Rechtssatz RS0045044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045044
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Es bedarf eines ausdrücklichen Antrages einer der Parteien und einer Verhandlung hierüber gemäß § 584 Abs 1 ZPO, um mit einem gerichtlichen Ausspruch den Schiedsvertrag außer Kraft zu setzen. Es ist nicht zulässig, einen solchen Ausspruch nur in die Begründung einer über die Unzuständigkeitseinrede ergangenen Entscheidung aufzunehmen.Es bedarf eines ausdrücklichen Antrages einer der Parteien und einer Verhandlung hierüber gemäß Paragraph 584, Absatz eins, ZPO, um mit einem gerichtlichen Ausspruch den Schiedsvertrag außer Kraft zu setzen. Es ist nicht zulässig, einen solchen Ausspruch nur in die Begründung einer über die Unzuständigkeitseinrede ergangenen Entscheidung aufzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0045044
Dokumentnummer
JJR_19531021_OGH0002_0020OB00754_5300000_001