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Entscheidung 3 Ob 61/26f×

Entscheidung 3 Ob 61/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob61/26f

Entscheidungsdatum

12.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei N* GmbH, *, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einsicht in Urkunden, Feststellung und Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. März 2025, GZ 3 R 209/25t-85, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                          Die Klägerin wurde mit Schiedsspruch vom 31. August 2022 verpflichtet, Zug um Zug gegen Zahlung von 704.152 EUR in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten an zwei Liegenschaften einzuwilligen und dieser 232.245,24 EUR an Kosten des Schiedsverfahrens zu ersetzen.

[2]                          Die Klägerin begehrte von der Beklagten, ihr näher bezeichnete Rechnungen und Überweisungsbelege „zur Verfügung zu stellen“ sowie die Behauptung zu unterlassen, dass sie durch den Gerichtserlag von 471.906,76 EUR (Gegenleistung abzüglich der Kosten des Schiedsverfahrens) schuldbefreiende Vollzahlung gemäß dem Endschiedsspruch geleistet habe. Überdies begehrt sie die Feststellung, dass eine schuldbefreiende Vollzahlung durch die Beklagte gemäß dem Endschiedsspruch bislang nicht erfolgt sei.

[3]              Das Erstgericht wies die Klage über Einrede der Beklagten wegen „sachlicher Unzuständigkeit“ zurück, weil für die Klage das Schiedsgericht zuständig sei.

[4]                 Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5]         In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.

[6]         1.1. Die gerügte Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, weil in erster Instanz anstatt des begehrten allgemeinen Senats ein Kausalsenat entschieden habe vergleiche RS0042089; RS0005709), wurde vom Rekursgericht geprüft und verneint, sodass diese in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0042981 [T2]; RS0043405 [T32]). Dass die Klägerin den Anfechtungsgrund der Nichtigkeit im Rekurs nicht ausdrücklich geltend gemacht und das Rekursgericht zur behaupteten unrichtigen Besetzung des Erstgerichts nur in der Begründung seiner Entscheidung Stellung genommen hat, ändert daran nichts (RS0043405 [T22]; vergleiche RS0042917; RS0043405 [T10, T21, T37]).

[7]                 Diese Anfechtungsbeschränkung kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, die Verneinung der Nichtigkeit begründe eine unrichtige rechtliche Beurteilung (RS0042981 [T15]; 3 Ob 162/25g [Rz 13]).

[8]         1.2. Soweit sich die Klägerin mit dem Hinweis, dass die Rekursentscheidung von einem unzuständigen Gericht gefällt worden sei, gegen die Besetzung des Rekurssenats mit drei Berufsrichtern wenden sollte, steht dem Paragraph 8, Absatz 2, JN entgegen, der die Beiziehung von Laienrichtern nur für das Berufungsverfahren vorsieht.

[9]         2.1. Nach ständiger Rechtsprechung können vom Rekursgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht erneut an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0042963 [T4, T32, T49]; RS0043919). Wenn das Rekursgericht im Hinblick auf die der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, zum Unzuständigkeitseinwand der Beklagten schriftlich Stellung zu nehmen, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 261, Absatz 2, ZPO für nicht erforderlich hielt, unterliegt dies nicht mehr der Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.

[10]               2.2. Dass das Erstgericht aus diesem Grund auch die von ihr angebotenen unmittelbaren Beweise nicht aufgenommen hat, hat die Klägerin im Rekurs nicht gerügt, sodass sie diesen Verfahrensverstoß im Revisionsrekurs ebenfalls nicht mehr geltend machen kann (RS0043111 [T24]; RS0074223 [T6]).

[11]       2.3. Auf die Rüge, dass das Rekursgericht von ihr übersehene Anspruchsgrundlagen nicht mit ihr erörtert und damit gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen verstoßen habe, ist nicht einzugehen, weil die Klägerin gar nicht behauptet, dass sie zusätzliches oder anderes Vorbringen erstattet hätte vergleiche RS0037300 [T48]; RS0037095 [T4]). In Wahrheit bekämpft sie mit ihren Ausführungen die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts.

[12]               3.1. Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres – nach dem Parteiwillen auszulegenden – Inhalts zu ermitteln (6 Ob 225/24t [Rz 6]; RS0018023 [T3]). Das Ergebnis dieser Auslegung ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0018023 [T6, T11]; RS0044997 [T7]; 3 Ob 48/24s [Rz 1]), es sei denn, es liegt eine unvertretbare Auslegung vor (6 Ob 133/25i [Rz 8]; RS0045045 [T7]). Eine solche zeigt die Klägerin nicht auf.

[13]          3.2. Dass die Schiedsvereinbarung nach dem Parteiwillen ausschließlich mit der Gemeinde B* bzw einer in deren Einflussbereich stehenden Gesellschaft hätte zustande kommen sollen, hat die Klägerin im Rekurs nicht geltend gemacht. Die insoweit unterlassene Rechtsrüge kann sie in dritter Instanz nicht mehr nachtragen (RS0043573 [T33, T42]; RS0043480 [T22]). Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof zur vorliegenden Schiedsvereinbarung schon klargestellt, dass die Klägerin mit einem Gesellschafterwechsel oder einer Rechtsnachfolge auf Seiten ihrer Vertragspartnerin rechnen musste (18 ONc 3/19i Pkt 2.1.).

[14]       3.3. Vom Obersten Gerichtshof ist zudem bereits geklärt, dass die vorliegende Schiedsvereinbarung auch die Frage des gültigen Zustandekommens des Hauptvertrags umfasst (18 ONc 4/25a [Rz 27]; vergleiche RS0018023 [T5]). Die behauptete Nichtigkeit des Hauptvertrags infolge einer Täuschung durch die Beklagte kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte daher nicht begründen.

[15]       4. Die weiteren von der Klägerin angesprochenen Fragen sind für den Ausgang des Verfahrens nicht präjudiziell vergleiche RS0088931 [T2, T4, T8]).

[16]       4.1. Die Klägerin behauptet zwar, ihre Begehren richteten sich teilweise gegen den nicht schiedsfähigen Vollstreckungsanspruch vergleiche RS0123940). Ihre Klage ist allerdings nicht auf Rechtsgestaltung im Sinn der Paragraphen 35, 36, EO, sondern auf die bloße Feststellung gerichtet, dass der Gerichtserlag keine schuldbefreiende Wirkung hat vergleiche 3 Ob 101/25m [Rz 10]). Die Entscheidung darüber berührt etwaige Exekutionsverfahren nicht, weil sie nicht unmittelbar zur deren Unzulässigkeit führt vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, EO, Paragraph 36, Absatz 3, EO) und damit auch nicht auf einen Hoheitsakt einwirkt vergleiche 3 Ob 139/08z Pkt römisch zwei.). Die behaupteten Auswirkungen auf die Exekutionsverfahren zu 4 E 1066/24k und 14 E 17/23t des Bezirksgerichts L* sind auch nicht nachvollziehbar, weil der Exekutionsantrag zu 4 E 1066/24k bereits rechtskräftig abgewiesen wurde vergleiche 3 Ob 101/25m) und die Beklagte im Verfahren zu 14 E 17/23t nicht betreibende Partei ist vergleiche 3 Ob 17/26k).

[17]       4.2. Auch die Frage der „Undurchführbarkeit“ der Schiedsvereinbarung, weil die Klägerin die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht aufbringen könne, stellt sich nicht. Die Mittellosigkeit einer Partei, die es dieser unmöglich macht, Schiedsrichtern Vorschüsse und Honorare zu zahlen, berechtigt zwar allenfalls zur Kündigung der Schiedsvereinbarung (18 OCg 1/22d [Rz 21]; RS0045027). Solange diese aufrecht ist, hindert die behauptete Verfahrenshilfebedürftigkeit die Einleitung eines Schiedsverfahrens aber nicht (18 ONc 4/25w [Rz 29]). Im Übrigen steht gar nicht fest, dass die Klägerin die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht bestreiten kann. Wenn sie dies dennoch unterstellt, übergeht sie, dass die zur Beurteilung der behaupteten Offenkundigkeit berufenen Tatsacheninstanzen ihre Mittellosigkeit nicht als gerichtsnotorisch erachtet haben vergleiche 8 ObA 2/19f Pkt 3.; 6 Ob 229/15t Pkt 4.).

[18]       5. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Textnummer

E147649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00061.26F.0512.000

Im RIS seit

08.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260512_OGH0002_0030OB00061_26F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005709 Rechtssatz 09.07.1958Zivilrecht
Im Verfahren über EV findet § 7 JN über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters keine Anwendung. Der Verstoß begründet Nichtigkeit gem § 477 Z 2 ZPO.
RS0018023 Rechtssatz 16.06.1982Zivilrecht
Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist auf Grund ihres - nach dem Parteiwillen auszulegenden - Inhalts zu ermitteln.
RS0037095 Rechtssatz 28.06.1976Zivilrecht
Die Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht durch das Erstgericht fällt nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
RS0037300 Rechtssatz 05.11.1954Zivilrecht
Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat.
RS0042089 Rechtssatz 25.08.1993Zivilrecht
Die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung sind solche, die anordnen, ob im konkreten Fall der Einzelrichter oder ein Kollegialorgan (Senat) bzw welcher Einzelrichter oder welcher Senat zur (Verhandlung und) Entscheidung berufen ist, wie der - im konkreten …
RS0042917 Rechtssatz 28.08.1975Zivilrecht
Die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist auch dann unanfechtbar, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgt, zumal wenn mangels Geltendmachung keine Möglichkeit einer spruchgemäßen Entscheidung besteht.
RS0042963 Rechtssatz 20.07.1949Zivilrecht
Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4).
RS0042981 Rechtssatz 22.11.1977Zivilrecht
Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich.
RS0043111 Rechtssatz 29.11.1950Zivilrecht
Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
RS0043405 Rechtssatz 31.08.1950Zivilrecht
Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.
RS0043480 Rechtssatz 16.09.1987Zivilrecht
Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Dieser Grundsatz gil …
RS0043573 Rechtssatz 26.05.1954Zivilrecht
Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen Sachbeurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (EvBl 59 Nr 283, EvBl 54 Nr 345).
RS0043919 Rechtssatz 03.09.1969Zivilrecht
Ein angeblicher Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der vom Rekursgericht nicht als solcher erkannt wurde, kann nach dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensmangel immer nur einmal und zwar in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann, im Revision …
RS0044997 Rechtssatz 27.05.1982Zivilrecht
Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist der Text der Schiedsvereinbarung mit Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung. Eine ausdehnende Auslegung der Wirksamkeit auf ergänzende Abkommen zum u …
RS0045027 Rechtssatz 04.09.1936Zivilrecht
Die Bestimmungen der §§ 583 ff ZPO regeln bloß die Außerkraftsetzung eines Schiedsvertrages in bestimmten Fällen, lassen aber die Wirkung von etwaigen anderen Erlöschungsgründen und die Möglichkeit dahingehender Feststellungsklagen oder Rechtsgestaltungskla …
RS0045045 Rechtssatz 03.09.1986Zivilrecht
Schiedsvereinbarungen sind als Prozesshandlungen (Prozessverträge) zu beurteilen. Zur Auslegung des Schiedsvertrages sind daher grundsätzlich die Vorschriften des Prozessrechts heranzuziehen, was aber nicht ausschließt, den von den Parteien mit der Schiedsg …
RS0074223 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
In der Berufung nicht gerügte Verfahrensmängel erster Instanz dürfen vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen und können nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (so schon EFSlg 55100 und 57817).
RS0088931 Rechtssatz 20.03.1984Zivilrecht
Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach diesen Gesetzesstellen bedarf es aber noch der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage (hier: des Verfahrensrechtes) abhängt.
RS0123940 Rechtssatz 11.07.2008Zivilrecht
Die Parteien können für die Feststellung eines Oppositionsgrunds die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren, weil die Feststellung der materiellen Rechtslage über das Erlöschen des Anspruchs durchaus vergleichsfähig ist, nicht aber für die Entschei …