Rechtssatz RS0045027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045027
Geschäftszahl
1Ob813/36; 1Ob641/95; 3Ob61/26f
Entscheidungsdatum
12.05.2026
Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 583 ff ZPO regeln bloß die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages in bestimmten Fällen, lassen aber die Wirkung von etwaigen anderen Erlöschungsgründen und die Möglichkeit dahingehender Feststellungsklagen oder Rechtsgestaltungsklagen unberührt. Die unvorhergesehene Verarmung einer Partei, die es ihr unmöglich macht, Schiedsrichtern Vorschüsse und Honorare zu bezahlen, gibt ihr das Recht, den Schiedsvertrag zu kündigen.Die Bestimmungen der Paragraphen 583, ff ZPO regeln bloß die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages in bestimmten Fällen, lassen aber die Wirkung von etwaigen anderen Erlöschungsgründen und die Möglichkeit dahingehender Feststellungsklagen oder Rechtsgestaltungsklagen unberührt. Die unvorhergesehene Verarmung einer Partei, die es ihr unmöglich macht, Schiedsrichtern Vorschüsse und Honorare zu bezahlen, gibt ihr das Recht, den Schiedsvertrag zu kündigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 813/36
Entscheidungstext OGH 04.09.1936 1 Ob 813/36
Veröff: SZ 18/151
- 1 Ob 641/95
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 641/95
Auch; nur: Die Bestimmungen der §§ 583 ff ZPO regeln bloß die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages in bestimmten Fällen, lassen aber die Wirkung von etwaigen anderen Erlöschungsgründen und die Möglichkeit dahingehender Feststellungsklagen oder Rechtsgestaltungsklagen unberührt. (T1) Beisatz: Diese Bestimmung hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit eines Schiedsvertrags immer nur durch gerichtlichen Ausspruch und niemals kraft Gesetzes erlöschen kann. So bewirken etwa schwerstwiegende Verstöße ipso facto die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags (T2) Veröff: SZ 69/73
- 3 Ob 61/26f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.05.2026 3 Ob 61/26f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0045027
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19360904_OGH0002_0010OB00813_3600000_001