Entscheidungsgründe:
Am 4. 11. 1994 ereignete sich gegen 20.55 Uhr im Ortsgebiet von Bruckmühl, Gemeinde O*****, auf der T*****-Bezirksstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin eines PKW und der Erstbeklagte als Lenker eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten weiteren PKW beteiligt waren. Die Klägerin fuhr mit ihrem PKW aus einem rechts neben der T*****-Bezirksstraße gelegenen Parkplatz im Rückwärtsgang in diese ein, um in Richtung O***** weiterzufahren. Der Erstbeklagte war auf der T*****-Bezirksstraße aus Richtung E***** kommend nach O*****unterwegs und stieß mit seinem PKW gegen das Heck des von der Klägerin gelenkten PKW. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Verkehrsunfalles mit - rechtskräftigem - Urteil des Bezirksgerichtes S***** vom 3. 3. 1995, U 159/94-16, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung der Klägerin und ihrer Beifahrerin nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Die zweitbeklagte Partei leistete als Haftpflichtversicherung des PKW des Erstbeklagten zur Schadensabdeckung Teilzahlungen von 89.750,-- S wobei sie von Ersatzforderungen der Klägerin von insgesamt 179.500,-- S (S 145.000,-- an Fahrzeugtotalschaden, 30.000,-- S an Schmerzengeld, 2.500,-- S an Abschleppkosten und 2.000,-- S an Spesen und Ummeldekosten) und einem gleichteiligen Verschulden der beteiligten Lenker ausging.Am 4. 11. 1994 ereignete sich gegen 20.55 Uhr im Ortsgebiet von Bruckmühl, Gemeinde O*****, auf der T*****-Bezirksstraße ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin eines PKW und der Erstbeklagte als Lenker eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten weiteren PKW beteiligt waren. Die Klägerin fuhr mit ihrem PKW aus einem rechts neben der T*****-Bezirksstraße gelegenen Parkplatz im Rückwärtsgang in diese ein, um in Richtung O***** weiterzufahren. Der Erstbeklagte war auf der T*****-Bezirksstraße aus Richtung E***** kommend nach O*****unterwegs und stieß mit seinem PKW gegen das Heck des von der Klägerin gelenkten PKW. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Verkehrsunfalles mit - rechtskräftigem - Urteil des Bezirksgerichtes S***** vom 3. 3. 1995, U 159/94-16, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung der Klägerin und ihrer Beifahrerin nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Die zweitbeklagte Partei leistete als Haftpflichtversicherung des PKW des Erstbeklagten zur Schadensabdeckung Teilzahlungen von 89.750,-- S wobei sie von Ersatzforderungen der Klägerin von insgesamt 179.500,-- S (S 145.000,-- an Fahrzeugtotalschaden, 30.000,-- S an Schmerzengeld, 2.500,-- S an Abschleppkosten und 2.000,-- S an Spesen und Ummeldekosten) und einem gleichteiligen Verschulden der beteiligten Lenker ausging.
Mit der am 19. 1. 1996 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand - nach Ausdehnung (AS 27) - die Bezahlung von 95.750,-- S sA, und zwar der zweiten Hälfte der oben angeführten Schäden sowie von 6.000,-- S für eine beschädigte Anhängerkupplung. Der Erstbeklagte habe eine weit überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Als die Klägerin in die Bezirksstraße eingefahren sei, sei dessen Fahrzeug noch nicht in ihrem objektiven Sichtbereich gewesen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, daß der sich auf der Bezirksstraße nähernde Erstbeklagte die im Ortsgebiet verordnete Höchstgeschwindigkeit beachten werde und das Einbiegen daher gefahrlos möglich sei.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei ohne gehörige Sorgfalt in die bevorrangte T*****-Bezirksstraße eingefahren und habe daher eine Vorrangverletzung zu vertreten, die die Annahme eines gleichteiligen Verschuldens rechtfertige. Aufgrund der eingeschränkten Sichtverhältnisse hätte sich die Klägerin in die Bezirksstraße vortasten müssen, wodurch sie den Unfall verhindern hätte können. Weiters wandten die Beklagten einen Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung von 10.000,-- S zur Gänze sowie die Hälfte der restlichen dem Erstbeklagten entstandenen Schäden (2.000,-- S für eine beschädigte Brille, 1.500,-- S an Ummeldespesen, 2.000,-- S an Radioumbaukosten und 1.000,-- S an Spesen), insgesamt sohin 13.250,-- S, aufrechnungsweise gegen die Klageforderung ein.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 95.750,-- S sA als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung jedoch als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagten daher zur Zahlung von 95.750,-- S sA. Dabei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die T*****-Bezirksstraße weist im Kollisionsbereich zwei durch eine Leitlinie unterteilte, je 3,5 m breite Fahrstreifen auf und verläuft - in Fahrtrichtung des Erstbeklagten - in einer langgezogenen Rechtskurve. In diese Richtung fällt die Bezirksstraße mit etwa 2 % ab und es besteht ein geringes Quergefälle nach rechts von etwa 2 %. Rechts schließt an die Fahrbahn ein 5 bis 7 m tiefer Parkplatz, der in eine Hofeinfahrt übergeht, an. Durch eine vor dem Parkplatz endende Steinmauer ist die Sicht derart behindert, daß ein aus der ursprünglichen Parkposition der Klägerin ausfahrender Lenker nur bei Tageslicht Sicht auf Dächer sich nähernder Fahrzeuge hat, bei Dunkelheit jedoch trotz einer vorhandenen Straßenlaterne ein sich aus Richtung E***** näherndes Fahrzeug kaum auffällig ist. Auch in Richtung O***** besteht für einen aus der Position der Klägerin aus dem Parkplatz ausfahrenden Lenker infolge eines Hauseckes nur eingeschränkte Sicht. Bei einer Sitzposition des Lenkers 2 bis 3 m innerhalb dieses Parkplatzes hat dieser auf die Annäherungsrichtung des Erstbeklagten eine Sicht von etwa 55 m und in die Gegenrichtung von etwa 30 m. Bei einer Sitzposition im Bereich der Randlinie, wobei dann ein ausfahrendes Fahrzeug zumindest zwei Drittel des in Richtung O***** führenden Fahrstreifens blockiert, besteht auf die Annäherungsrichtung des Erstbeklagten eine Sicht von etwa 60 m und in die Gegenrichtung von etwa 100 m. Der Erstbeklagte hat in Annäherung an die Unfallstelle eine Sicht von etwa 60 m an den rechten Fahrbahnrand, 65 m auf die Mitte des rechten Fahrstreifens und 70 m auf die Fahrbahnmitte.
Die Klägerin hatte ihren PKW auf dem Parkplatz rechtwinkelig zur Fahrbahnlänggsachse abgestellt und fuhr mit Schrittgeschwindgkeit in einem Zug rückwärts in die T*****-Bezirksstraße ein, um auf dieser in Richtung O***** weiterzufahren. Zur selben Zeit näherte sich der Erstbeklagte der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 85 bis 90 km/h. Er reagierte 2,35 Sekunden bzw 51 m vor dem Anstoß und prallte mit einer Geschwindigkeit von rund 55 km/h mit der Front seines PKW gegen das Heck des von der Klägerin gelenkten PKW, welches zum Zeitpunkt des Anstoßes im Stillstand war und sich in einer Schrägstellung von 30 Grad zur Fahrbahnlängsachse befand, wobei das linke Heck die Fahrbahnmitte um ca 40 cm überragte. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Anstoßes im Begriff, vom Retourgang auf den ersten Gang zu schalten. Wie lange vor dem Anstoß sie das Fahrzeug angehalten hat, kann nicht festgestellt werden. Es ist auch nicht feststellbar, ob die Klägerin das Fahrzeug des Erstbeklagten schon beim Einfahren in die Bezirksstraße (Überfahren der unterbrochenen Randlinie) erkennen konnte, ebenso nicht, ob sie im Zuge des Einfahrens unfallverhindernd reagieren hätte können. Der Erstbeklagte hätte bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h und rechtzeitiger Reaktion mit einer mittelstarken Betriebsbremsung (3 m/s**2) ohne Kollision hinter dem PKW der Klägerin anhalten können.
Am PKW der Klägerin entstand Totalschaden. Am Ersatzfahrzeug wurde - wie beim beschädigten PKW der Klägerin - eine Anhängerkupplung montiert, welche S 6.000,-- kostete.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß dem Erstbeklagten die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit als Verschulden anzulasten sei. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht erwiesen, weil der zeitliche Zusammenhang zwischen der Einfahrbewegung der Klägerin und der Annäherung des Erstbeklagten ungeklärt geblieben sei. Damit bestehe eine alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob ein Beweisdefizit hinsichtlich der Wahrnehmbarkeit eines bevorrangten Fahrzeuges bei Einfahren des Benachrangten in eine bevorrangte Verkehrsfläche zu Lasten desjenigen gehe, der sich auf eine Vorrangverletzung berufe. Dabei übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin, die im Rückwärtsgang von einem Parkplatz in die Fahrbahn der T*****-Bezirksstraße eingefahren sei, im Sinne des § 19 Abs 6 StVO gegenüber dem Verkehr auf der Bezirksstraße benachrangt gewesen sei. Ein im Nachrang befindlicher Verkehrsteilnehmer dürfe in eine bevorrangte Verkehrsfläche nur einfahren, wenn er durch gehörige Beobachtung des bevorrangten Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung sich die Gewißheit verschafft habe, dies ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung des Vorrangberechtigten unternehmen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes habe ein von einer nach § 19 Abs 6 StVO benachrangten Verkehrsfläche kommender Fahrzeuglenker besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden und seine Fahrweise unter allen Umständen so einzurichten, daß er auch Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang, selbst wenn sie sich nicht vorschriftsmäßig verhielten, weder gefährde noch behindere. Die im § 19 Abs 7 StVO normierte Wartepflicht setze allerdings die Wahrnehmbarkeit des bevorrangten Fahrzeuges durch den Benachrangten bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit voraus. Für die Anwendbarkeit der Vorrangregeln genüge es, daß es dem Wartepflichtigen bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit möglich gewesen sei, das andere Fahrzeug überhaupt oder rechtzeitig wahrzunehmen. Die Wahrnehmbarkeit aufgrund des Lichtscheines der Scheinwerfer des anderen Fahrzeuges reiche hiebei aus. Sei die Nichtwahrnehmung des bevorrangten Fahrzeuges auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückzuführen, habe er eine Vorrangverletzung zu verantworten. Weil nicht festgestellt werden habe können, ob das Fahrzeug des Erstbeklagten bei Beginn des Einfahrens der Klägerin in die Bezirksstraße bereits in ihrem Sichtbereich gewesen sei, könne der Beginn dieses Fahrmanövers (noch) keine Vorrangverletzung begründen. Die Wahrnehmbarkeit des bevorrangten Fahrzeuges durch den Benachrangten sei Tatbestandsmerkmal der Vorrangverletzung und falle daher in die Beweispflicht desjenigen, der sich auf die eine Übertretung der als Schutznorm(en) im Sinne des § 1311 ABGB anzusehenden Vorrangbestimmungen berufe. Jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit gehe zu seinen Lasten. Weil nicht feststehe, daß das Fahrzeug des Erstbeklagten für die Klägerin bei Beginn des Einfahrens in die Bezirksstraße bereits wahrnehmbar gewesen sei, habe die Klägerin durch die Einleitung des Fahrmanövers keine Vorrangverletzung begangen. Weil ein schrittweises Einfahren (Vortasten) des Wartepflichtigen in eine Kreuzung oder in eine bevorrangte Verkehrsfläche nur dort sinnvoll sei, wo durch ein solches Fahrverhalten das Sehen (durch Veränderung des Sichtwinkels) und das Gesehenwerden (durch Vergrößerung des Auffälligkeitswertes) gefahrenmindernd verbessert werden könne, hätte die Klägerin, die durch das Einfahren in die Bezirksstraße ihre Sicht nur von ursprünglich 55 auf 60 m verbessern hätte können, auch durch ein (zentimeterweises) Vortasten in mehreren Etappen bis zu ihrer späteren Stillstandsposition nicht eine solche Sicht gewinnen können, daß sie eine Behinderung des aus Fahrtrichtung des Erstbeklagten herankommenden Fließverkehrs ausschließen hätte können. Daß ein von ihr noch nicht wahrgenommener Verkehrsteilnehmer auf der bevorrangten Fahrbahn die fundamentale Vorschrift des § 20 Abs 1 StVO derart - wie der Erstbeklagte - mißachten würde, habe die Klägerin, die gemäß § 3 StVO wie jeder andere Straßenbenützter darauf vertrauen haben dürfen, daß andere Personen die für die Benützung der Straße maßgebenden Rechtsvorschriften befolgten, nicht in Rechnung stellen müssen. Es begründe daher keine Vorrangverletzung, daß die Klägerin, von der eine vortastende Fahrweise nicht zu verlangen gewesen sei, mit Schrittgeschwindigkeit in einem Zug in die bevorrangte Fahrbahn eingefahren sei. Daß ungeklärt geblieben sei, ob die Klägerin während des Einfahrens eine unfallverhindernde Reaktion setzen habe können, gehe zu Lasten der für deren Verschulden beweispflichtigen Beklagten. Mangels Erweislichkeit eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Einfahren der Klägerin in die bevorrangte Fahrbahn und der Annäherung des Erstbeklagten sei den Beklagten auch nicht der Nachweis gelungen, daß die Klägerin ihre Verpflichtung, beim Einfahren die bevorrangte Verkehrsfläche ständig zu beobachten, verstoßen habe. Zur Beiziehung eines Einweisers sei die Klägerin angesichts der Sichtweiten von 55 bis 60 m nicht verpflichtet gewesen, wobei sich die Beklagten im Verfahren vor dem Erstgericht darauf gar nicht berufen hätten. Eine Vorrangverletzung der Klägerin könne daher nicht angenommen werden, weil die Unklarheiten im erhobenen Sachverhaltsbild zu Lasten der Beklagten gingen.In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin, die im Rückwärtsgang von einem Parkplatz in die Fahrbahn der T*****-Bezirksstraße eingefahren sei, im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO gegenüber dem Verkehr auf der Bezirksstraße benachrangt gewesen sei. Ein im Nachrang befindlicher Verkehrsteilnehmer dürfe in eine bevorrangte Verkehrsfläche nur einfahren, wenn er durch gehörige Beobachtung des bevorrangten Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung sich die Gewißheit verschafft habe, dies ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung des Vorrangberechtigten unternehmen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes habe ein von einer nach Paragraph 19, Absatz 6, StVO benachrangten Verkehrsfläche kommender Fahrzeuglenker besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden und seine Fahrweise unter allen Umständen so einzurichten, daß er auch Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang, selbst wenn sie sich nicht vorschriftsmäßig verhielten, weder gefährde noch behindere. Die im Paragraph 19, Absatz 7, StVO normierte Wartepflicht setze allerdings die Wahrnehmbarkeit des bevorrangten Fahrzeuges durch den Benachrangten bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit voraus. Für die Anwendbarkeit der Vorrangregeln genüge es, daß es dem Wartepflichtigen bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit möglich gewesen sei, das andere Fahrzeug überhaupt oder rechtzeitig wahrzunehmen. Die Wahrnehmbarkeit aufgrund des Lichtscheines der Scheinwerfer des anderen Fahrzeuges reiche hiebei aus. Sei die Nichtwahrnehmung des bevorrangten Fahrzeuges auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückzuführen, habe er eine Vorrangverletzung zu verantworten. Weil nicht festgestellt werden habe können, ob das Fahrzeug des Erstbeklagten bei Beginn des Einfahrens der Klägerin in die Bezirksstraße bereits in ihrem Sichtbereich gewesen sei, könne der Beginn dieses Fahrmanövers (noch) keine Vorrangverletzung begründen. Die Wahrnehmbarkeit des bevorrangten Fahrzeuges durch den Benachrangten sei Tatbestandsmerkmal der Vorrangverletzung und falle daher in die Beweispflicht desjenigen, der sich auf die eine Übertretung der als Schutznorm(en) im Sinne des Paragraph 1311, ABGB anzusehenden Vorrangbestimmungen berufe. Jede in diese Richtung verbleibende Unklarheit gehe zu seinen Lasten. Weil nicht feststehe, daß das Fahrzeug des Erstbeklagten für die Klägerin bei Beginn des Einfahrens in die Bezirksstraße bereits wahrnehmbar gewesen sei, habe die Klägerin durch die Einleitung des Fahrmanövers keine Vorrangverletzung begangen. Weil ein schrittweises Einfahren (Vortasten) des Wartepflichtigen in eine Kreuzung oder in eine bevorrangte Verkehrsfläche nur dort sinnvoll sei, wo durch ein solches Fahrverhalten das Sehen (durch Veränderung des Sichtwinkels) und das Gesehenwerden (durch Vergrößerung des Auffälligkeitswertes) gefahrenmindernd verbessert werden könne, hätte die Klägerin, die durch das Einfahren in die Bezirksstraße ihre Sicht nur von ursprünglich 55 auf 60 m verbessern hätte können, auch durch ein (zentimeterweises) Vortasten in mehreren Etappen bis zu ihrer späteren Stillstandsposition nicht eine solche Sicht gewinnen können, daß sie eine Behinderung des aus Fahrtrichtung des Erstbeklagten herankommenden Fließverkehrs ausschließen hätte können. Daß ein von ihr noch nicht wahrgenommener Verkehrsteilnehmer auf der bevorrangten Fahrbahn die fundamentale Vorschrift des Paragraph 20, Absatz eins, StVO derart - wie der Erstbeklagte - mißachten würde, habe die Klägerin, die gemäß Paragraph 3, StVO wie jeder andere Straßenbenützter darauf vertrauen haben dürfen, daß andere Personen die für die Benützung der Straße maßgebenden Rechtsvorschriften befolgten, nicht in Rechnung stellen müssen. Es begründe daher keine Vorrangverletzung, daß die Klägerin, von der eine vortastende Fahrweise nicht zu verlangen gewesen sei, mit Schrittgeschwindigkeit in einem Zug in die bevorrangte Fahrbahn eingefahren sei. Daß ungeklärt geblieben sei, ob die Klägerin während des Einfahrens eine unfallverhindernde Reaktion setzen habe können, gehe zu Lasten der für deren Verschulden beweispflichtigen Beklagten. Mangels Erweislichkeit eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Einfahren der Klägerin in die bevorrangte Fahrbahn und der Annäherung des Erstbeklagten sei den Beklagten auch nicht der Nachweis gelungen, daß die Klägerin ihre Verpflichtung, beim Einfahren die bevorrangte Verkehrsfläche ständig zu beobachten, verstoßen habe. Zur Beiziehung eines Einweisers sei die Klägerin angesichts der Sichtweiten von 55 bis 60 m nicht verpflichtet gewesen, wobei sich die Beklagten im Verfahren vor dem Erstgericht darauf gar nicht berufen hätten. Eine Vorrangverletzung der Klägerin könne daher nicht angenommen werden, weil die Unklarheiten im erhobenen Sachverhaltsbild zu Lasten der Beklagten gingen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Die Beklagten machen in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen geltend, daß allein das Einfahren in die bevorrangte Verkehrsfläche ohne Gewißheit, das Einfahrmanöver in diese ohne Behinderung des möglicherweise herankommenden aber nicht wahrnehmbaren bevorrangten Verkehrs beenden zu können, bereits objektiv den Tatbestand einer Vorrangverletzung darstelle, sodaß ausgehend von der Vorrangverletzung der Klägerin und unter Berücksichtigung der eingehaltenen Geschwindigkeit des Erstbeklagten von gleichteiligem Verschulden auszugehen und das Klagebegehren somit abzuweisen sei.