem Schreiben vom 2. März 1966 vor, dass er diesen Ausbau auf seine Kosten durchführe und als Gegenleistung er oder ein von ihm namhaft gemachter Interessent als unkündbarer Mieter der neu zu errichtenden Wohnungen mit fünfjähriger Zinsfreiheit anerkannt werde. Dies lehnte der Hausverwalter ab. Der tatsächlich abgeschlossene Vertrag (durch einen vom Kläger mit 30. März 1966 datierten, aber erst im September oder Oktober 1966 geschriebenen Brief) enthielt im wesentlichen folgende Bestimmungen:
1.) der Ausbau des Dachgeschosses wird vom Kläger auf eigene Kosten ohne Ersatzanspruch durchgeführt.
2.) Die im Zug des Ausbaus geschaffenen drei Wohnungen, Abstellplätze oder Garagen (Bestandobjekte) werden dem Kläger „sei es zur eigenen Benützung oder zur Vergebung auf die Dauer von fünf Jahren ab Erteilung der Benützungsbewilligung überlassen“. Innerhalb dieses Zeitraumes ist der Kläger berechtigt, diese Bestandobjekte in eigene Benützung zu nehmen oder aber der Hausinhabung Mieter zu nennen (Punkt 4 des Briefes). Innerhalb dieses Zeitraumes ist von den Benützern der neu geschaffenen Bestandobjekte an die Hausinhabung „kein Mietentgelt“ sondern nur der Betriebskostenanteil zu zahlen (Punkt 5 des Briefes). Nach Ablauf dieser Zeit ist ein Mietzins zu zahlen, der den gesetzlichen Mietzins um 50 % übersteigt (zuzüglich Anteil an Abgaben und Betriebskosten).
3.) Für die mit dem jeweiligen Mieter abzuschliessenden (nicht den Bestimmungen des Mietengesetzes unterliegenden Mietverträge) sind ausser der angeführten „mietentgeltlichen Regelung“ noch näher angeführte Bestimmungen festgelegt (unbestimmte Dauer des Bestandverhältnisses, Gestattung auch der gänzlichen Untervermietung für die Dauer von 10 Jahren, Berechtigung, in der Zeit von 10 Jahren nach Benützungsbewilligung der Hausinhabung einen anderen Mieter zu nennen, der zu gleichen Bedingungen Bestandnehmer wird, und Verzicht auf Geltendmachung eines Eigenbedarfes durch die Hausinhabung oder deren Rechtsnachfolger).
Zwischen dem Kläger und den Hauseigentümern wurde nie ausdrücklich ein Mietvertrag abgeschlossen. Es ist nicht erwiesen, dass allen Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Hausinhabung sein Vorschlag vom 2. März 1966 zugrunde gelegen sei, und es ist auch nicht erwiesen, dass nie in Frage gestellt wurde, dass der Kläger Hauptmieter werden könne und er es nach den Willen der Parteien durch den abgeschlossenen Vertrag geworden sei.
Für die neu errichteten Wohnungen wurde die Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 15. Mai 1968 erteilt. Das Bestandobjekt top Nr. 17 konnte schon ab 1. Juli 1967 in Benützung genommen werden. Es wurde ab diesem Zeitpunkt vom Kläger an die Erstbeklagte vermietet. In dem schriftlichen Vertrag darüber wurde zunächst festgehalten, dass der Kläger Hauptmieter dieser Wohnung sei und von den Hauseigentümern das Recht eingeräumt erhalten habe, den „tiefer stehenden Vertrag“ abzuschliessen. Die Bestandzeit wurde mit Beginn vom 1. Juli 1967 auf die Dauer von fünf Jahren festgelegt. Es wurde noch angeführt, dass die Mieterin zur Kenntis nehme, dass mit einer Fortsetzung dieses Bestandverhältnisses nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer nicht gerechnet werden könne, da ab dem zweiten Halbjahr 1972 das Verhältnis zwischen Hauptmieter und Hausinhabung eine wesentliche Änderung erfährt und der Hauptmieter dann seine Hauptmietrechte einer anderen Person übertragen wird, wozu er laut Vereinbarung mit der Hausinhabung befugt ist. Der Mietzins wurde mit monatlich S 6.000,-- wertgesichert vereinbart; dazu wurde auch angeführt, dass die Mieterin dem Vermieter überdies jene Beträge zu ersetzen habe, welche dieser für die gegenständlichen Räumlichkeiten als Betriebskosten an die Hauseigentümer jeweils bezahlt habe. Die Mieterin verpflichtete sich, ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters Veränderungen in den Räumlichkeiten oder bezüglich des Inventars nicht vorzunehmen, nach Beendigung des Bestandverhältnisses den vorherigen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen und das Bestandobjekt ohne Zustimmung des Vermieters weder entgeltlich noch unentgeltlich ganz oder teilweise dritten Personen zu überlassen. Schliesslich verpflichtete sich die Mieterin im Falle nicht zeitgerechter Rückgabe des Bestandobjektes nach Beendigung des Bestandverhältnisses bis zur tatsächlichen Rückgabe ein Entgelt in der Höhe des Mietzinses an den Vermieter zu leisten und alle sonstigen Leistungen zu erbringen, welche während der Vertragsdauer zu erbringen gewesen wären.
Am Ende des Mietvertrages war ein Beisatz, der von Dr. Glofke mit Stampiglie und Unterschrift gefertigt wurde, wonach die Hauseigentümer durch die Mitfertigung dieses Vertrages erklären, dass sie den Inhalt des Vertrages zur Kenntnis genommen haben und gegen den Vertragsinhalt keine Einwendungen erheben.
Das Bestandobjekt top Nr. 16 wurde ab 15. März 1970 auf die Dauer von drei Jahren zu einem monatlichen Mietzins von S 5.000,-- wertgesichet, sowie Ersatz der anteiligen Betriebskosten, sonst aber zu denselben Bedingungen wie das Bestandobjekt top Nr. 17 an die zweitbeklagte Partei vermietet. Ein Beisatz über eine Zustimmung der Hauseigentümer fehlt bei diesem Mietvertrag.
Die zweitbeklagte Partei hat den Mietzins bis einschliesslich März 1973 und die Erstbeklagte bis einschliesslich Juni 1972 gezahlt.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger nicht Mieter, sondern Fruchtniesser der an die Beklagten weitergegebenen Bestandobjekte gewesen sei. Die Mietverträge zwischen dem Kläger und den Beklagten seien daher Hauptmietverträge gewesen. Die Pflichten und Rechte des Klägers daraus seien mit Ende seines Fruchtgenussrechtes auf die Hauseigentümer übergegangen. Das Fruchtgenussrecht des Klägers habe hinsichtlich des Bestandobjektes top Nr. 17 fünf Jahre ab dem Zeitpunkt zu dem es in Benützung genommen werden konnte (1. Juli 1967), – somit am 30. Juni 1972 – und hinsichtlich des Bestandobjektes top Nr. 16 fünf Jahre nach der Erteilung der Benützungsbewilligung (15. 5. 1968), somit am 15. Mai 1973 geendet. Der Kläger sei daher gegenüber der erstbeklagten Partei ab 1. Juli 1972 und gegenüber der zweitbeklagten Partei ab 16. Mai 1973 nicht mehr berechtigt, ein Benützungsentgelt zu verlangen. Die zweitbeklagte Partei, die unbestrittenermassen das Bestandobjekt ohne Zustimmung des Klägers weitergegeben und einen Mietzins nur bis einschliesslich März 1973 gezahlt habe, sei daher verpflichtet, ein Benützungsentgelt für April 1973 und die erste Hälfte im Mai 1973 zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Begehren des Klägers sei aber nicht berechtigt. Die Erstbeklagte habe alle aus dem Mietvertrag geschuldeten Leistungen bis zum Ablauf der Vertragszeit, die mit dem Ende des Fruchtgenussrechtes des Klägers zusammenfalle, erbracht, sodass das gegen sie gerichtete Begehren zur Gänze abzuweisen gewesen sei.
Über Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes im abweislichen Teil auf, und trug neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Bei der rechtlichen Beurteilung ging es davon aus, dass ein Fruchtgenussrecht an sich auch an Wohnungen begründet werden könne und der Fruchtniesser berechtigt sei, seine Rechte „der Ausübung nach“ zu übertragen, somit auch Mietverträge über die den Gegenstand des Fruchtgenussrechtes bildenden Wohnungen in eigenem Namen abzuschliessen. Nach dem Wortlaut des zwischen dem Kläger und den Hauseigentümern abgeschlossenen Vertrages könne aber der Abschluss eines auch die Hauseigentümer bindenden Haumietvertrages nur mit deren Zustimmung erfolgen; der Kläger habe nur das Recht, den „Mieter zu nennen“. Diese Beschränkung der Rechte des Klägers widerspreche dem Wesen eines Fruchtgenussrechtes, sodass der zwischen ihm und den Hauseigentümern abgeschlossene Vertrag als Mietvertrag zu beurteilen sei. Für den Zeitraum von fünf Jahren während dessen ausser den Betriebskosten kein weiteres Entgelt zu zahlen gewesen sei, müssten die vom Kläger zu tragenden Kosten der Errichtung dieser Wohnungen als Entgelt für die Überlassung des Gebrauches daran angesehen werden. Hinsichtlich des auf bestimmte Zeit (nämlich auf fünf Jahre) abgeschlossenen Mietvertrages zwischen dem Kläger und den Hauseigentümern müsse aber noch geprüft werden, ob er nicht gemäss § 23 Mietengesetz als auf unbestimmte Zeit erneuert gelte. Dies sei zu verneinen, wenn die Bestandobjekte von den Bestimmungen des Mietengesetzes ausgenommen seien. Dafür spreche, dass die Benützungsbewilligung erst nach dem 31. Dezember 1967 erteilt und für ihre Errichtung öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen worden seien (§ 1 Abs. 2 Z. 1 MG.). Es sei jedoch hervorgekommen, dass im Hause Kriegsschäden unter Inanspruchnahme von Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds behoben wurden. Sollten diese Wiederherstellungsarbeiten auch der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile betroffen haben, wäre aber gemäss § 15 Abs. 10 Wohnhauswiederaufbaugesetz die Bestimmungen der §§ 19 bis 23 MG auf die in diesem Hause befindlichen Bestandobjekte anzuwenden. Diese Frage müsste daher noch geprüft werden. Sei nämlich der Hauptmietvertrag zwischen dem Kläger und den Hauseigentümern noch aufrecht, seien die Beklagten verpflichtet gewesen, nach Beendigung des Untermietverhältnisses die Bestandobjekte dem Kläger zurückzugeben. Solange sie dies nicht getan hätten, seien sie zur Zahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet. Sei aber das Hauptmietverhältnis zwischen dem Kläger und den Hauseigentümern bereits beendet, könne der Untermieter seiner Räumungsverpflichtung auch dadurch entsprechen, dass er das Bestandobjekt den nunmehr Verfügungsberechtigten, insbesondere den Hauseigentümern übergebe. Wenn dies erfolgt sei, könne der Kläger für die weitere Zeit kein Benützungsentgelt mehr verlangen. Überdies sei der Beginn der fünfjährigen Dauer des Vertrages zwischen dem Kläger und den Hauseigentümern nach dessen klaren Wortlaut auf den Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung und nicht auf eine etwa schon früher erfolgte tatsächliche Benützung abzustellen. Es habe daher die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes für die erstbeklagte Partei (hinsichtlich des Bestandobjektes top Nr. 17) jedenfalls bis 15. März 1973 (offenbar richtig: 15. 5. 1973) bestanden, wenn sie der Räumungsverpflichtung, die schon zum 30. Juni 1972 eingetreten sei, nicht nachgekommen sei. Es bedürfe daher noch Feststellungen darüber, ob und allenfalls wann eine Übergabe des Bestandobjektes nach Beendigung des Untermietverhältnisses erfolgte und allenfalls wie hoch das bis dahin zu zahlende Benützungsentgelt war.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Bei der rechtlichen Beurteilung ging es davon aus, dass ein Fruchtgenussrecht an sich auch an Wohnungen begründet werden könne und der Fruchtniesser berechtigt sei, seine Rechte „der Ausübung nach“ zu übertragen, somit auch Mietverträge über die den Gegenstand des Fruchtgenussrechtes bildenden Wohnungen in eigenem Namen abzuschliessen. Nach dem Wortlaut des zwischen dem Kläger und den Hauseigentümern abgeschlossenen Vertrages könne aber der Abschluss eines auch die Hauseigentümer bindenden Haumietvertrages nur mit deren Zustimmung erfolgen; der Kläger habe nur das Recht, den „Mieter zu nennen“. Diese Beschränkung der Rechte des Klägers widerspreche dem Wesen eines Fruchtgenussrechtes, sodass der zwischen ihm und den Hauseigentümern abgeschlossene Vertrag als Mietvertrag zu beurteilen sei. Für den Zeitraum von fünf Jahren während dessen ausser den Betriebskosten kein weiteres Entgelt zu zahlen gewesen sei, müssten die vom Kläger zu tragenden Kosten der Errichtung dieser Wohnungen als Entgelt für die Überlassung des Gebrauches daran angesehen werden. Hinsichtlich des auf bestimmte Zeit (nämlich auf fünf Jahre) abgeschlossenen Mietvertrages zwischen dem Kläger und den Hauseigentümern müsse aber noch geprüft werden, ob er nicht gemäss Paragraph 23, Mietengesetz als auf unbestimmte Zeit erneuert gelte. Dies sei zu verneinen, wenn die Bestandobjekte von den Bestimmungen des Mietengesetzes ausgenommen seien. Dafür spreche, dass die Benützungsbewilligung erst nach dem 31. Dezember 1967 erteilt und für ihre Errichtung öffentliche Mittel nicht in Anspruch genommen worden seien (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MG.). Es sei jedoch hervorgekommen, dass im Hause Kriegsschäden unter Inanspruchnahme von Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds behoben wurden. Sollten diese Wiederherstellungsarbeiten auch der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile betroffen haben, wäre aber gemäss Paragraph 15, Absatz 10, Wohnhauswiederaufbaugesetz die Bestimmungen der Paragraphen 19 bis 23 MG auf die in diesem Hause befindlichen Bestandobjekte anzuwenden. Diese Frage müsste daher noch geprüft werden. Sei nämlich der Hauptmietvertrag zwischen dem Kläger und den Hauseigentümern noch aufrecht, seien die Beklagten verpflichtet gewesen, nach Beendigung des Untermietverhältnisses die Bestandobjekte dem Kläger zurückzugeben. Solange sie dies nicht getan hätten, seien sie zur Zahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet. Sei aber das Hauptmietverhältnis zwischen dem Kläger und den Hauseigentümern bereits beendet, könne der Untermieter seiner Räumungsverpflichtung auch dadurch entsprechen, dass er das Bestandobjekt den nunmehr Verfügungsberechtigten, insbesondere den Hauseigentümern übergebe. Wenn dies erfolgt sei, könne der Kläger für die weitere Zeit kein Benützungsentgelt mehr verlangen. Überdies sei der Beginn der fünfjährigen Dauer des Vertrages zwischen dem Kläger und den Hauseigentümern nach dessen klaren Wortlaut auf den Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung und nicht auf eine etwa schon früher erfolgte tatsächliche Benützung abzustellen. Es habe daher die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes für die erstbeklagte Partei (hinsichtlich des Bestandobjektes top Nr. 17) jedenfalls bis 15. März 1973 (offenbar richtig: 15. 5. 1973) bestanden, wenn sie der Räumungsverpflichtung, die schon zum 30. Juni 1972 eingetreten sei, nicht nachgekommen sei. Es bedürfe daher noch Feststellungen darüber, ob und allenfalls wann eine Übergabe des Bestandobjektes nach Beendigung des Untermietverhältnisses erfolgte und allenfalls wie hoch das bis dahin zu zahlende Benützungsentgelt war.
Gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes richten sich die Rekurse der beklagten Parteien mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Berufungsgericht neuerliche Sachentscheidung aufzutragen.