Begründung:
Zunächst war die Legitimation des Masseverwalters zur Stellung des vorliegenden Ausscheidungsantrages zu prüfen.
Art. XII EGEO., auf den sich der Masseverwalter wie auch das Rekursgericht beziehen, hat durch die Bestimmung des § 1 Abs. 1 KO. seine Bedeutung verloren. Er wurde daher bei der Wiederverlautbarung des EGEO. (Kundmachung BGBl. Nr. 6/1953) als entfallen und gegenstandslos bezeichnet und steht somit nicht mehr in Geltung. Es ist also von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 KO. auszugehen.Artikel römisch zwölf, EGEO., auf den sich der Masseverwalter wie auch das Rekursgericht beziehen, hat durch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, KO. seine Bedeutung verloren. Er wurde daher bei der Wiederverlautbarung des EGEO. (Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1953,) als entfallen und gegenstandslos bezeichnet und steht somit nicht mehr in Geltung. Es ist also von der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, KO. auszugehen.
Wie sich aus § 1 Abs. 1 KO. ergibt, verliert der Gemeinschuldner durch die Eröffnung des Konkurses die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten oder über dasselbe zu verfügen. Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird im Konkurs durch den Masseverwalter ausgeübt. Dieser hat nach § 81 Abs. 1 KO. den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Dabei ist die Legitimation des Masseverwalters nicht allein auf die Führung von Zivilprozessen beschränkt. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Exekutionsverfahren, außerstreitige und Verwaltungsverfahren, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nach § 81 Abs. 2 KO. hat der Masseverwalter gegenüber Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren, so auch gegenüber Personen, die Aussonderungs- oder Absonderungsrechte geltend machen (vgl. §§ 6 Abs. 2, 116 Z. 5, 120 KO.). Daher ist der Masseverwalter befugt, einzuschreiten, um zu verhindern, daß eine zur Masse gehörige Liegenschaft durch entgegen der zwingenden Vorschrift des § 252 EO. geführte Einzelexekutionen ihres Zubehörs entkleidet wird. In gleicher Weise ist ihm auch die formelle Legitimation zuzubilligen, die Einstellung einer vor Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner durch Pfändung vollzogenen Fahrnisexekution gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 EO. unter Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 Z. 6 EO. zu beantragen, sofern es sich nicht um solche Exekutionsbefreiungen handelt, die zwar diese Vermögensstücke pfandfrei machen, sie aber nicht in das Konkursvermögen bringen. Es kommt hiebei, wie später noch ausgeführt werden wird, nur darauf an, ob die Gegenstände im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges der Exekution entzogen waren. Daß dies zutrifft, hindert aber nicht, daß dieselben Sachen gleichwohl kraft der Vorschrift des § 1 Abs. 1 KO. zur Konkursmasse gehören, da hiefür wieder die Verhältnisse zur Zeit der Konkurseröffnung maßgeblich sind. Dies ist auch diesmal der Fall. Das Unternehmen der Zweitverpflichteten ist, obwohl Kleingewerbe, als Kaffee- und Gasthausbetrieb nicht gemäß § 341 EO. der Exekution entzogen und gehört daher als solches zur Konkursmasse (vgl. SZ. XIV 30).Wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, KO. ergibt, verliert der Gemeinschuldner durch die Eröffnung des Konkurses die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten oder über dasselbe zu verfügen. Die Konkursmasse ist nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird im Konkurs durch den Masseverwalter ausgeübt. Dieser hat nach Paragraph 81, Absatz eins, KO. den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen. Dabei ist die Legitimation des Masseverwalters nicht allein auf die Führung von Zivilprozessen beschränkt. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Exekutionsverfahren, außerstreitige und Verwaltungsverfahren, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nach Paragraph 81, Absatz 2, KO. hat der Masseverwalter gegenüber Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren, so auch gegenüber Personen, die Aussonderungs- oder Absonderungsrechte geltend machen vergleiche Paragraphen 6, Absatz 2, 116, Ziffer 5, 120, KO.). Daher ist der Masseverwalter befugt, einzuschreiten, um zu verhindern, daß eine zur Masse gehörige Liegenschaft durch entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 252, EO. geführte Einzelexekutionen ihres Zubehörs entkleidet wird. In gleicher Weise ist ihm auch die formelle Legitimation zuzubilligen, die Einstellung einer vor Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner durch Pfändung vollzogenen Fahrnisexekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO. unter Hinweis auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 251, Ziffer 6, EO. zu beantragen, sofern es sich nicht um solche Exekutionsbefreiungen handelt, die zwar diese Vermögensstücke pfandfrei machen, sie aber nicht in das Konkursvermögen bringen. Es kommt hiebei, wie später noch ausgeführt werden wird, nur darauf an, ob die Gegenstände im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges der Exekution entzogen waren. Daß dies zutrifft, hindert aber nicht, daß dieselben Sachen gleichwohl kraft der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, KO. zur Konkursmasse gehören, da hiefür wieder die Verhältnisse zur Zeit der Konkurseröffnung maßgeblich sind. Dies ist auch diesmal der Fall. Das Unternehmen der Zweitverpflichteten ist, obwohl Kleingewerbe, als Kaffee- und Gasthausbetrieb nicht gemäß Paragraph 341, EO. der Exekution entzogen und gehört daher als solches zur Konkursmasse vergleiche SZ. römisch vierzehn 30).
Im Gegensatz zu den Hand- und Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus Handleistungen ihren Erwerb ziehen, sollen im Sinne des § 251 Z. 6 EO. Handwerkern und Kleingewerbetreibenden nur jene Gegenstände erhalten bleiben, die zur persönlichen Weiterführung ihres bestehenden Unternehmens erforderlich sind, um ihnen eben die Fortsetzung dieses Betriebes zu ermöglichen. Gehört aber das Unternehmen zur Konkursmasse, ist also dem Verpflichteten mit der Konkurseröffnung die Verfügungsmacht über das Unternehmen, das Unternehmen als Existenzgrundlage, entzogen, so ist damit auch der Zweck der Exekutionsfreiheit der zur persönlichen Weiterführung dieses Unternehmens erforderlichen Gegenstände, dadurch die Existenzgrundlage des Verpflichteten zu sichern, weggefallen. Dort, wo sich die Exekutionsbefreiung nur aus dem Wesen der Spezialexekution ableitet, kann sie auch im Falle des Konkurses, der eine Universalexekution darstellt, nicht aufrechterhalten werden. Daher haben die Pfändungsverbote des § 251 Z. 6 EO., soweit sie nur bezwecken, dem Schuldner den Fortbetrieb seines Geschäftes zu ermöglichen, im Konkurs, der das Unternehmen als Ganzes zur Masse zieht, außer Betracht zu bleiben. Daß die Zweitverpflichtete das Unternehmen mit Zustimmung der Gläubiger und im Interesse der Konkursmasse noch betreibt, stellt keine persönliche Erwerbstätigkeit, also keine Betriebsführung im eigenen Interesse, dar. Entfiel mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Zweitverpflichteten die Voraussetzung der persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit für die Exekutionsfreiheit nach § 251 Z. 6 EO., so gehört auch die gepfändete Espressomaschine zur Konkursmasse.Im Gegensatz zu den Hand- und Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus Handleistungen ihren Erwerb ziehen, sollen im Sinne des Paragraph 251, Ziffer 6, EO. Handwerkern und Kleingewerbetreibenden nur jene Gegenstände erhalten bleiben, die zur persönlichen Weiterführung ihres bestehenden Unternehmens erforderlich sind, um ihnen eben die Fortsetzung dieses Betriebes zu ermöglichen. Gehört aber das Unternehmen zur Konkursmasse, ist also dem Verpflichteten mit der Konkurseröffnung die Verfügungsmacht über das Unternehmen, das Unternehmen als Existenzgrundlage, entzogen, so ist damit auch der Zweck der Exekutionsfreiheit der zur persönlichen Weiterführung dieses Unternehmens erforderlichen Gegenstände, dadurch die Existenzgrundlage des Verpflichteten zu sichern, weggefallen. Dort, wo sich die Exekutionsbefreiung nur aus dem Wesen der Spezialexekution ableitet, kann sie auch im Falle des Konkurses, der eine Universalexekution darstellt, nicht aufrechterhalten werden. Daher haben die Pfändungsverbote des Paragraph 251, Ziffer 6, EO., soweit sie nur bezwecken, dem Schuldner den Fortbetrieb seines Geschäftes zu ermöglichen, im Konkurs, der das Unternehmen als Ganzes zur Masse zieht, außer Betracht zu bleiben. Daß die Zweitverpflichtete das Unternehmen mit Zustimmung der Gläubiger und im Interesse der Konkursmasse noch betreibt, stellt keine persönliche Erwerbstätigkeit, also keine Betriebsführung im eigenen Interesse, dar. Entfiel mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Zweitverpflichteten die Voraussetzung der persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit für die Exekutionsfreiheit nach Paragraph 251, Ziffer 6, EO., so gehört auch die gepfändete Espressomaschine zur Konkursmasse.
Ist demnach die Sachbefugnis des Masseverwalters zum Einstellungsantrag gegeben, so ist er auch zur Anfechtung des seinen Antrag abweisenden Beschlusses legitimiert.
Somit bleibt nur noch die Frage zu untersuchen, ob der Ausscheidungsantrag des Masseverwalters in der Vorschrift des § 251 Z. 6 EO. seine sachliche Rechtfertigung findet. Auch das ist zu bejahen.Somit bleibt nur noch die Frage zu untersuchen, ob der Ausscheidungsantrag des Masseverwalters in der Vorschrift des Paragraph 251, Ziffer 6, EO. seine sachliche Rechtfertigung findet. Auch das ist zu bejahen.
Die auf sozialpolitischen Erwägungen beruhenden Exekutionsbefreiungen des § 251 Z. 6 EO. gehen auf das Gesetz vom 10. Juni 1887, RGBl. Nr. 74, betreffend die Änderung bzw. Ergänzung einiger Bestimmungen des Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung von Geldforderungen, zurück. Sie wurden in der Fassung der Regierungsvorlage (Nr. 689 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, XI. Session 1893) in die Exekutionsordnung übernommen und durch die Gerichtsentlastungsnovelle vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 118, weiter ausgebaut. Dabei erfuhr § 251 Z. 6 EO. eine Ausgestaltung und Ergänzung in der Weise, daß in den Kreis der schutzberechtigten Personen Kleingewerbetreibende und andere Personen, die aus Handleistungen einen Erwerb erzielen, einbezogen wurden und daß die Worte "zur persönlichen Ausübung ihrer Beschäftigung" durch die Worte "zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit" ersetzt wurden. Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß sich die Exekutionsbefreiungen nicht bloß auf Gegenstände erstrecken, die der Handwerker oder Kleingewerbetreibende zu seiner persönlichen Arbeit unbedingt benötigt, sondern auf alles, was zur persönlichen Fortsetzung des bisherigen Handwerkes oder Gewerbebetriebes, also zum Betrieb, wie er bisher geführt wurde, somit allenfalls auch einschließlich der dazu verwendeten Maschinen und Werkzeuge, erforderlich ist. Der sozialpolitische Zweck dieser Novellierung war der, kleingewerbliche Existenzen im öffentlichen Interesse nicht um bestimmte, unbedingt notwendige Unterlagen für die Fortsetzung ihres selbständigen Daseins zu bringen (SZ. XIII 99, RiZ. 1937 S. 556).Die auf sozialpolitischen Erwägungen beruhenden Exekutionsbefreiungen des Paragraph 251, Ziffer 6, EO. gehen auf das Gesetz vom 10. Juni 1887, RGBl. Nr. 74, betreffend die Änderung bzw. Ergänzung einiger Bestimmungen des Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung von Geldforderungen, zurück. Sie wurden in der Fassung der Regierungsvorlage (Nr. 689 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, römisch elf. Session 1893) in die Exekutionsordnung übernommen und durch die Gerichtsentlastungsnovelle vom 1. Juni 1914, RGBl. Nr. 118, weiter ausgebaut. Dabei erfuhr Paragraph 251, Ziffer 6, EO. eine Ausgestaltung und Ergänzung in der Weise, daß in den Kreis der schutzberechtigten Personen Kleingewerbetreibende und andere Personen, die aus Handleistungen einen Erwerb erzielen, einbezogen wurden und daß die Worte "zur persönlichen Ausübung ihrer Beschäftigung" durch die Worte "zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit" ersetzt wurden. Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß sich die Exekutionsbefreiungen nicht bloß auf Gegenstände erstrecken, die der Handwerker oder Kleingewerbetreibende zu seiner persönlichen Arbeit unbedingt benötigt, sondern auf alles, was zur persönlichen Fortsetzung des bisherigen Handwerkes oder Gewerbebetriebes, also zum Betrieb, wie er bisher geführt wurde, somit allenfalls auch einschließlich der dazu verwendeten Maschinen und Werkzeuge, erforderlich ist. Der sozialpolitische Zweck dieser Novellierung war der, kleingewerbliche Existenzen im öffentlichen Interesse nicht um bestimmte, unbedingt notwendige Unterlagen für die Fortsetzung ihres selbständigen Daseins zu bringen (SZ. römisch dreizehn 99, RiZ. 1937 S. 556).
Nach den Erhebungen des Erstgerichtes wird das in Rede stehende Gast- und Schankgewerbe von der Zweitverpflichteten allein ohne Hilfskräfte geführt; auch vor dem Konkurs war im Betrieb nur höchstens eine Aushilfe beschäftigt. Es ist daher die Annahme der ersten Instanz gerechtfertigt, daß ein Kleingewerbebetrieb vorliegt. Aber auch der Ansicht des Erstgerichtes, daß die Espressomaschine im Betrieb unbedingt gebraucht wird, ist zuzustimmen. Der Betrieb könnte, zumal der Kaffeeausschank vorwiegt, ohne die Espressomaschine nicht mehr rentabel geführt werden und wäre gegenüber anderen gleichartigen Betrieben, die eine solche Maschine in Verwendung haben, nicht mehr konkurrenzfähig. Dabei muß insbesondere in Betracht gezogen werden, daß der Espresso-Kaffee in den letzten Jahren zu einem festen Begriff geworden ist und vom Durchschnittsbesucher des Kaffeehauses vorzugsweise begehrt wird. Entgegen der von der betreibenden Partei vertretenen Ansicht kann daher von der verpflichteten Partei nicht verlangt werden, daß sie ihren Betrieb umstellt und den Kaffee auf eine andere Art zubereitet, die dem heutigen Geschmack des Publikums nicht mehr entspricht. Eine solche Umstellung wäre auch mit der oben aufgezeigten Zweckbestimmung des § 251 Z. 6 EO. nicht vereinbar, die es dem Kleingewerbetreibenden ermöglichen soll, seinen Betrieb, so wie er bisher geführt wurde, weiterzuführen.Nach den Erhebungen des Erstgerichtes wird das in Rede stehende Gast- und Schankgewerbe von der Zweitverpflichteten allein ohne Hilfskräfte geführt; auch vor dem Konkurs war im Betrieb nur höchstens eine Aushilfe beschäftigt. Es ist daher die Annahme der ersten Instanz gerechtfertigt, daß ein Kleingewerbebetrieb vorliegt. Aber auch der Ansicht des Erstgerichtes, daß die Espressomaschine im Betrieb unbedingt gebraucht wird, ist zuzustimmen. Der Betrieb könnte, zumal der Kaffeeausschank vorwiegt, ohne die Espressomaschine nicht mehr rentabel geführt werden und wäre gegenüber anderen gleichartigen Betrieben, die eine solche Maschine in Verwendung haben, nicht mehr konkurrenzfähig. Dabei muß insbesondere in Betracht gezogen werden, daß der Espresso-Kaffee in den letzten Jahren zu einem festen Begriff geworden ist und vom Durchschnittsbesucher des Kaffeehauses vorzugsweise begehrt wird. Entgegen der von der betreibenden Partei vertretenen Ansicht kann daher von der verpflichteten Partei nicht verlangt werden, daß sie ihren Betrieb umstellt und den Kaffee auf eine andere Art zubereitet, die dem heutigen Geschmack des Publikums nicht mehr entspricht. Eine solche Umstellung wäre auch mit der oben aufgezeigten Zweckbestimmung des Paragraph 251, Ziffer 6, EO. nicht vereinbar, die es dem Kleingewerbetreibenden ermöglichen soll, seinen Betrieb, so wie er bisher geführt wurde, weiterzuführen.
Auch auf den Wert der Espressomaschine kommt es nicht an, wie die betreibende Partei vermeint. Denn die von der Exekution durch das Gesetz befreiten Gegenstände sind es in concreto ohne Rücksicht auf ihren Wert (GlUNF. 5649).
Wenn schließlich geltend gemacht wird, daß die Zweitverpflichtete infolge der Verhängung des Konkurses nunmehr gar nicht mehr in der Lage sei, eine persönliche Erwerbstätigkeit auszuüben, so schlägt auch dieser Gesichtspunkt nicht durch. Nach der Rechtsprechung (GlU. 15.818, SZ. XI 251) ist die Frage, ob ein Gegenstand der Exekution entzogen ist, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Pfändung zu beurteilen. Nur soweit die Ausscheidung eines Pfandgegenstandes aus der Exekution in Frage steht, hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz durchbrochen und hat - in favorem des Verpflichteten - auch Umständen, die erst nach dem Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges eingetreten sind, Bedeutung beigemessen (SZ. VI 319, SZ. IX 314, ZBl. 1931 Nr. 225, JBl. 1931 S. 490). Eine gegen die Vorschrift des § 251 Z. 6 EO. vorgenommene Pfändung ist aber aufzuheben, auch wenn zur Zeit des Einstellungsantrages die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (SZ. XI 251, EvBl. 1956 Nr. 195). Das folgt aus der Erwägung, daß die Vorschriften der Exekutionsordnung über die Exekutionsbefreiungen und Exekutionsbeschränkungen zwingenden Charakter haben und daher stets von Amts wegen berücksichtigt werden müssen (GlU. 16.109, SZ. XXV 57). Ein Pfandrecht an einem der Exekution entzogenen Gegenstand kann nicht rechtsgültig begrundet werden. Es kann daher auch bei nachträglichem Wegfall der Exekutionsbefreiung nicht Rechtsbeständigkeit erlangen. Der Versuch, es wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse wirksam werden zu lassen, ist abzulehnen, weil dadurch eine Schädigung jener Gläubiger eintreten könnte, die ihr Pfandrecht nach eingetretener Änderung der Verhältnisse rechtsgültig erworben haben.Wenn schließlich geltend gemacht wird, daß die Zweitverpflichtete infolge der Verhängung des Konkurses nunmehr gar nicht mehr in der Lage sei, eine persönliche Erwerbstätigkeit auszuüben, so schlägt auch dieser Gesichtspunkt nicht durch. Nach der Rechtsprechung (GlU. 15.818, SZ. römisch elf 251) ist die Frage, ob ein Gegenstand der Exekution entzogen ist, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Pfändung zu beurteilen. Nur soweit die Ausscheidung eines Pfandgegenstandes aus der Exekution in Frage steht, hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz durchbrochen und hat - in favorem des Verpflichteten - auch Umständen, die erst nach dem Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges eingetreten sind, Bedeutung beigemessen (SZ. römisch sechs 319, SZ. römisch neun 314, ZBl. 1931 Nr. 225, JBl. 1931 S. 490). Eine gegen die Vorschrift des Paragraph 251, Ziffer 6, EO. vorgenommene Pfändung ist aber aufzuheben, auch wenn zur Zeit des Einstellungsantrages die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (SZ. römisch elf 251, EvBl. 1956 Nr. 195). Das folgt aus der Erwägung, daß die Vorschriften der Exekutionsordnung über die Exekutionsbefreiungen und Exekutionsbeschränkungen zwingenden Charakter haben und daher stets von Amts wegen berücksichtigt werden müssen (GlU. 16.109, SZ. römisch 25 57). Ein Pfandrecht an einem der Exekution entzogenen Gegenstand kann nicht rechtsgültig begrundet werden. Es kann daher auch bei nachträglichem Wegfall der Exekutionsbefreiung nicht Rechtsbeständigkeit erlangen. Der Versuch, es wegen nachträglicher Änderung der Verhältnisse wirksam werden zu lassen, ist abzulehnen, weil dadurch eine Schädigung jener Gläubiger eintreten könnte, die ihr Pfandrecht nach eingetretener Änderung der Verhältnisse rechtsgültig erworben haben.
Da im gegebenen Fall die Pfändung der Espresso-Kaffeemaschine entgegen der Vorschrift des § 251 Z. 6 EO. vorgenommen wurde und dem Masseverwalter nach den obigen Ausführungen die Befugnis zukommt, diesen Umstand im Exekutionsverfahren geltend zu machen, erweist sich sein Ausscheidungsantrag nach jeder Richtung hin als begrundet.Da im gegebenen Fall die Pfändung der Espresso-Kaffeemaschine entgegen der Vorschrift des Paragraph 251, Ziffer 6, EO. vorgenommen wurde und dem Masseverwalter nach den obigen Ausführungen die Befugnis zukommt, diesen Umstand im Exekutionsverfahren geltend zu machen, erweist sich sein Ausscheidungsantrag nach jeder Richtung hin als begrundet.