Das Rekursgericht hat die Ansicht des Erstgerichtes, dass die Bestellung des Rechtsamtes der Deutschen Arbeitsfront zum Schiedsrichter infolge des Zusammenbruches des nationalsozialistischen Regimes ihre Wirksamkeit verloren habe, dass der Schiedsvertrag, wenn ein Antrag gestellt worden wäre, außer Kraft zu setzen gewesen wäre und dass deshalb auch die "Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges (wegen Bestehen eines Schiedsvertrages)" unbegründet sei, nicht geteilt, mangels eines Antrages auf Ausspruch, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete, der wegen der Schiedsvertragsklausel erhobenen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Berechtigung zuerkannt und sich mit der zweiten Einrede der beklagten Partei nicht mehr auseinandergesetzt. Soweit im Revisionsrekurs vorgebracht wird, dass der Kläger, nachdem ihm der erstgerichtliche Beschluss zugestellt worden war, beim Erstgericht einen "Eventualantrag" im Sinn des § 583 Abs 2 Z 1 ZPO gestellt habe und dass diesem Antrage bereits stattgegeben worden sei, weiters, dass die Bestellung des Rechtsamtes der Deutschen Arbeitsfront zum Schiedsrichter sittenwidrig und nach § 879 ABGB nichtig sei, weil die Deutsche Arbeitsfront gleichzeitig der Vermieter gewesen sei, kann darauf nicht eingegangen werden, da das Neuerungsverbot auch für das Rekursverfahren gilt. Im Übrigen aber pflichtet der Oberste Gerichtshof dem Rekursgericht dahin bei, dass es eines ausdrücklichen Antrages einer der Parteien und einer Verhandlung hierüber gemäß § 584 Abs 1 ZPO bedurft hätte, um mit einem gerichtlichen Ausspruch den Schiedsvertrag außer Kraft zu setzen, und dass es nicht zulässig ist, einen solchen Ausspruch nur in die Begründung einer über eine Unzuständigkeitseinrede ergangenen Entscheidung aufzunehmen.Das Rekursgericht hat die Ansicht des Erstgerichtes, dass die Bestellung des Rechtsamtes der Deutschen Arbeitsfront zum Schiedsrichter infolge des Zusammenbruches des nationalsozialistischen Regimes ihre Wirksamkeit verloren habe, dass der Schiedsvertrag, wenn ein Antrag gestellt worden wäre, außer Kraft zu setzen gewesen wäre und dass deshalb auch die "Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges (wegen Bestehen eines Schiedsvertrages)" unbegründet sei, nicht geteilt, mangels eines Antrages auf Ausspruch, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete, der wegen der Schiedsvertragsklausel erhobenen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Berechtigung zuerkannt und sich mit der zweiten Einrede der beklagten Partei nicht mehr auseinandergesetzt. Soweit im Revisionsrekurs vorgebracht wird, dass der Kläger, nachdem ihm der erstgerichtliche Beschluss zugestellt worden war, beim Erstgericht einen "Eventualantrag" im Sinn des Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO gestellt habe und dass diesem Antrage bereits stattgegeben worden sei, weiters, dass die Bestellung des Rechtsamtes der Deutschen Arbeitsfront zum Schiedsrichter sittenwidrig und nach Paragraph 879, ABGB nichtig sei, weil die Deutsche Arbeitsfront gleichzeitig der Vermieter gewesen sei, kann darauf nicht eingegangen werden, da das Neuerungsverbot auch für das Rekursverfahren gilt. Im Übrigen aber pflichtet der Oberste Gerichtshof dem Rekursgericht dahin bei, dass es eines ausdrücklichen Antrages einer der Parteien und einer Verhandlung hierüber gemäß Paragraph 584, Absatz eins, ZPO bedurft hätte, um mit einem gerichtlichen Ausspruch den Schiedsvertrag außer Kraft zu setzen, und dass es nicht zulässig ist, einen solchen Ausspruch nur in die Begründung einer über eine Unzuständigkeitseinrede ergangenen Entscheidung aufzunehmen.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.