Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist zulässig und berechtigt.
§ 144 Abs 1 EO idF des LBG bestimmt, daß das Gericht "den Schätzwert" durch Beschluß festzusetzen hat. Während bei der Schätzung gemäß § 143 Abs 1 Satz 1 EO idF des LGB zu ermitteln ist, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Belastungen und welchen Wert sie ohne diese Belastungen - worunter etwa auch bücherlich nicht eingetragene Bestandrechte fallen (Angst/Jakusch/Pimmer, EO13, Anm 2 zu § 143) - hat, ist die beschlußmäßige Festsetzung mehrerer Schätzwerte durch das Gericht gemäß § 144 Abs 1 EO nicht vorgesehen. Die hier zwischen betreibender Gläubigerin und Verpflichtetem strittige Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustandegekommen ist und vom Ersteher der Liegenschaft zu übernehmen sein wird, stellt eine Vorfrage für die Festsetzung des Schätzwertes durch das Gericht dar. Ein Ersteher kann - ohne Bindung an die Festsetzung des Schätzwertes gemäß § 144 EO - mit der Begründung, das Bestandobjekt werde ohne Rechtstitel benützt, auf Räumung klagen (vgl ecolex 1993, 236 = ÖBA 1993, 665).Paragraph 144, Absatz eins, EO in der Fassung des LBG bestimmt, daß das Gericht "den Schätzwert" durch Beschluß festzusetzen hat. Während bei der Schätzung gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Satz 1 EO in der Fassung des LGB zu ermitteln ist, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Belastungen und welchen Wert sie ohne diese Belastungen - worunter etwa auch bücherlich nicht eingetragene Bestandrechte fallen (Angst/Jakusch/Pimmer, EO13, Anmerkung 2 zu Paragraph 143,) - hat, ist die beschlußmäßige Festsetzung mehrerer Schätzwerte durch das Gericht gemäß Paragraph 144, Absatz eins, EO nicht vorgesehen. Die hier zwischen betreibender Gläubigerin und Verpflichtetem strittige Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustandegekommen ist und vom Ersteher der Liegenschaft zu übernehmen sein wird, stellt eine Vorfrage für die Festsetzung des Schätzwertes durch das Gericht dar. Ein Ersteher kann - ohne Bindung an die Festsetzung des Schätzwertes gemäß Paragraph 144, EO - mit der Begründung, das Bestandobjekt werde ohne Rechtstitel benützt, auf Räumung klagen vergleiche ecolex 1993, 236 = ÖBA 1993, 665).
Nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes wurde die Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und seiner nunmehrigen Gattin am 25.7.1984 geschlossen. Aus dem Umstand, daß der Verpflichtete zu dieser Zeit noch nicht Wohnungseigentümer sondern erst Anwartschaftsberechtigter war, ergibt sich nicht, daß die Begründung eines Mietverhältnisses nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr steht dem Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 23 Abs 2 Z 1 WEG gegen den Wohnungseigentumsorganisator der unabdingbare Anspruch zu, daß ihm die zugesagte Wohnung oder sonstige Räumlichkeit zur Nutzung übergeben wird, sobald sie beziehbar ist. In einem solchen Fall, in dem die Nutzung einem anderen als dem Eigentümer zusteht, ist jener anstelle des Eigentümers zur Vermietung berechtigt (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu §§ 1092 bis 1094). Der Abschluß eines neuen Mietvertrags nach Erlangung der Wohnungseigentümerstellung war keineswegs erforderlich.Nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes wurde die Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und seiner nunmehrigen Gattin am 25.7.1984 geschlossen. Aus dem Umstand, daß der Verpflichtete zu dieser Zeit noch nicht Wohnungseigentümer sondern erst Anwartschaftsberechtigter war, ergibt sich nicht, daß die Begründung eines Mietverhältnisses nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr steht dem Wohnungseigentumsbewerber gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, WEG gegen den Wohnungseigentumsorganisator der unabdingbare Anspruch zu, daß ihm die zugesagte Wohnung oder sonstige Räumlichkeit zur Nutzung übergeben wird, sobald sie beziehbar ist. In einem solchen Fall, in dem die Nutzung einem anderen als dem Eigentümer zusteht, ist jener anstelle des Eigentümers zur Vermietung berechtigt (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 8 zu Paragraphen 1092 bis 1094). Der Abschluß eines neuen Mietvertrags nach Erlangung der Wohnungseigentümerstellung war keineswegs erforderlich.
Der Umstand, daß der Verpflichtete gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehegattin in der Wohnung wohnt, legt die Prüfung nahe, ob es sich hier nicht um einen Mietvertrag, sondern um ein familienrechtliches Wohnverhältnis handelt. Familienrechtliche Wohnverhältnisse unterscheiden sich durch das Fehlen vertraglicher Bindung vom Bestandvertrag, die Rechtsstellung der Benützer hängt von der Art ihrer Beziehungen zum Verfügungsberechtigten an der Wohnung ab. Dieser kann mangels familienrechtlicher Ansprüche das Wohnverhältnis jederzeit notfalls auch durch Räumungsklage beenden, außer dies wäre aus besonderen Gründen sittenwidrig; dabei muß aber stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Bindungsabsicht bestand, was umso eher anzunehmen ist, wenn ein Konnex zu einer früheren Unterhaltsverpflichtung fehlt (Würth in Rummel2 Rz 7 zu § 1090 mwN).Der Umstand, daß der Verpflichtete gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehegattin in der Wohnung wohnt, legt die Prüfung nahe, ob es sich hier nicht um einen Mietvertrag, sondern um ein familienrechtliches Wohnverhältnis handelt. Familienrechtliche Wohnverhältnisse unterscheiden sich durch das Fehlen vertraglicher Bindung vom Bestandvertrag, die Rechtsstellung der Benützer hängt von der Art ihrer Beziehungen zum Verfügungsberechtigten an der Wohnung ab. Dieser kann mangels familienrechtlicher Ansprüche das Wohnverhältnis jederzeit notfalls auch durch Räumungsklage beenden, außer dies wäre aus besonderen Gründen sittenwidrig; dabei muß aber stets im Einzelfall geprüft werden, ob eine Bindungsabsicht bestand, was umso eher anzunehmen ist, wenn ein Konnex zu einer früheren Unterhaltsverpflichtung fehlt (Würth in Rummel2 Rz 7 zu Paragraph 1090, mwN).
Im vorliegenden Fall spricht gerade das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung gegen die Annahme einer solchen Wohnungsbenützung rein faktischer Natur (vgl auch Binder in Schwimann, ABGB, Rz 59 ff zu § 1090). Gerade für den Fall der Scheidung wurde hier entgegen der Ansicht der betreibenden Gläubigerin Vorsorge getroffen und der Ehegattin auch in diesem Fall das Weiterbestehen der Wohnmöglichkeit aus einem Vertragsverhältnis gesichert. Aus dem Umstand, daß eine Anzeige des Mietvertrags beim Finanzamt unterblieb und der Mietvertrag erst im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens vorgelegt wurde, ergibt sich nicht, daß hier keine gültige Vereinbarung vorliege. Dem Verpflichteten stünde grundsätzlich die Möglichkeit zu, auch nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens einen Mietvertrag abzuschließen (ecolex 1993, 236 = ÖBA 1993, 665). Allein ein solcher Mietvertrag liegt hier nicht vor.Im vorliegenden Fall spricht gerade das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung gegen die Annahme einer solchen Wohnungsbenützung rein faktischer Natur vergleiche auch Binder in Schwimann, ABGB, Rz 59 ff zu Paragraph 1090,). Gerade für den Fall der Scheidung wurde hier entgegen der Ansicht der betreibenden Gläubigerin Vorsorge getroffen und der Ehegattin auch in diesem Fall das Weiterbestehen der Wohnmöglichkeit aus einem Vertragsverhältnis gesichert. Aus dem Umstand, daß eine Anzeige des Mietvertrags beim Finanzamt unterblieb und der Mietvertrag erst im Zuge des Zwangsversteigerungsverfahrens vorgelegt wurde, ergibt sich nicht, daß hier keine gültige Vereinbarung vorliege. Dem Verpflichteten stünde grundsätzlich die Möglichkeit zu, auch nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens einen Mietvertrag abzuschließen (ecolex 1993, 236 = ÖBA 1993, 665). Allein ein solcher Mietvertrag liegt hier nicht vor.
Der Mietvertrag unterscheidet sich durch das Entgelt von der unentgeltlichen Leihe. Der Unentgeltlichkeit steht es gleich, wenn bloß ein Anerkenntniszins oder ein so niedriges Entgelt zu entrichten ist, daß es gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fällt (Würth in Rummel2, Rz 3 zu § 1090 mwN). Das Entgelt braucht nicht auf Geld oder wiederkehrende Leistungen zu lauten, sondern kann auch in einmaliger Kapitalzuwendung, Erbringung von Naturalleistungen oder Arbeitsleistungen bestehen und bereits im vorhinein erbracht worden sein (Binder in Schwimann, Rz 23 zu § 1090 mwN).Der Mietvertrag unterscheidet sich durch das Entgelt von der unentgeltlichen Leihe. Der Unentgeltlichkeit steht es gleich, wenn bloß ein Anerkenntniszins oder ein so niedriges Entgelt zu entrichten ist, daß es gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fällt (Würth in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 1090, mwN). Das Entgelt braucht nicht auf Geld oder wiederkehrende Leistungen zu lauten, sondern kann auch in einmaliger Kapitalzuwendung, Erbringung von Naturalleistungen oder Arbeitsleistungen bestehen und bereits im vorhinein erbracht worden sein (Binder in Schwimann, Rz 23 zu Paragraph 1090, mwN).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob eine entgeltliche Vereinbarung vorliegt, die als Mietvertrag zu qualifizieren wäre, ist von den Feststellungen auszugehen, die das Erstgericht auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- und Parteiaussagen getroffen hat. Insoweit ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht ausgeschlossen (SZ 66/164). Danach war Zweck der Vereinbarung nicht der Abschluß eines Mietvertrages, sondern die Absicherung der Wohnmöglichkeit der nunmehrigen Gattin des Verpflichteten für den Fall, daß dem Verpflichteten etwas zustoße oder ihre Beziehung in Brüche ginge. Keiner dieser Fälle liegt vor.
Es sollte bis zur gänzlichen Begleichung der für den Kauf eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten "keine Miete berechnet" werden; derzeit wird auch keine Miete berechnet. Zur Absicherung der Aufwendungen wäre der nunmehrigen Gattin des Verpflichteten die Einverleibung eines nachrangigen Pfandrechtes möglich gewesen. Die vorliegende Vereinbarung wurde aber gerade nicht deshalb abgeschlossen, um vorrangige Pfandgläubiger ihre Sicherheit zu nehmen, sie bezog sich einzig auf das Innenverhältnis des Verpflichteten mit seiner jetzigen Gattin.
Nach den vorliegenden Tatsachengrundlagen kann somit im Exekutionsverfahren bei der Festsetzung des Schätzwertes davon ausgegangen werden, daß die Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und seiner nunmehrigen Ehegattin mangels Entgeltlichkeit und mangels eines auf den Abschluß eines Mietvertrages gerichteten erklärten Willens nicht als Mietvertrag zu qualifizieren ist.
Dieser Umstand war bei der Festsetzung des Schätzwertes für die Wohnung zu berücksichtigen; in einem solchen Fall hat ein Abzug für das Bestandrecht zu unterbleiben. Diese Vorgangsweise war auch bei der Garage, für die ein gesonderter Schätzwert festgesetzt wurde, einzuhalten, weil hier gleiche vertragliche Vereinbarungen über die Benützung vorliegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO; § 74 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO; Paragraph 74, EO.