Der Rekurs der Beklagten ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RIS-Justiz RS0043839), er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs der Beklagten ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unabhängig von der Höhe des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RIS-Justiz RS0043839), er ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, dass das Berufungsgericht übersehe, dass nicht nur unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch der Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend gemacht worden sei. Das Berufungsgericht habe sich mit diesem Berufungsgrund nicht auseinandergesetzt.Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel geltend, dass das Berufungsgericht übersehe, dass nicht nur unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern auch der Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO geltend gemacht worden sei. Das Berufungsgericht habe sich mit diesem Berufungsgrund nicht auseinandergesetzt.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend.
Gemäß § 501 Abs 1 ZPO kann ein Urteil des Erstgerichtes über einen Streitgegenstand, der an Geld oder Geldeswert 2.000 EUR nicht übersteigt nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Es kommt dabei aber nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425; 2 Ob 323/98h).Gemäß Paragraph 501, Absatz eins, ZPO kann ein Urteil des Erstgerichtes über einen Streitgegenstand, der an Geld oder Geldeswert 2.000 EUR nicht übersteigt nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Es kommt dabei aber nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS-Justiz RS0111425; 2 Ob 323/98h).
Im vorliegenden Fall haben die Beklagten in ihrem Rechtsmittel aber inhaltlich nur die Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft und - ausgehend von ihrer Darstellung der Ereignisse - die Ansicht vertreten, die rechtliche Beurteilung sei unzutreffend. Sie haben in ihrem Rechtsmittel aber keine Nichtigkeit oder - ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes - unrichtige rechtliche Beurteilung dargelegt, weshalb das Berufungsgericht zutreffend deren Rechtsmittel zurückgewiesen hat.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.