[9] Vorweg ist festzuhalten, dass der Unfall nach der Rechtslage am Unfallstag zu beurteilen ist. Anwendbar ist daher § 88b StVO idF der 31. StVO-Novelle, BGBl I 37/2019, zur Regelung des Fahrens mit einem E-Scooter mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Zwar wurde diese Bestimmung mit der 36. StVO-Novelle, BGBl I 17/2026, aufgehoben, diese Aufhebung trat aber nach § 103 Abs 29 Z 2 StVO idgF erst mit 1. Mai 2026 in Kraft und ist daher für den vorliegenden Fall nicht relevant. Vorweg ist festzuhalten, dass der Unfall nach der Rechtslage am Unfallstag zu beurteilen ist. Anwendbar ist daher Paragraph 88 b, StVO in der Fassung der 31. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2019,, zur Regelung des Fahrens mit einem E-Scooter mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Zwar wurde diese Bestimmung mit der 36. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2026,, aufgehoben, diese Aufhebung trat aber nach Paragraph 103, Absatz 29, Ziffer 2, StVO idgF erst mit 1. Mai 2026 in Kraft und ist daher für den vorliegenden Fall nicht relevant.
[10] 1. Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer „anderen“ Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können (RS0111415). Die Vorinstanzen sind daher in der vorliegenden Konstellation, in der lediglich von einer Straße in einen Privatparkplatz zugefahren werden kann, zu Recht nicht vom Vorliegen einer Kreuzung und damit auch von keinem Rechtsvorrang des Erstbeklagten gemäß § 19 Abs 1 StVO ausgegangen. 1. Voraussetzung für die Annahme einer Kreuzung ist, dass zwei Straßen vorliegen, die einander kreuzen oder ineinander münden. Bei Ausfahrten von Häusern oder Grundstücken, Garagen, Parkplätzen und Tankstellen hingegen fehlt es regelmäßig am Merkmal einer „anderen“ Straße, um mit den Straßen, in die sie einmünden, eine Kreuzung bilden zu können (RS0111415). Die Vorinstanzen sind daher in der vorliegenden Konstellation, in der lediglich von einer Straße in einen Privatparkplatz zugefahren werden kann, zu Recht nicht vom Vorliegen einer Kreuzung und damit auch von keinem Rechtsvorrang des Erstbeklagten gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StVO ausgegangen.
[11] 2. Das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wie der E-Scooter des Klägers, war gemäß § 88b Abs 1 Satz 3 StVO auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig, wobei gemäß § 88b Abs 2 StVO alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten waren. Damit hatten Rollerfahrer bei der Benützung von Radfahranlagen die gemäß § 8a StVO vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten. Der vom Kläger benutzte – mit dem Verkehrsschild „Geh- und Radweg“ (vgl § 52 Z 17a StVO) gekennzeichnete – Geh- und Radweg durfte als Radfahranlage nach § 2 Abs 1 Z 11b StVO gemäß § 8a Abs 1 StVO in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergab. Da nach den Feststellungen der Geh- und Radweg in beide Richtungen gekennzeichnet war und eine Klarstellung, dass er in Fahrtrichtung des Klägers nicht hätte benutzt werden dürfen, gefehlt hat (vgl RS0105938, siehe auch 2 Ob 219/05b), durfte der Kläger daher den Weg in seiner Fahrtrichtung benutzen. 2. Das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wie der E-Scooter des Klägers, war gemäß Paragraph 88 b, Absatz eins, Satz 3 StVO auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig, wobei gemäß Paragraph 88 b, Absatz 2, StVO alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten waren. Damit hatten Rollerfahrer bei der Benützung von Radfahranlagen die gemäß Paragraph 8 a, StVO vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten. Der vom Kläger benutzte – mit dem Verkehrsschild „Geh- und Radweg“ vergleiche Paragraph 52, Ziffer 17 a, StVO) gekennzeichnete – Geh- und Radweg durfte als Radfahranlage nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 b, StVO gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, StVO in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergab. Da nach den Feststellungen der Geh- und Radweg in beide Richtungen gekennzeichnet war und eine Klarstellung, dass er in Fahrtrichtung des Klägers nicht hätte benutzt werden dürfen, gefehlt hat vergleiche RS0105938, siehe auch 2 Ob 219/05b), durfte der Kläger daher den Weg in seiner Fahrtrichtung benutzen.
[12] 3. Gemäß § 8 Abs 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt aber nach § 8 Abs 4 Z 1 StVO nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden. Zu prüfen ist, ob diese Verpflichtung auch gegenüber E-Scooter-Fahrern gilt. 3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, verboten. Dieses Verbot gilt aber nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, StVO nicht für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden. Zu prüfen ist, ob diese Verpflichtung auch gegenüber E-Scooter-Fahrern gilt.
[13] 3.1. Der Senat hat in der Entscheidung zu 2 Ob 92/24d klargestellt, dass ein einbiegender Lenker eines PKW gemäß § 38 Abs 4 Satz 3 StVO die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinn der für sie geltenden Regelungen überqueren, trotz für ihn geltendem Grünlicht weder gefährden noch behindern darf und somit auf einen E-Scooter-Fahrer als berechtigten Benützer dieses Fahrstreifens im Rahmen des Abbiegevorgangs Bedacht zu nehmen ist. 3.1. Der Senat hat in der Entscheidung zu 2 Ob 92/24d klargestellt, dass ein einbiegender Lenker eines PKW gemäß Paragraph 38, Absatz 4, Satz 3 StVO die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn im Sinn der für sie geltenden Regelungen überqueren, trotz für ihn geltendem Grünlicht weder gefährden noch behindern darf und somit auf einen E-Scooter-Fahrer als berechtigten Benützer dieses Fahrstreifens im Rahmen des Abbiegevorgangs Bedacht zu nehmen ist.
[14] 3.2. Der Senat hat in dieser Entscheidung weiters ausgeführt, dass § 88b Abs 3 StVO nicht dahin auszulegen ist, dass E-Scooter, die einen Geh- und Radweg gemäß § 88b Abs 1 berechtigt benützen, dennoch gemäß § 88b Abs 3 StVO einer Unterordnungspflicht unterliegen, sondern dass für sie gemäß § 88b Abs 2 StVO dieselben Regeln wie für Radfahrer gelten. Um die der 31. StVO-Novelle immanente Teleologie, ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, nicht zu konterkarieren, sei eine in § 88b Abs 3 StVO allenfalls normierte „allgemeine Unterordnungspflicht“ insoweit teleologisch zu reduzieren. 3.2. Der Senat hat in dieser Entscheidung weiters ausgeführt, dass Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO nicht dahin auszulegen ist, dass E-Scooter, die einen Geh- und Radweg gemäß Paragraph 88 b, Absatz eins, berechtigt benützen, dennoch gemäß Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO einer Unterordnungspflicht unterliegen, sondern dass für sie gemäß Paragraph 88 b, Absatz 2, StVO dieselben Regeln wie für Radfahrer gelten. Um die der 31. StVO-Novelle immanente Teleologie, ein sicheres Miteinander aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, nicht zu konterkarieren, sei eine in Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO allenfalls normierte „allgemeine Unterordnungspflicht“ insoweit teleologisch zu reduzieren.
[15] 3.3. Nichts anderes kann für die hier vorliegende Konstellation gelten. Zwar spricht § 8 Abs 4 Z 1 StVO nur davon, dass „Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden“ dürfen, die Materialien (ErläutRV 1535 BlgNR 27. GP 1) halten dazu aber fest: „Für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlangen soll nunmehr ein klares Gefährdungs- und Hinderungsverbot für Fußgänger und Radfahrer formuliert werden; dies gilt auch für alle sich dort zulässiger Weise befindlichen Kleinfahrzeuge etc.“. Damit hatte der Erstbeklagte das Gefährdungs- und Hinderungsverbot gemäß § 8 Abs 4 Z 1 StVO (auch) gegenüber dem Kläger uneingeschränkt zu beachten, woran auch eine allfällig in § 88b Abs 3 StVO normierte Unterordnungspflicht nichts ändern hätte können. Deren Anwendung führte auch hier – wie in der in 2 Ob 92/24d beurteilten Konstellation – zu einem vom Gesetzgeber so nicht gewollten Ergebnis. Dass beim Überqueren von Radfahranlagen zwar Radfahrer nicht gefährdet oder behindert werden dürfen, dies aber für Rollerfahrer – die die Radfahranlage wie die Radfahrer zulässigerweise benützen – nicht gelten solle, würde einem sicheren Miteinander aller Verkehrsteilnehmer widersprechen und kann dem Gesetz daher nicht unterstellt werden. 3.3. Nichts anderes kann für die hier vorliegende Konstellation gelten. Zwar spricht Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, StVO nur davon, dass „Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden“ dürfen, die Materialien (ErläutRV 1535 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode eins, ) halten dazu aber fest: „Für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlangen soll nunmehr ein klares Gefährdungs- und Hinderungsverbot für Fußgänger und Radfahrer formuliert werden; dies gilt auch für alle sich dort zulässiger Weise befindlichen Kleinfahrzeuge etc.“. Damit hatte der Erstbeklagte das Gefährdungs- und Hinderungsverbot gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, StVO (auch) gegenüber dem Kläger uneingeschränkt zu beachten, woran auch eine allfällig in Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO normierte Unterordnungspflicht nichts ändern hätte können. Deren Anwendung führte auch hier – wie in der in 2 Ob 92/24d beurteilten Konstellation – zu einem vom Gesetzgeber so nicht gewollten Ergebnis. Dass beim Überqueren von Radfahranlagen zwar Radfahrer nicht gefährdet oder behindert werden dürfen, dies aber für Rollerfahrer – die die Radfahranlage wie die Radfahrer zulässigerweise benützen – nicht gelten solle, würde einem sicheren Miteinander aller Verkehrsteilnehmer widersprechen und kann dem Gesetz daher nicht unterstellt werden.
[16] 3.4. Dem Gefährdungs- und Behinderungsverbot für E-Scooter-Fahrer gemäß § 88b Abs 3 StVO verblieb im Rahmen des § 88b Abs 1 Satz 2 StVO für Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung das Rollerfahren gestattet wurde, auch bei dieser Auslegung noch ein Anwendungsbereich. Die Revision vermag daher insgesamt keine stichhaltigen Gründe aufzuzeigen, warum von dieser dem Gesetzeszweck gerecht werdenden teleologischen Reduktion von § 88b Abs 3 StVO abzugehen wäre. 3.4. Dem Gefährdungs- und Behinderungsverbot für E-Scooter-Fahrer gemäß Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO verblieb im Rahmen des Paragraph 88 b, Absatz eins, Satz 2 StVO für Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung das Rollerfahren gestattet wurde, auch bei dieser Auslegung noch ein Anwendungsbereich. Die Revision vermag daher insgesamt keine stichhaltigen Gründe aufzuzeigen, warum von dieser dem Gesetzeszweck gerecht werdenden teleologischen Reduktion von Paragraph 88 b, Absatz 3, StVO abzugehen wäre.
[17] 4. Da der Erstbeklagte den Kläger gemäß § 8 Abs 4 Z 1 StVO auf dem Geh- und Radweg nicht hätte behindern dürfen, haftet er für dessen Schaden. Eine Verpflichtung des Klägers, seine Geschwindigkeit an ein auf seinem Weg unvorhergesehen auftauchendes Hindernis anzupassen, ist nicht erkennbar. 4. Da der Erstbeklagte den Kläger gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, StVO auf dem Geh- und Radweg nicht hätte behindern dürfen, haftet er für dessen Schaden. Eine Verpflichtung des Klägers, seine Geschwindigkeit an ein auf seinem Weg unvorhergesehen auftauchendes Hindernis anzupassen, ist nicht erkennbar.
[18] 5. Der Revision war damit nicht Folge zu geben.
[19] 6. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. 6. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.