Rechtssatz RS0102374
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102374
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
§ 583 Abs 2 Z 1 ZPO betrifft ausschließlich die im Schiedsvertrag selbst von den Parteien individuell bestellten, also die sogenannten vertragsernannten - und nicht die vor Beginn des Streits nominierten, sogenannten nachernannten - Schiedsrichter, bei denen das Gesetz davon ausgeht, daß für die Vertragspartner das Vorhandensein bestimmter Schiedsrichterpersönlichkeiten und die Einigung auf sie ausschlaggebend für den gesamten Schiedsvertrag war.Paragraph 583, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO betrifft ausschließlich die im Schiedsvertrag selbst von den Parteien individuell bestellten, also die sogenannten vertragsernannten - und nicht die vor Beginn des Streits nominierten, sogenannten nachernannten - Schiedsrichter, bei denen das Gesetz davon ausgeht, daß für die Vertragspartner das Vorhandensein bestimmter Schiedsrichterpersönlichkeiten und die Einigung auf sie ausschlaggebend für den gesamten Schiedsvertrag war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102374
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB00641_9500000_005