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Entscheidung 1 Ob 641/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob641/95

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Dr.Kurt P*****, und 2) Dr.Heidi B*****, erstklagende Partei vertreten durch die zweitklagende Partei, wider die beklagte Partei Dipl.Ing.Ivan D. W*****, vertreten durch Dr.Clemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 757.943 S sA infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgerichts vom 21.September 1995, GZ 13 R 59/95-27, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8.Februar 1995, GZ 24 Cg 69/94-23, „das Verfahren aufgehoben“ und die Klage zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 40.463,28 S (darin 6.743,88 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Eine Gesellschaft mbH (im folgenden Voreigentümerin) schloß mit dem beklagten Architekten am 26.Februar 1991 einen Architektenwerkvertrag, dessen Punkt 14. wie folgt lautet:

„... 14. Schiedsgerichte

Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundes-Ingenieurkammer für die Schiedsgerichte der Ingenieurkammern, gemäß Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz 4, Ziff 10 Ingenieurkammergesetz, Bundesgesetzblatt Nr 71 aus 1969,, in der Fassung der 69.Verordnung der Bundes-Ingenieurkammer, Zahl 1540/83, in Kraft getreten am 1.August 1983, als ausdrücklich vereinbart.“

Die beiden Kläger begehren vom Beklagten zuletzt 757.943 S sA und brachten hiezu vor, die Voreigentümerin habe nach Kauf einer näher bezeichneten unverbauten Liegenschaft den Beklagten mit der Erstellung eines Vorentwurfs, eines Entwurfs und der Einreichung für einen Neubau auf dieser Liegenschaft beauftragt. Dem Beklagten sei die Absicht der Voreigentümerin zur Weiterveräußerung der Liegenschaft ebenso bekannt gewesen wie die Tatsache, daß die beauftragten Entwürfe Grundlage für eine Verwertungsanalyse der Voreigentümerin bilden sollten. Die Kläger hätten am 12.April 1991 - nach Auflösung des von der früheren Liegenschaftseigentümerin mit der Voreigentümerin abgeschlossenen Kaufvertrags - die Liegenschaft von der früheren Liegenschaftseigentümerin gekauft. Nachträglich habe sich herausgestellt, daß dem Beklagten ein Irrtum unterlaufen sei: Die von ihm vorgesehene Gebäudehöhe von 21 m und damit die Errichtung eines Neubaus mit sechs Stockwerken sei rechtlich nicht zu verwirklichen, die Bauhöhe sei auf 18,5 m und damit das Gebäude auf nur fünf Stockwerke beschränkt gewesen. Der Wert der Liegenschaft habe sich um rund ein Achtel verringert. Wären diese Umstände den Klägern bei Abschluß des Kaufvertrags bekannt gewesen, so hätten sie nicht den tatsächlich entrichteten Kaufpreis bezahlt. Der Beklagte hafte nicht nur seinem Auftraggeber, sondern jedem Dritten, der vorhersehbar den Entwurf als Grundlage für den Kauf der Liegenschaft verwende. Darüber hinaus habe die Voreigentümerin den Klägern am 2.Mai 1991 sämtliche Ansprüche gegenüber dem Beklagten abgetreten.

In seiner - ihm ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung direkt aufgetragenen - Klagebeantwortung erhob der Beklagte unter Hinweis auf Punkt 14. des mit der Voreigentümerin aufgeschlossenen Architektenwerkvertrags die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit.

Nach Durchführung eines Beweisverfahrens wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten, die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen, ab. Sowohl die Schiedsgerichtsvereinbarung (nach derAbsicht der Parteien iSd Paragraph 914, ABGB als Geschäftszweck) als auch das Ingenieurkammergesetz (nach der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und der hervorleuchtenden klaren Absicht des Gesetzgebers iSd Paragraph 6, ABGB) sprächen eindeutig für die Annahme, daß die Schiedsgerichtsvereinbarung lediglich und ausschließlich zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien gelte.

Das Rekursgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück; der Revisionsrekurs sei wegen fehlender Rechtsprechung zur Bindung an eine Schiedsgerichtsvereinbarung bei einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten zulässig. In rechtlicher Hinsicht vertrat die zweite Instanz im wesentlichen die Auffassung, einerseits binde die Schiedsgerichtsvereinbarung auch die klagenden Forderungsübernehmer und damit Einzelrechtnachfolger, andererseits könnten sie auch im Fall eines Vertrags mit Schutzwirkungen zu ihren Gunsten nicht bessergestellt werden als der ursprüngliche Auftraggeber. Daher seien sie an die Schiedsgerichtsvereinbarung gebunden.

Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist zulässig und - freilich nur im Ergebnis - berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die zweitklagende Rechtsanwältin im Rubrum ihres Rechtsmittels ausführt, auch sich selbst zu vertreten, beruft sie sich erkennbar auf Paragraph 28, Absatz eins, ZPO, wonach Rechtsanwälte weder in der ersten noch in der höheren Instanz der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfen.

Mit der Einrede einer Schiedsvereinbarung wird die prorogable sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend gemacht (JBl 1995, 596 mwN und Anmerkung von Rummel = RdW 1995, 468; RdW 1990, 379; JBl 1989, 594 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2184; Rechberger in Rechberger, Paragraph 577, ZPO Rz 15). Der Beklagte erhob die Einrede rechtzeitig (Paragraph 240, Absatz eins,, Paragraph 243, Absatz 2, dritter Satz ZPO). Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, JN steht der Wahrnehmung der Unzuständigkeit über Antrag nicht entgegen, weil Zuständigkeitsentscheidungen, die das Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten betreffen, nicht der genannten Gesetzesstelle unterliegen (JBl 1995, 596 mwN; RdW 1990, 379; SZ 58/60; Ballon, FS Fasching 58; Mayr in Rechberger, Paragraph 45, JN Rz 4).

Bei der vorzunehmenden, am Parteiwillen orientierten Auslegung (SZ 58/60) des zwischen der Vor- eigentümerin und dem Beklagten abgeschlossenen Architektenwerkvertrags ist Punkt 14. ungeachtet seiner Formulierung und seiner Bezugnahme auf die - im Verfahren niemals vorgelegte - „Schiedsgerichtsordnung der Bundes-Ingenieurkammer für die Schiedsgerichte der Ingenieurkammern gemäß §16 Abs5 und Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 10, IngenieurkammerG ... in der Fassung der 69.Verordnung der Bundes-Ingenieurkammer, Zl. 1540/83, in Kraft getreten am 1.August 1983“ inhaltlich als Schiedsgerichtsvereinbarung iSd Paragraph 577, ZPO zu beurteilten vergleiche SZ 59/86). Gemeint war damit das bei der damaligen Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichtete Schiedsgericht, das die obgenannte Verfahrensordnung anzuwenden hatte. Der sonst zwingende Inhalt des Schiedsvertrags - genaue Bezeichnung der Parteien und des Streitfalls (Fasching, Lehrbuch2 Rz 2180) - liegt vor.

Das Ingenieurkammergesetz BGBl 1969/71 idzgF (im folgenden IKG 1969) enthält folgende Bestimmungen:

Organe

Paragraph 7, Organe der Länderkammer sind: ...

11. Das Schiedsgericht (Paragraph 16,).

...

Schiedsgericht

Paragraph 16, (1) Das Schiedsgericht der Länderkammer ist berufen, über Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis zwischen Kammermitgliedern und deren Auftraggebern zu entscheiden. Die Anrufung des Schiedsgerichtes setzt voraus, daß seine Zuständigkeit zwischen den Streitteilen schriftlich vereinbart wurde (Paragraph 577, ZPO).

(2) Das Schiedsgericht besteht aus je einem von jedem der beiden Streitteile zu bestellenden Schiedsrichter und einem von diesem zu wählenden Obmann. Wenn die Bestellung eines Schiedsrichters nicht rechtzeitig (Paragraph 581, ZPO) vorgenommen wird oder wenn die beiden Schiedsrichter sich über die Person des Obmannes nicht einigen können, so hat der Kammervorstand den Schiedsrichter (Obmann) zu bestellen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Vierten Abschnittes des Sechsten Teiles der Zivilprozeßordnung Anwendung. Außerdem gelten für die Bestimmung der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme der Entlohnung der Schiedsrichter die Paragraphen 40 bis 51 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.

(4) Alle dem Schiedsgericht aus seiner Tätigkeit erwachsenen Kosten einschließlich der Entlohnung der Schiedsrichter sind den Streitteilen nach Maßgabe ihrer Prozeßkostenersatzpflicht aufzuerlegen.

(5) Nähere Bestimmungen über das schiedsgerichtliche Verfahren sowie über den Ersatz der Kosten sind von der Bundeskammer in einer Schiedsgerichtsordnung zu treffen. Die Schiedsgerichts- ordnung ist in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammer kundzumachen. Sie tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

...

Kammertag

Paragraph 24, ...

(4) Der Kammertag ist berufen zur: ...

10. Erlassung einer Schiedsgerichtsordnung (Paragraph 16, Absatz 5,); ....

Das Schiedsgericht war auch dann ein Kammerorgan, wenn weder die Schiedsrichter noch der Obmann Mitglied der Kammer waren (Pany/Schwarzer, Ziviltechnikerrecht Ingenieurgesetz, Paragraph 16, IKG Anmerkung eins, ).

Die Parteien und die Vorinstanzen haben übersehen, daß das IKG 1969 zwar noch nicht im Zeitpunkt der Klagseinbringung (1991), wohl aber schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung (mit Ausnahme seines hier nicht relevanten Paragraph 29,) durch das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl 1994/157 (ZTKG), und zwar mit Ablauf des 31.Mai 1994 außer Kraft gesetzt war (Paragraph 77, Absatz eins, ZTKG). Unbeschadet des Absatz eins, blieben bis zur Konstituierung der Organe nach dem ZTKG die nach dem IKG 1969 bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des IKG 1969 zukamen, vorerst weiter betraut (Paragraph 77, Absatz 2, ZTKG). Beide Gesetze sahen bzw sehen Organe der Bundeskammer und der Länderkammern vor. Während aber das IKG 1969 in der Aufzählung der Organe der Länderkammern auch das Schiedsgericht (Paragraph 7, Ziffer 11,) und Bestimmungen über dieses selbst (Paragraph 16,, Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 10,) enthielt, fehlen im ZTKG ein Schiedsgericht betreffende Regelungen. Die Gründe hiefür sind den Materialien zum ZTKG Regierungsvorlage 499 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode und Ausschussbericht 1493 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode nicht zu entnehmen. Die (Übergangs)Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, ZTKG ist hier schon deshalb unanwendbar, weil das Schiedsgericht schon seinem Wesen nach nicht zur Interessenvertretung der Ziviltechniker berufen ist. Ab 1.Juni 1994 waren infolge der Gesetzesänderung bei den Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern der Länder als berufliche Standesvertretungen die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Konstituierung eines Schiedsgerichts - wie im Architektenwerkvertrag genannt - nicht mehr gegeben. Mit Ablauf des 31.Mai 1994 - mit welchem das IKG 1969, das die Schiedsgerichte der Länderkammern institutionalisierte, außer Kraft trat - wurde diesen Schiedsgerichten, von welchen eines von den (ursprünglichen) Vertragsteilen des Architektenwerkvertrags zur Entscheidung in Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis berufen war, damit die (dazu erforderliche) Rechtsgrundlage entzogen. Dieses als Organ der (jeweiligen) Länderkammer eingerichtete (Paragraph 7, Ziffer 11, IKG 1969), auf besonderer gesetzlicher Grundlage (Paragraph 16, IKG 1969 fungierende und nach einer vom Kammertag der Bundes-Ingenieurkammer erlassenen Schiedsgerichtsordnung (Paragraph 16, Absatz 5 und Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 10, IKG 1969) verfahrende - institutionelle vergleiche SZ 59/85 und Fasching, Lehrbuch2 Rz 2238 f) - Schiedsgericht hörte damit rechtlich zu bestehen auf. Daran könnte auch nichts ändern, daß die Parteien eines Schiedsvertrags (einer Schiedsklausel) gegebenenfalls das gemäß den Paragraphen 577, ff ZPO berufene Schiedsgericht in zulässiger privatautonomer Vertrags- gestaltung der (ehemaligen) Schiedsgerichtsordnung in der Fassung der 69. Verordnung der Bundes-Ingenieurkammer vom 24.Juni 1983, Zl. 1540/83, unterwerfen könnten: Das institutionelle Kammer-Schiedsgericht mit den zwingend-rechtlichen Besonderheiten Paragraph 16, IKG 1969 konnte dieses Schiedsgericht nicht sein.

Zur Frage, was bei Wegfall eines durch Gesetz eingerichteten Schiedsgerichts einer beruflichen Standes- vertretung in Ansehung eines bei diesem Schiedsgericht noch nicht anhängig gemachten Anspruchs zu geschehen habe, fehlt, soweit überblickbar, Rechtsprechung; auch die Lehre hat dazu noch nicht Stellung genommen.

Grundsätzlich verliert der Schiedsvertrag seine Wirkung durch die Erfüllung seines Zwecks (etwa durch Erledigung des ganzen Streitfalls etc) oder aus „anderen Gründen“ vergleiche die Beispiele bei Fasching römisch vier 739), etwa wenn mit der Entscheidung des ordentlichen Gerichts über eine Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags festgestellt (Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) oder der Schiedsvertrag durch das ordentliche Gericht gemäß Paragraph 583, ZPO in den dort und in Paragraph 591, ZPO genannten Fällen außer Kraft gesetzt wird (Rechberger aaO Paragraph 577, ZPO Rz 17; Fasching römisch vier 738 und Lehrbuch2 Rz 2187 f). Paragraph 583, ZPO ermöglicht bei Vorliegen bestimmter Tatbestände die Aufhebung des Schiedsvertrags durch das Gericht. Anders als nach deutscher Rechtslage (Paragraph 1033, dZPO; vergleiche dazu Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens [1985] Rz 145), tritt nach österreichischer Rechtslage die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung im allgemeinen nicht kraft Gesetzes ein, sondern kann bei diesen Tatbeständen nur Folge eines rechtsgestaltenden Ausspruchs des ordentlichen Gerichts sein. Ein Tatbestand des Paragraph 583, ZPO kann daher nicht in einem trotz der Schiedsvereinbarung beim ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren mit der Behauptung der dadurch hervorgerufenen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung als Zulässigkeitsvorfrage oder -einrede geltend gemacht werden (SZ 21/66; Fasching römisch vier 739, 766; Rechberger aaO Paragraph 583, ZPO Rz 3), selbst wenn er einen Antrag gemäß Paragraph 583, ZPO rechtfertigen würde. Ebenso ist es an sich unzulässig, eine Außerkraftsetzung des Schiedsvertrags gemäß Paragraph 583, ZPO in die Begründung einer Entscheidung über eine Unzuständigkeitseinrede vor dem ordentlichen Gericht aufzunehmen (Fasching römisch vier 767).

Nach Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO - die Anwendung anderer Vorschriften kommt hier nicht in Frage - hat das gemäß Paragraph 582, Absatz eins, ZPO zuständige Gericht auf Antrag nach mündlicher Verhandlung den Schiedsvertrag mit Beschluß außer Kraft zu setzen, wenn bestimmte Personen im Schiedsvertrag zu Schiedsrichtern bestellt sind und einer dieser Schiedsrichter stirbt, infolge (erfolgreicher) Ablehnung oder aus einem anderen Grunde wegfällt, die Übernahme des Schiedsrichteramtes verweigert oder von dem mit ihm deshalb geschlossenen (Schiedsrichter)Vertrag zurücktritt. Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO betrifft ausschließlich die im Schiedsvertrag selbst von den Parteien individuell bestellten, also die sogenannten vertragsernannten - und nicht die vor Beginn des Streits nominierten, sogenannten nachernannten - Schieds- richter, bei denen das Gesetz davon ausgeht, daß für die Vertragspartner das Vorhandensein bestimmter Schiedsrichterpersönlichkeiten und die Einigung auf sie ausschlaggebend für den gesamten Schiedsvertrag war (Fasching römisch vier 767 und Lehrbuch2 Rz 2205). Paragraph 583, ZPO zählt nur einige Fälle auf, in denen das Gericht in einem abgekürzten Verfahren Schiedsverträge außer Kraft setzen kann. Diese Bestimmung hat aber nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags immer nur durch gerichtlichen Ausspruch und niemals kraft Gesetzes erlöschen kann, regeln doch die Bestimmungen der Paragraphen 583, ff ZPO bloß dessen Außerkraftsetzung in bestimmten Fällen, lassen aber die Wirkung von etwaigen anderen Erlöschungsgründen unberührt (SZ 18/151). So bewirken etwa schwerstwiegende Verstöße ipso facto die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags (siehe die Beispiele bei Fasching römisch vier 767). Zu den anderen Erlöschensgründen zählt nach Auffassung des erkennenden Senats nun auch der hier zur Beurteilung anstehende Fall, daß nicht etwa bloß wie in Paragraph 583, ZPO vorgesehen vertragsernannte Schiedsrichter, sondern das in einem Gesetz über eine berufliche Standesvertretung als Organ vorgesehene Schiedsgericht durch eine Gesetzesänderung überhaupt wegfällt. In einem solchen Fall verbieten es schon die Grundsätze der Prozeßökonomie den Übergang der Zuständigkeit auf das ordentliche Gericht von einem in einem besonderen Verfahren zu erwirkenden rechtsgestaltenden Ausspruch abhängig zu machen, obwohl die Ermittlung des Erlöschensgrundes keinerlei Sachverhaltsklärung bedarf.

Daraus folgt also, daß die Schieds- vereinbarung, fällt das in einem Gesetz als Organ einer beruflichen Standesvertretung eingerichteten, von den Parteien zur Entscheidung von Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis berufenen Schiedsgerichts infolge Änderung des Gesetzes weg, von selbst erlischt, ohne daß es zu deren Außerkraftsetzung eines besonderen rechtsgestaltenden richterlichen Ausspruchs bedürfte.

Diese Erwägungen führen im Ergebnis zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses, zumal auch jeder Hinweis darauf fehlt, daß die Parteien ein anderes Schiedsgericht vereinbaren wollten.

Es kommt daher hier auch nicht mehr darauf an, daß der Schiedsvertrag nach herrschender Auffassung nicht nur die Parteien, sondern auch deren Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger, einschließlich der Zessionare bindet (zuletzt 4 Ob 533/95 mwN = ecolex 1995, 712 mit Anmerkung von Feyl = RdW 1995, 465; Rechberger in Rechberger, Paragraph 577, ZPO Rz 11; Fasching, Lehrbuch2, Rz 2182 ua) und in der soeben zitierten Entscheidung 4 Ob 533/95 unter Bezugnahme auf deutsche Lehre und Rechtsprechung entgegen der ausdrücklich abgelehnten Meinung Faschings (römisch vier 730 und Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österr. und im internationalen Recht, 28) die Auffassung vertreten wurde, beim Vertrag zugunsten eines Dritten (Paragraph 881, ZPO) - ohne Stellungnahme zum Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten - binde eine Schiedsvereinbarung der beiden Vertragspartner auch den begünstigten Dritten.

Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; über die übrigen Verfahrenskosten ist derzeit noch nicht zu entscheiden.

Textnummer

E41831

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB00641.95.0326.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Dokumentnummer

JJT_19960326_OGH0002_0010OB00641_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Die Bestimmungen der §§ 583 ff ZPO regeln bloß die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages in bestimmten Fällen, lassen aber die Wirkung von etwaigen anderen Erlöschungsgründen und die Möglichkeit dahingehender Feststellungsklagen oder Rechtsgestaltungskla …
RS0045044 Rechtssatz 21.10.1953Zivilrecht
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Bei Wegfall eines in einem Gesetz als Organ einer beruflichen Standesvertretung vorgesehenen Schiedsgerichts, zufolge einer Gesetzesänderung, erlischt eine Schiedsvereinbarung von selbst, ohne daß es eines rechtgestaltenden richterlichen Ausspruchs nach § 5 …
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Grundsätzlich verliert der Schiedsvertrag seine Wirkung durch die Erfüllung seines Zwecks (etwa durch Erledigung des ganzen Streitfalls etc) oder aus "anderen Gründen", etwa wenn mit der Entscheidung des ordentlichen Gerichts über eine Aufhebungsklage gegen …
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Ein Tatbestand des § 583 ZPO kann in einem trotz der Schiedsvereinbarung beim ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren mit der Behauptung der dadurch hervorgerufenen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung als Zulässigkeitsvorfrage oder Zulässigkeitseinrede …
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