Rechtssatz RS0102372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102372
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Grundsätzlich verliert der Schiedsvertrag seine Wirkung durch die Erfüllung seines Zwecks (etwa durch Erledigung des ganzen Streitfalls etc) oder aus "anderen Gründen", etwa wenn mit der Entscheidung des ordentlichen Gerichts über eine Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags festgestellt (§ 595 Abs 1 Z 1 ZPO) oder der Schiedsvertrag durch das ordentliche Gericht gemäß § 583 ZPO in den dort und in § 591 ZPO genannten Fällen außer Kraft gesetzt wird.Grundsätzlich verliert der Schiedsvertrag seine Wirkung durch die Erfüllung seines Zwecks (etwa durch Erledigung des ganzen Streitfalls etc) oder aus "anderen Gründen", etwa wenn mit der Entscheidung des ordentlichen Gerichts über eine Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags festgestellt (Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) oder der Schiedsvertrag durch das ordentliche Gericht gemäß Paragraph 583, ZPO in den dort und in Paragraph 591, ZPO genannten Fällen außer Kraft gesetzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102372
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB00641_9500000_003