Begründung:
Am 20.5.1992 ereignete sich in V***** auf einem unbenannten Waldweg ein Unfall zwischen dem den Waldweg als Fußgänger benützenden Dr.***** A***** und dem Beklagten, der den Waldweg mit seinem Mountainbike befuhr. Dr.A***** wurde dabei schwer verletzt, er ist während des Verfahrens verstorben.
Gestützt auf das Alleinverschulden des Beklagten begehrt die klagende Partei Schmerzengeld von 80.000 S. Der Beklagte habe den als Wanderweg gekennzeichneten Waldweg vorschriftswidrig mit dem Rad benutzt und eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten; auch der Sicherheitsabstand sei zu gering gewesen.
Der Beklagte wendete ein, den Fußgänger habe das Alleinverschulden am Unfall getroffen. Während er (der Beklagte) mit geringer Geschwindigkeit rechts gefahren sei und Sichtkontakt zum Fußgänger bestanden habe, habe dieser ohne Grund einen Schritt nach links in seine Fahrlinie gemacht; dies sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als eine kollisionsverhindernde Reaktion nicht mehr möglich gewesen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 40.000 statt, das darüber hinausgehende Begehren wurde abgewiesen.
Dabei ging das Erstgericht im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die Unfallstelle befindet sich nord-westlich des Auffangbeckens des M*****baches in *****V***** auf einem unbenannten Waldweg, der von J***** in Richtung Westen führt. Der Weg verläuft im Bereich der Unfallstelle - in Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - im wesentlichen in West-Ost-Richtung. Der unbefestigte Weg weist eine begeh- bzw mit einem Fahrrad befahrbare Breite von 2 bis 2,5 m auf. Als Fixpunkt wurde ein Punkt ca 200 m westlich des M*****baches gewählt.
Bei Annäherung an die Unfallstelle aus Osten fällt der Waldweg vorerst mit einem Gefälle von bis zu 10 % ab und verflacht dann ca 40 m westlich des Fixpunktes. Von dieser Position bis ca 20 m westlich des Fixpunktes bildet der Waldweg eine Senke und steigt dann mit ca 4 bis 5 % wieder an und bildet ca 13 bis 14 m östlich des Fixpunktes eine Kuppe. Im Bereich des Gefälles steigt nördlich eine zum Teil felsige Böschung an, die sich im Bereich der beschriebenen Senke und der darauffolgenden Kuppe verflacht.
Die Unfallstelle kann über den Zugang zum M*****bach von der J*****-Straße erreicht werden. Diese Straße ist mit einem Fahrverbot belegt, welches bei der Abzweigung von der J*****-Straße kundgemacht ist. Der Waldweg, auf dem sich der Unfall ereignete, mündet ca 40 m westlich des Fixpunktes in die am M*****bach vorbeiführende Straße ein. In weiterer Verlängerung des Waldweges gelangt man nach etwa 300 m wiederum auf die J*****-Straße. Der Wanderweg ist im dortigen Bereich abgeschrankt, er weist eine Markierung als Wanderweg auf.
Der Beklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h äußerst rechts. Ca 40 m vor der Unfallstelle (13 m östlich der Bezugslinie) nahm er den Fußgänger das erste Mal wahr. Dieser ging zu diesem Zeitpunkt in der Mitte des Waldweges. Das bedeutet, daß zwischen der linken Schulter des Dr.A***** und dem für den Beklagten rechten Fahrbahnrand ein Abstand von 0,7 m war. Der Seitenabstand zwischen der linken Schulter des Dr.A***** und der linken Schulter des Beklagten betrug ca 0,4 m. Als der Beklagte etwa 3 m vor Dr.A***** war, machte dieser einen Ausfallsschritt nach links. Der Zeitaufwand für einen derartigen Schritt, der eine Seitenversetzung von 0,5 bis 0,6 m zur Folge hatte, liegt unter einer Sekunde; zum Erfassen dieser Situation wäre aber ein Zeitaufwand von mindestens 0,5 Sekunden erforderlich gewesen und bis zum Wirksamwerden einer Rettungshandlung noch weitere 0,8 Sekunden. Der Beklagte hätte daher selbst bei optimaler Reaktion keine Lenkbewegung mehr durchführen können, bevor es zum Kontakt mit Dr.A***** kam.
Bei Befahren eines unbefestigten Waldweges ist mit nicht einwandfrei erkennbaren Bodenunebenheiten, die die Fahrlinie wesentlich beeinträchtigen können, zu rechnen. Darauf ist beim Vorbeifahren an einem Fußgänger Rücksicht zu nehmen, weshalb der Mindestseitenabstand mit 0,5 m angesetzt werden muß. Dieser Abstand bezieht sich auf die Außenkante des Fahrrades, also den rechten Lenkergriff. Auch Fußgänger halten nicht immer eine genaue geradlinige Gehlinie ein, insbesonders weisen ältere Menschen eine größere Schwankungsbreite auf, welche mit zunehmendem Alter bis zu 0,5 m betragen kann.
Dr.A***** erlitt durch den Unfall eine Milzruptur, welche sieben Tage schwere, vierzehn Tage mittelschwere und vierzehn Tage leichte Schmerzen zur Folge hatte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es seien die Regeln der StVO anzuwenden, weil der gegenständliche Wanderweg als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO anzusehen sei. Das Verhalten der beiden Unfallsbeteiligten rechtfertige eine Verschuldensteilung von 1 : 1. Der Fußgänger hätte nach rechts ausweichen müssen, weil er vom Radfahrer nicht überrascht worden sei und genügend Zeit gehabt hätte, zu reagieren. Der Beklagte hingegen habe den Wanderweg mit seinem Rad unzulässig benutzt und keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Ausgehend von einem angemessenen Schmerzengeld von 80.000 S sprach daher das Erstgericht der klagenden Partei S 40.000 zu.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, es seien die Regeln der StVO anzuwenden, weil der gegenständliche Wanderweg als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO anzusehen sei. Das Verhalten der beiden Unfallsbeteiligten rechtfertige eine Verschuldensteilung von 1 : 1. Der Fußgänger hätte nach rechts ausweichen müssen, weil er vom Radfahrer nicht überrascht worden sei und genügend Zeit gehabt hätte, zu reagieren. Der Beklagte hingegen habe den Wanderweg mit seinem Rad unzulässig benutzt und keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Ausgehend von einem angemessenen Schmerzengeld von 80.000 S sprach daher das Erstgericht der klagenden Partei S 40.000 zu.
Dagegen erhoben beide Teile Berufung. Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahingehend ab, daß es dem Klagebegehren zur Gänze stattgab; die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, den Beklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall. Die vom Beklagten vermißte Feststellung, er sei bei Annäherung an den Fußgänger "immer Aug in Aug mit ihm" gewesen, sei vom Erstgericht zu Recht nicht getroffen worden, weil aus dem Verhalten des Dr.A***** zu schließen sei, daß er den Beklagten während seiner Annäherung nicht beobachtete; ansonst wäre die von Dr.A***** gesetzte Reaktion, also eine Bewegung zur Gefahr hin, statt von dieser weg, unverständlich. Das Erstgericht habe somit zu Recht die vom Beklagten vermißte Feststellung, bei Annäherung habe er ständig Sichtkontakt mit Dr.A***** gehabt, nicht getroffen.
Beim gegenständlichen Wanderweg handle es sich zwar um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO, doch dürfe dieser Weg gemäß § 33 Abs 1 ForstG nur von Fußgängern benützt werden; eine darüber hinausgehende Benützung wäre nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig gewesen (§ 33 Abs 3 ForstG). Als allgemein erteilt gelte die Zustimmung zu einer besonderen Nutzung des Waldes erst dann, wenn diese besondere Nutzung gemäß § 34 Abs 10 ForstG durch entsprechende Tafeln im Sinne des § 1 Abs 7 der forstlichen Kennzeichnungsverordnung ersichtlich gemacht worden sei; dies sei hier nicht der Fall. Eine ihm erteilte individuelle Genehmigung zum Befahren des Waldes habe der Beklagte gar nicht behauptet. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte verbotswidrig den Waldweg mit seinem Mountainbike benutzt habe, die Übertretung dieser Schutznorm diene auch dem Schutz erholungssuchender Fußgänger. Weiters sei dem Beklagten die Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes vorzuwerfen.Beim gegenständlichen Wanderweg handle es sich zwar um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO, doch dürfe dieser Weg gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ForstG nur von Fußgängern benützt werden; eine darüber hinausgehende Benützung wäre nur mit Zustimmung des Waldeigentümers zulässig gewesen (Paragraph 33, Absatz 3, ForstG). Als allgemein erteilt gelte die Zustimmung zu einer besonderen Nutzung des Waldes erst dann, wenn diese besondere Nutzung gemäß Paragraph 34, Absatz 10, ForstG durch entsprechende Tafeln im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, der forstlichen Kennzeichnungsverordnung ersichtlich gemacht worden sei; dies sei hier nicht der Fall. Eine ihm erteilte individuelle Genehmigung zum Befahren des Waldes habe der Beklagte gar nicht behauptet. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beklagte verbotswidrig den Waldweg mit seinem Mountainbike benutzt habe, die Übertretung dieser Schutznorm diene auch dem Schutz erholungssuchender Fußgänger. Weiters sei dem Beklagten die Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes vorzuwerfen.
Demgegenüber sei dem Dr.A***** kein Verschulden anzulasten. Daß er den Beklagten bewußt wahrgenommen hätte und in diesem Bewußtsein dennoch nach links in dessen Fahrlinie gegangen wäre, stehe nicht fest. Eine Verpflichtung für ihn als Fußgänger, in seine Gehrichtung zu blicken und den Weg zu beobachten, habe nicht bestanden. Dr.A***** habe nicht mit einer Begegnung mit einem unzulässig den Wanderweg benutzenden Radfahrer rechnen müssen. Aus seiner objektiv falschen Reaktion könne ihm kein Vorwurf einer Sorglosigkeit in eigener Sache gemacht werden, weil er von dem ihm begegnenden Radfahrer überrascht worden sei. Es treffe zwar zu, daß Dr.A***** objektiv genügend Zeit gehabt hätte, auf den Beklagten zu reagieren, wenn er ihn entsprechend früh wahrgenommen hätte. Es stehe aber gerade nicht fest, daß Dr.A***** den Radfahrer bereits vor dem Zeitpunkt, als er seine Fehlreaktion setzte, tatsächlich gesehen hatte.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Zur Zulässigkeit der Revision macht der Beklagte unter anderem geltend, es fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob es sich bei der Bestimmung des § 33 ForstG um ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB handle und ob diese auch dem Schutz der Fußgänger vor Radfahrern diene.Zur Zulässigkeit der Revision macht der Beklagte unter anderem geltend, es fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob es sich bei der Bestimmung des Paragraph 33, ForstG um ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB handle und ob diese auch dem Schutz der Fußgänger vor Radfahrern diene.