Begründung:
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. 6. 2002, 2 Ob 94/02s-124, wurde in Stattgebung der Revision der klagenden Partei - jene der beklagten Partei wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen - der Beklagte zu gegenüber den Vorinstanzen geänderten Unterhaltszahlungen an seine aus dem Alleinverschulden des Mannes rechtskräftig geschiedene Ehefrau (Klägerin) verurteilt. Zwei in der Folge hiegegen vom Beklagten (mit der wesentlichen Begründung, bei der Unterhaltsberechnung seien Abzüge für seine unterhaltsberechtigten Kinder zu seinen Lasten "offenkundig irrtümlich" unterblieben) gestellte Berichtigungsanträge bezüglich dieses Revisionsurteils hat der Oberste Gerichtshof mit Beschlüssen vom 10. 10. 2002 und 21. 11. 2002 abgewiesen (ON 133 und 135), und darüber hinaus - soweit der Antrag auch auf Berichtigung der Entscheidungen der Vorinstanzen gerichtet war - die Entscheidung hierüber diesen überbunden.Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. 6. 2002, 2 Ob 94/02s-124, wurde in Stattgebung der Revision der klagenden Partei - jene der beklagten Partei wurde mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen - der Beklagte zu gegenüber den Vorinstanzen geänderten Unterhaltszahlungen an seine aus dem Alleinverschulden des Mannes rechtskräftig geschiedene Ehefrau (Klägerin) verurteilt. Zwei in der Folge hiegegen vom Beklagten (mit der wesentlichen Begründung, bei der Unterhaltsberechnung seien Abzüge für seine unterhaltsberechtigten Kinder zu seinen Lasten "offenkundig irrtümlich" unterblieben) gestellte Berichtigungsanträge bezüglich dieses Revisionsurteils hat der Oberste Gerichtshof mit Beschlüssen vom 10. 10. 2002 und 21. 11. 2002 abgewiesen (ON 133 und 135), und darüber hinaus - soweit der Antrag auch auf Berichtigung der Entscheidungen der Vorinstanzen gerichtet war - die Entscheidung hierüber diesen überbunden.
Das Erstgericht hat hierauf mit Beschluss vom 19. 3. 2003 Pkt 1 seines Urteilsspruches für die Zeit ab 1. 4. 1996 bis einschließlich pro futuro staffelmäßig berichtigt, weil infolge eines Übertragungsfehlers von 40 % statt (richtigerweise) bloß 32 % des Familieneinkommens ausgegangen worden sei und sich daher eine entsprechend neue Unterhaltsstaffel ergebe (ON 143). Das Rekursgericht gab dem hiegegen von der Klägerin erhobenen Rekurs Folge und wies den Berichtigungsantrag ab; es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (42 R 291/03k-150). Der von der beklagten Partei hiegegen erhobene und dem Obersten Gerichtshof vorgelegte "außerordentliche Revisionsrekurs" wurde mit Beschluss desselben vom 25. 9. 2003, 2 Ob 215/03m-155, mitsamt den Akten an das Erstgericht zurückgestellt, weil in Anwendung der Berechnungsregel des § 58 JN der maßgebliche rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand nur EUR 17.894,52, sohin weniger als EUR 20.000,-- betragen habe, und daher die Bestimmungen der §§ 508, 528 Abs 2a ZPO Anwendung zu finden hätten. Der nach Verbesserungsauftrag (ON 156) neu eingebrachte Antrag gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO samt ordentlichen Revisionsrekurs (ON 158) wurde vom Rekursgericht hierauf mit weiterem Beschluss vom 21. 1. 2004, 42 R 291/03k-161, als "nicht stichhältig" mit dem Hinweis, dass hiegegen ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist, zurückgewiesen (ON 161).Das Erstgericht hat hierauf mit Beschluss vom 19. 3. 2003 Pkt 1 seines Urteilsspruches für die Zeit ab 1. 4. 1996 bis einschließlich pro futuro staffelmäßig berichtigt, weil infolge eines Übertragungsfehlers von 40 % statt (richtigerweise) bloß 32 % des Familieneinkommens ausgegangen worden sei und sich daher eine entsprechend neue Unterhaltsstaffel ergebe (ON 143). Das Rekursgericht gab dem hiegegen von der Klägerin erhobenen Rekurs Folge und wies den Berichtigungsantrag ab; es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (42 R 291/03k-150). Der von der beklagten Partei hiegegen erhobene und dem Obersten Gerichtshof vorgelegte "außerordentliche Revisionsrekurs" wurde mit Beschluss desselben vom 25. 9. 2003, 2 Ob 215/03m-155, mitsamt den Akten an das Erstgericht zurückgestellt, weil in Anwendung der Berechnungsregel des Paragraph 58, JN der maßgebliche rekursgerichtliche Entscheidungsgegenstand nur EUR 17.894,52, sohin weniger als EUR 20.000,-- betragen habe, und daher die Bestimmungen der Paragraphen 508, 528, Absatz 2 a, ZPO Anwendung zu finden hätten. Der nach Verbesserungsauftrag (ON 156) neu eingebrachte Antrag gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO samt ordentlichen Revisionsrekurs (ON 158) wurde vom Rekursgericht hierauf mit weiterem Beschluss vom 21. 1. 2004, 42 R 291/03k-161, als "nicht stichhältig" mit dem Hinweis, dass hiegegen ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist, zurückgewiesen (ON 161).
Gegen diese Entscheidung richtet sich ein neuerlicher "außerordentlicher Revisionsrekurs" der beklagten Partei mit dem Antrag, diesen für zulässig zu erachten und den bekämpften Beschluss des Rekursgerichtes dahin abzuändern, dass der Rekurs der Klägerin (gegen die Stattgebung des Berichtigungsantrages durch das Erstgericht) kostenpflichtig abgewiesen werde.