Der Rekurs ist nicht begründet.
In der allein zur Erörterung stehenden Verjährungsfrage haben beide Vorinstanzen übereinstimmend angenommen, daß die Klage nicht innerhalb der in § 1489 ABGB normierten dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden sei. Dagegen wird in dritter Instanz nichts vorgebracht (der Kläger hat ein Rechtsmittel gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluß nicht erhoben), so daß die Bemerkung genügt, daß nach ständiger Praxis (vgl z. B. 3 Ob 351/53 vom 27. 5. 1953, SZ XXVI 136) § 89 GOG nur für prozessuale, nicht aber für Fristen des materiellen Rechtes gilt. Die Entscheidung hängt daher von der Beantwortung der Frage ab, ob dem Kläger die Unterbrechung der Verjährung wegen Anerkennung im Sinne des § 1497 I. Fall ABGB zustatten komme. Zu Unrecht vertritt der Rekurswerber die Auffassung, daß die Berufungsinstanz auf dieses Problem mangels eines Prozeßvorbringens der klagenden Partei in erster Instanz nicht hätte eingehen dürfen. Denn bereits in der Klage (S. 3) ist auf eine vom Haftpflichtversicherer des Beklagten geleistete Teilzahlung von 20.000 S als Abzugspost verwiesen worden und in der Streitverhandlung hat die klagende Partei auf die Einrede der Verjährung erwidert (S. 21) die beklagte Partei "habe am 1. 9. 1962 Teilzahlung von 20.000 S geleistet und somit ein Anerkenntnis abgegeben". Bei dieser Aktenlage hat die Berufungsinstanz im Hinblick auf die Unterlassung jedweder Erörterung über die vom Kläger behauptete Unterbrechung der Verjährung nach der bezogenen Vorschrift in erster Instanz zutreffend Feststellungsmängel angenommen, weil auch die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Beschlusse über die Bedeutung einer Teilzahlung für die Unterbrechung der Verjährung richtig ist. In Lehre und Rechtsprechung (vgl Klang, Kommentar, 2. Aufl., VI/S. 653, sowie z. B. 6 Ob 48/64 vom 19. 2. 1964, ÖJZ 1964, EvBl Nr. 404; 3 Ob 643/56 vom 30. 1. 1957, SZ XXX 7; 3 Ob 235/51 vom 30. 5. 1951, SZ XXIV 153) ist ja unbestritten, daß die Anerkennung nicht ausdrücklich erklärt sein muß; es genügt ein Verhalten des Schuldners, aus dem sich entnehmen läßt, daß er das Bewußtsein hat, verpflichtet zu sein; die als Teilzahlung erbrachte Leistung muß zur Bewirkung der Verjährungsunterbrechung als Teilzahlung kennbar sein, es muß also deutlich sein, daß der Schuldner mit ihr nur einen Teil seiner Schuld abtragen will und nicht damit den Gläubiger gänzlich zu befriedigen glaubt. Gerade diese Grundsätze hat aber die Berufungsinstanz im angefochtenen Beschlusse dargelegt und demgemäß die Verfahrensergänzung angeordnet, damit die Bedeutung der Zahlung von 20.000 S vom 1. 9. 1962 für die Anwendbarkeit des § 1497 ABGB geklärt werde.In der allein zur Erörterung stehenden Verjährungsfrage haben beide Vorinstanzen übereinstimmend angenommen, daß die Klage nicht innerhalb der in Paragraph 1489, ABGB normierten dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden sei. Dagegen wird in dritter Instanz nichts vorgebracht (der Kläger hat ein Rechtsmittel gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluß nicht erhoben), so daß die Bemerkung genügt, daß nach ständiger Praxis vergleiche z. B. 3 Ob 351/53 vom 27. 5. 1953, SZ römisch 26 136) Paragraph 89, GOG nur für prozessuale, nicht aber für Fristen des materiellen Rechtes gilt. Die Entscheidung hängt daher von der Beantwortung der Frage ab, ob dem Kläger die Unterbrechung der Verjährung wegen Anerkennung im Sinne des Paragraph 1497, römisch eins. Fall ABGB zustatten komme. Zu Unrecht vertritt der Rekurswerber die Auffassung, daß die Berufungsinstanz auf dieses Problem mangels eines Prozeßvorbringens der klagenden Partei in erster Instanz nicht hätte eingehen dürfen. Denn bereits in der Klage (S. 3) ist auf eine vom Haftpflichtversicherer des Beklagten geleistete Teilzahlung von 20.000 S als Abzugspost verwiesen worden und in der Streitverhandlung hat die klagende Partei auf die Einrede der Verjährung erwidert (S. 21) die beklagte Partei "habe am 1. 9. 1962 Teilzahlung von 20.000 S geleistet und somit ein Anerkenntnis abgegeben". Bei dieser Aktenlage hat die Berufungsinstanz im Hinblick auf die Unterlassung jedweder Erörterung über die vom Kläger behauptete Unterbrechung der Verjährung nach der bezogenen Vorschrift in erster Instanz zutreffend Feststellungsmängel angenommen, weil auch die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Beschlusse über die Bedeutung einer Teilzahlung für die Unterbrechung der Verjährung richtig ist. In Lehre und Rechtsprechung vergleiche Klang, Kommentar, 2. Aufl., VI/S. 653, sowie z. B. 6 Ob 48/64 vom 19. 2. 1964, ÖJZ 1964, EvBl Nr. 404; 3 Ob 643/56 vom 30. 1. 1957, SZ römisch 30 7; 3 Ob 235/51 vom 30. 5. 1951, SZ römisch 24 153) ist ja unbestritten, daß die Anerkennung nicht ausdrücklich erklärt sein muß; es genügt ein Verhalten des Schuldners, aus dem sich entnehmen läßt, daß er das Bewußtsein hat, verpflichtet zu sein; die als Teilzahlung erbrachte Leistung muß zur Bewirkung der Verjährungsunterbrechung als Teilzahlung kennbar sein, es muß also deutlich sein, daß der Schuldner mit ihr nur einen Teil seiner Schuld abtragen will und nicht damit den Gläubiger gänzlich zu befriedigen glaubt. Gerade diese Grundsätze hat aber die Berufungsinstanz im angefochtenen Beschlusse dargelegt und demgemäß die Verfahrensergänzung angeordnet, damit die Bedeutung der Zahlung von 20.000 S vom 1. 9. 1962 für die Anwendbarkeit des Paragraph 1497, ABGB geklärt werde.
Aus diesen Erwägungen muß der Rekurs der beklagten Partei erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 50, 40, ZPO.