Rechtssatz RS0003562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003562
Geschäftszahl
1Ob759/55; 2Ob732/55; 3Ob981/29; 3Ob124/89
Entscheidungsdatum
15.11.1989
Rechtssatz
Eine gegen die Vorschrift des § 251 Z 6 EO vorgenommene Pfändung ist aufzuheben, auch wenn zur Zeit des Einstellungsantrages die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit nicht mehr gegeben sind. Für die pfandweise Beschreibung gilt Gleiches. Ein Verkauf der Gegenstände hindert die Einstellung der Exekution und auch die Aufhebung der pfandweisen Beschreibung nicht, weil die fehlerhafte Exekution insolange beseitigt werden kann und zu beseitigen ist als das Exekutionsverfahren im Gange ist.Eine gegen die Vorschrift des Paragraph 251, Ziffer 6, EO vorgenommene Pfändung ist aufzuheben, auch wenn zur Zeit des Einstellungsantrages die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit nicht mehr gegeben sind. Für die pfandweise Beschreibung gilt Gleiches. Ein Verkauf der Gegenstände hindert die Einstellung der Exekution und auch die Aufhebung der pfandweisen Beschreibung nicht, weil die fehlerhafte Exekution insolange beseitigt werden kann und zu beseitigen ist als das Exekutionsverfahren im Gange ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 981/29
Entscheidungstext OGH 04.12.1929 3 Ob 981/29
SZ 11/251
- 1 Ob 759/55
Entscheidungstext OGH 04.01.1956 1 Ob 759/55
Verstärkter Senat; EvBl 1956/196
- 2 Ob 732/55
Entscheidungstext OGH 06.12.1956 2 Ob 732/55
Ähnlich, Plenarbeschluß; Beisatz: Expressomaschine (T1) = JBl 1957,480 = EvBl 1957/341 S 522
- 3 Ob 124/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 124/89
nur: Eine gegen die Vorschrift des § 251 Z 6 EO vorgenommene Pfändung ist aufzuheben, auch wenn zur Zeit des Einstellungsantrages die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit nicht mehr gegeben sind. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003562
Dokumentnummer
JJR_19560104_OGH0002_0010OB00759_5500000_002