Rechtssatz RS0011847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011847
Geschäftszahl
5Ob356/63; 4Ob643/75; 4Ob642/75; 6Ob597/79
Entscheidungsdatum
06.06.1979
Rechtssatz
Ebenso wie die Begründung von Bestandrechten an einer erst aufzubauenden oder umzubauenden Wohnung möglich ist ( vgl MietSlg 5528 ), kann ein obligatorischer Vertrag über das Gebrauchsrecht auch an erst zu schaffenden Wohnräumen oder solchen, die umgestaltet werden, wirksam abgeschlossen werden.Ebenso wie die Begründung von Bestandrechten an einer erst aufzubauenden oder umzubauenden Wohnung möglich ist ( vergleiche MietSlg 5528 ), kann ein obligatorischer Vertrag über das Gebrauchsrecht auch an erst zu schaffenden Wohnräumen oder solchen, die umgestaltet werden, wirksam abgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 356/63
Entscheidungstext OGH 28.11.1963 5 Ob 356/63
- 4 Ob 642/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 642/75
MietSlg 28110
- 4 Ob 643/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 643/75
MietSlg 28110
- 6 Ob 597/79
Entscheidungstext OGH 06.06.1979 6 Ob 597/79
Auch; Beisatz: Entgeltlichkeit ist keine notwendige Voraussetzung für die Einräumung eines Gebrauchsrechtes. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0011847
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19631128_OGH0002_0050OB00356_6300000_001