Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, EvBl. 1949, Nr. 618, vertretene Ansicht, für die übrigens auch Horten, Zivilprozeßordnung, S. 509, angeführt werden könnte, oder die gegenteilige, beispielsweise bei Pollak, Zivilprozeßrecht, S. 436, zu findende Auslegung, daß trotz § 243 Abs. 2 ZPO. eine Verlängerung der Klagebeantwortungsfrist (über vier Wochen hinaus) möglich wäre, zutrifft. Denn jedenfalls kann daran nicht vorübergegangen werden, daß die Klagebeantwortungsfrist tatsächlich verlängert wurde, u. zw. im Rahmen des § 141 ZPO., nämlich zum erstenmal und nicht weiter als im Ausmaß der ursprünglichen Frist. In einem solchen Falle aber ist ein Rekurs gegen die Verlängerung der Frist unstatthaft. Auch wenn unzulässigerweise eine richterliche Frist erstreckt wird, findet bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 141 ZPO. ein Rechtsmittel nicht statt (vgl. ZBl. 1933, Nr. 15). Eine solche Auslegung der einschlägigen Vorschriften (§§ 128, 141 und 243 ZPO.) würde übrigens an der Erwägung scheitern, daß jemand, der im Vertrauen auf eine Fristerstreckung die Klagebeantwortung in der ursprünglichen Frist nicht erstattet, nicht der Gefahr einer Kontumazierung ausgesetzt werden kann.Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, EvBl. 1949, Nr. 618, vertretene Ansicht, für die übrigens auch Horten, Zivilprozeßordnung, S. 509, angeführt werden könnte, oder die gegenteilige, beispielsweise bei Pollak, Zivilprozeßrecht, S. 436, zu findende Auslegung, daß trotz Paragraph 243, Absatz 2, ZPO. eine Verlängerung der Klagebeantwortungsfrist (über vier Wochen hinaus) möglich wäre, zutrifft. Denn jedenfalls kann daran nicht vorübergegangen werden, daß die Klagebeantwortungsfrist tatsächlich verlängert wurde, u. zw. im Rahmen des Paragraph 141, ZPO., nämlich zum erstenmal und nicht weiter als im Ausmaß der ursprünglichen Frist. In einem solchen Falle aber ist ein Rekurs gegen die Verlängerung der Frist unstatthaft. Auch wenn unzulässigerweise eine richterliche Frist erstreckt wird, findet bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 141, ZPO. ein Rechtsmittel nicht statt vergleiche ZBl. 1933, Nr. 15). Eine solche Auslegung der einschlägigen Vorschriften (Paragraphen 128, 141 und 243 ZPO.) würde übrigens an der Erwägung scheitern, daß jemand, der im Vertrauen auf eine Fristerstreckung die Klagebeantwortung in der ursprünglichen Frist nicht erstattet, nicht der Gefahr einer Kontumazierung ausgesetzt werden kann.