Rechtssatz RS0042089
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042089
Entscheidungsdatum
12.05.2026
Rechtssatz
Die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung sind solche, die anordnen, ob im konkreten Fall der Einzelrichter oder ein Kollegialorgan (Senat) bzw welcher Einzelrichter oder welcher Senat zur (Verhandlung und) Entscheidung berufen ist, wie der - im konkreten Fall hiezu berufene - Senat zusammengesetzt sein muß und daß das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden darf, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Die Besetzungsvorschriften treffen dagegen keine Aussagen über die Verteilung der Aufgaben innerhalb des - vorschriftsmäßig zusammengesetzten - Kollegialorgans.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 10/93
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 25.08.1993 1 Ob 10/93
Veröff: SZ 66/97
- 1 Ob 64/99i
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 64/99i
nur: Das Urteil darf nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. (T1)
- 6 Ob 240/08z
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 240/08z
Vgl; Beisatz: In der Anwesenheit eines weiteren nicht zum Spruchkörper zählenden Richters während der Beratung oder Abstimmung liegt weder eine Nichtigkeit noch ein Mangel, der geeignet wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (§ 496 Abs 1 ZPO). (T2)
- 3 Ob 61/26f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.05.2026 3 Ob 61/26f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0042089
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00010_9300000_008