Hiezu wurde erwogen:
Zutreffend ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass die am 10. 12. 2001 eingebrachte Klage in den zeitlichen Anwendungsbereich des EuGVÜ fällt.
Gemäß Art 17 Abs 1 EuGVÜ sind - wenn die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits bestandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen - dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig sind. Gemäß Art 18 EuGVÜ wird das Gericht eines Vertragsstaates, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Art 16 ausschließlich zuständig ist.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, EuGVÜ sind - wenn die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart haben, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits bestandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen - dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig sind. Gemäß Artikel 18, EuGVÜ wird das Gericht eines Vertragsstaates, sofern es nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikel 16, ausschließlich zuständig ist.
In der Lehre ist es umstritten, ob Gerichtsstandvereinbarungen, bei denen - wie hier - ein Bezug zu nur einem Vertragsstaat besteht, bei denen nämlich nur eine Partei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates vereinbart wird, unter Art 17 EuGVÜ fallen (vgl zum Problem und zum Meinungsstand Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 17 Rz 12 f, Mayr in Rechberger² § 104 JN Rz 19; Simotta in Fasching, Kommentar I² § 104 JN Rz 229; Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 2138; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Art 23 Rz 4 ff; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Art 17 Rz 29 ff).In der Lehre ist es umstritten, ob Gerichtsstandvereinbarungen, bei denen - wie hier - ein Bezug zu nur einem Vertragsstaat besteht, bei denen nämlich nur eine Partei ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates vereinbart wird, unter Artikel 17, EuGVÜ fallen vergleiche zum Problem und zum Meinungsstand Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 17, Rz 12 f, Mayr in Rechberger² Paragraph 104, JN Rz 19; Simotta in Fasching, Kommentar I² Paragraph 104, JN Rz 229; Burgstaller/Ritzberger in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 2138; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Artikel 23, Rz 4 ff; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Artikel 17, Rz 29 ff).
Der Oberste Gerichtshof hat (noch zum LGVÜ) in 3 Ob 380/97x = SZ 71/29 = JBl 1998, 726 (kritisch Burgstaller, JBl 1998, 691) = ecolex 1998, 694 (kritisch Oberhammer) einen Bezug zu einem weiteren Vertragsstaat verlangt (vgl auch 6 Ob 127/98i = ZfRV 1998, 209; jüngst 1 Ob 4/02y): Art 17 sei nicht anzuwenden, wenn eine Partei mit Sitz in einem Vertragsstaat mit einer solchen, die ihren Sitz außerhalb eines Vertragsstaats habe, die Zuständigkeit im Sitz des Ersteren vereinbare. In dieser Entscheidung wurde weiters ausgeführt, dass die Anwendungsvoraussetzungen des Art 17 schon wegen des systematischen Zusammenhangs auch in Art 18 "hineinzulesen" sind.Der Oberste Gerichtshof hat (noch zum LGVÜ) in 3 Ob 380/97x = SZ 71/29 = JBl 1998, 726 (kritisch Burgstaller, JBl 1998, 691) = ecolex 1998, 694 (kritisch Oberhammer) einen Bezug zu einem weiteren Vertragsstaat verlangt vergleiche auch 6 Ob 127/98i = ZfRV 1998, 209; jüngst 1 Ob 4/02y): Artikel 17, sei nicht anzuwenden, wenn eine Partei mit Sitz in einem Vertragsstaat mit einer solchen, die ihren Sitz außerhalb eines Vertragsstaats habe, die Zuständigkeit im Sitz des Ersteren vereinbare. In dieser Entscheidung wurde weiters ausgeführt, dass die Anwendungsvoraussetzungen des Artikel 17, schon wegen des systematischen Zusammenhangs auch in Artikel 18, "hineinzulesen" sind.
Der erkennende Senat hat gegen die Richtigkeit der letztgenannten Aussage keine Bedenken (vgl auch Czernich/Tiefenthaler aaO Art 18 Rz 6; Mayr aaO § 104 JN Rz 20; Simotta aaO § 104 JN Rz 336; Burgstaller/Ritzberger aaO Rz 2159; Kropholler aaO Art 24 Rz 3). Zweifelhaft ist aber, ob der erstgenannte Rechtssatz im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH aufrechterhalten werden kann: In den Urteilen vom 13. 7. 2000, C-412/98, Group Josi, und vom 9. 11. 2000, C-387/98, Coreck, hat der EuGH keinen Bezug zu einem weiteren Mitgliedsstaat verlangt (vgl hiezu Kropholler aaO Art 23 Rz 4, 9, Art 24 Rz 3). Da die Ausgangsfälle dem vorliegenden Fall nicht gleichgelagert waren und die Vorlagefragen eine andere Zielrichtung hatten, wäre zur Klarstellung der Rechtslage allenfalls die Einholung einer weiteren Vorabentscheidung erwägenswert. Hier kann diese Frage aber aus folgenden Überlegungen auf sich beruhen:Der erkennende Senat hat gegen die Richtigkeit der letztgenannten Aussage keine Bedenken vergleiche auch Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 18, Rz 6; Mayr aaO Paragraph 104, JN Rz 20; Simotta aaO Paragraph 104, JN Rz 336; Burgstaller/Ritzberger aaO Rz 2159; Kropholler aaO Artikel 24, Rz 3). Zweifelhaft ist aber, ob der erstgenannte Rechtssatz im Lichte der neuesten Rechtsprechung des EuGH aufrechterhalten werden kann: In den Urteilen vom 13. 7. 2000, C-412/98, Group Josi, und vom 9. 11. 2000, C-387/98, Coreck, hat der EuGH keinen Bezug zu einem weiteren Mitgliedsstaat verlangt vergleiche hiezu Kropholler aaO Artikel 23, Rz 4, 9, Artikel 24, Rz 3). Da die Ausgangsfälle dem vorliegenden Fall nicht gleichgelagert waren und die Vorlagefragen eine andere Zielrichtung hatten, wäre zur Klarstellung der Rechtslage allenfalls die Einholung einer weiteren Vorabentscheidung erwägenswert. Hier kann diese Frage aber aus folgenden Überlegungen auf sich beruhen:
Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren - hier vorliegenden - Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen (Czernich/Tiefenthaler aaO Art 17 Rz 51 ff; Mayr aaO § 104 JN Rz 19; Simotta aaO § 104 JN Rz 282 f, 293; Kropholler aaO Art 23 Rz 75 f; Geimer/Schütze aaO Art 17 Rz 144 f). Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß § 28 Abs 1 Z 1 und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen (Czernich/Tiefenthaler vor Art 1 Rz 32, Art 17 Rz 53; Mayr aaO § 28 JN Rz 3; Simotta aaO § 104 JN Rz 294; Matscher in Fasching, Kommentar I² § 28 JN Rz 32, 36, 126). Eine Ordination erfolgt im streitigen Verfahren allerdings nur auf Antrag und nicht von Amts wegen (Mayr aaO § 28 JN Rz 8; Matscher aaO § 28 JN Rz 128).Artikel 17, EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren - hier vorliegenden - Fall ist das örtlich zuständige Gericht nach den innerstaatlichen Verfahrensregeln des prorogierten Staates zu bestimmen (Czernich/Tiefenthaler aaO Artikel 17, Rz 51 ff; Mayr aaO Paragraph 104, JN Rz 19; Simotta aaO Paragraph 104, JN Rz 282 f, 293; Kropholler aaO Artikel 23, Rz 75 f; Geimer/Schütze aaO Artikel 17, Rz 144 f). Fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit, ist bei einem nach Österreich prorogierten Rechtsstreit im Wege der Ordination gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, und/oder 3 JN ein zuständiges Gericht zu bestimmen (Czernich/Tiefenthaler vor Artikel eins, Rz 32, Artikel 17, Rz 53; Mayr aaO Paragraph 28, JN Rz 3; Simotta aaO Paragraph 104, JN Rz 294; Matscher in Fasching, Kommentar I² Paragraph 28, JN Rz 32, 36, 126). Eine Ordination erfolgt im streitigen Verfahren allerdings nur auf Antrag und nicht von Amts wegen (Mayr aaO Paragraph 28, JN Rz 8; Matscher aaO Paragraph 28, JN Rz 128).
Da hier jedenfalls die örtliche Zuständigkeit - mangels einer sich hierauf erstreckenden Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Art 17 EuGVÜ - nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, kommt auch eine isolierte Anwendung des Art 18 EuGVÜ auf die örtliche Zuständigkeit nicht in Betracht (vgl Geimer/Schütze aaO Art 18 Rz 33). Dem Beklagten ist daher nicht durch Klagszustellung Gelegenheit zur Einlassung auf das Verfahren zu geben, vielmehr hat gemäß § 41 Abs 1 JN nach Gerichtshängigkeit eine amtswegige Prüfung zu erfolgen.Da hier jedenfalls die örtliche Zuständigkeit - mangels einer sich hierauf erstreckenden Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Artikel 17, EuGVÜ - nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, kommt auch eine isolierte Anwendung des Artikel 18, EuGVÜ auf die örtliche Zuständigkeit nicht in Betracht vergleiche Geimer/Schütze aaO Artikel 18, Rz 33). Dem Beklagten ist daher nicht durch Klagszustellung Gelegenheit zur Einlassung auf das Verfahren zu geben, vielmehr hat gemäß Paragraph 41, Absatz eins, JN nach Gerichtshängigkeit eine amtswegige Prüfung zu erfolgen.
Der Kläger hat im vorliegenden Fall die beklagte Partei nicht an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen und auch keine Tatsachen behauptet, die einen besonderen Gerichtsstand in Klagenfurt begründen; sein Vorbringen bezieht sich nur auf die internationale Zuständigkeit. Er hat es insbesondere auch unterlassen, einen Ordinationsantrag gemäß § 28 JN zu stellen. Da es somit für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Klagenfurt nach der maßgeblichen österreichischen Jurisdiktionsnorm keine Grundlage gibt, war die Klage - ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - zurückzuweisen (vgl Mayr aaO § 41 JN Rz 2; Ballon in Fasching, Kommentar I² § 41 JN Rz 7).Der Kläger hat im vorliegenden Fall die beklagte Partei nicht an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen und auch keine Tatsachen behauptet, die einen besonderen Gerichtsstand in Klagenfurt begründen; sein Vorbringen bezieht sich nur auf die internationale Zuständigkeit. Er hat es insbesondere auch unterlassen, einen Ordinationsantrag gemäß Paragraph 28, JN zu stellen. Da es somit für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts Klagenfurt nach der maßgeblichen österreichischen Jurisdiktionsnorm keine Grundlage gibt, war die Klage - ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens - zurückzuweisen vergleiche Mayr aaO Paragraph 41, JN Rz 2; Ballon in Fasching, Kommentar I² Paragraph 41, JN Rz 7).
Daraus folgt, dass die Vorgangsweise der Vorinstanzen im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden ist, wenn man ihr (und der Entscheidung 3 Ob 380/97x) Verständnis der Anwendungsvoraussetzungen des Art 17 EuGVÜ nicht teilt. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.Daraus folgt, dass die Vorgangsweise der Vorinstanzen im Ergebnis selbst dann nicht zu beanstanden ist, wenn man ihr (und der Entscheidung 3 Ob 380/97x) Verständnis der Anwendungsvoraussetzungen des Artikel 17, EuGVÜ nicht teilt. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.