Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 759/50×

Entscheidung 2 Ob 759/50

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob759/50

Entscheidungsdatum

22.11.1950

Kopf

SZ 23/344

Spruch

Auch wenn unzulässigerweise eine richterliche Frist erstreckt wird, findet bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 141, ZPO. ein Rechtsmittel nicht statt.

Entscheidung vom 22. November 1950, 2 Ob 759/50.

römisch eins. Instanz: Landesgericht Innsbruck; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, das einen Rekurs gegen eine Verlängerung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung zurückgewiesen hatte, keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, EvBl. 1949, Nr. 618, vertretene Ansicht, für die übrigens auch Horten, Zivilprozeßordnung, S. 509, angeführt werden könnte, oder die gegenteilige, beispielsweise bei Pollak, Zivilprozeßrecht, S. 436, zu findende Auslegung, daß trotz Paragraph 243, Absatz 2, ZPO. eine Verlängerung der Klagebeantwortungsfrist (über vier Wochen hinaus) möglich wäre, zutrifft. Denn jedenfalls kann daran nicht vorübergegangen werden, daß die Klagebeantwortungsfrist tatsächlich verlängert wurde, u. zw. im Rahmen des Paragraph 141, ZPO., nämlich zum erstenmal und nicht weiter als im Ausmaß der ursprünglichen Frist. In einem solchen Falle aber ist ein Rekurs gegen die Verlängerung der Frist unstatthaft. Auch wenn unzulässigerweise eine richterliche Frist erstreckt wird, findet bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 141, ZPO. ein Rechtsmittel nicht statt vergleiche ZBl. 1933, Nr. 15). Eine solche Auslegung der einschlägigen Vorschriften (Paragraphen 128, 141 und 243 ZPO.) würde übrigens an der Erwägung scheitern, daß jemand, der im Vertrauen auf eine Fristerstreckung die Klagebeantwortung in der ursprünglichen Frist nicht erstattet, nicht der Gefahr einer Kontumazierung ausgesetzt werden kann.

Anmerkung

Z23344

Schlagworte

Erstreckung einer richterlichen Frist, kein Rekurs, Frist richterliche, unzulässige Erstreckung, kein Rekurs, Rechtsmittel Unzulässigkeit auch bei unzulässiger Fristerstreckung, Rekurs Unzulässigkeit auch bei unzulässiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00759.5.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19501122_OGH0002_0020OB00759_5000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung