Entscheidungsgründe:
Am 9.1.1987 ereignete sich gegen 8,05 Uhr auf der Bundesstraße 10 bei Km 69.067 (Freilandgebiet) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen FD-DD 745 (D) und der Erstbeklagte als Lenker des Omnibusses mit dem Kennzeichen BB 5.320 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist die Halterin des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurde der Kläger verletzt; die beiden Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde gegen die beiden beteiligten Lenker zu U 104/87 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See ein Strafverfahren eingeleitet. Der Erstbeklagte wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 28.9.1988 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, daß er durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr notwendigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit mit dem von ihm gelenkten Omnibus über die Fahrbahnmitte geriet und mit dem entgegenkommenden PKW des Klägers zusammenstieß. Hingegen wurde der Kläger gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. In diesen Strafurteil wurde der Erstbeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von S 50.000,- an den Kläger verurteilt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 500.000,- (Schmerzengeld); überdies stellte er ein Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen darauf, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe. Der Kläger sei mit seinem PKW auf der Bundesstraße 10 von Nickelsdorf in Richtung Wien gefahren, wobei er eine Geschwindigkeit von etwa 50 bis 60 km/h und einen Seitenabstand von 1 bis 1,2 m zum rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Die Sichtweite habe mindestens 200 m betragen. Von beiden Seiten hätten Schneezungen 1 bis 1,5 m in die Fahrbahn hineingereicht. Aus der Gegenrichtung habe sich der vom Erstbeklagten gelenkte Omnibus genähert. Vor diesem seien zwei Lastkraftwagen gefahren. Der Erstbeklagte habe zu dem vor ihm fahrenden LKW einen eher geringen Abstand eingehalten. Er habe offenbar den vor ihm fahrenden LKW überholen wollen und sei dabei unmittelbar vor dem herankommenden PKW des Klägers mit der linken Flanke des Omnibusses wesentlich über die Fahrbahnmitte geraten. Der Kläger habe den Unfall nicht mehr verhindern können. Infolge einer von ihm vorgenommenen Notbremsung sei sein PKW etwas (bis zu 30 cm) nach links gekommen.Am 9.1.1987 ereignete sich gegen 8,05 Uhr auf der Bundesstraße 10 bei Km 69.067 (Freilandgebiet) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen FD-DD 745 (D) und der Erstbeklagte als Lenker des Omnibusses mit dem Kennzeichen BB 5.320 beteiligt waren. Die Zweitbeklagte ist die Halterin des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Die beiden Fahrzeuge kollidierten im Begegnungsverkehr. Dabei wurde der Kläger verletzt; die beiden Fahrzeuge wurden beschädigt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde gegen die beiden beteiligten Lenker zu U 104/87 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See ein Strafverfahren eingeleitet. Der Erstbeklagte wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 28.9.1988 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB schuldig erkannt. Es wurde ihm zur Last gelegt, daß er durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr notwendigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit mit dem von ihm gelenkten Omnibus über die Fahrbahnmitte geriet und mit dem entgegenkommenden PKW des Klägers zusammenstieß. Hingegen wurde der Kläger gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen. In diesen Strafurteil wurde der Erstbeklagte gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldes von S 50.000,- an den Kläger verurteilt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 500.000,- (Schmerzengeld); überdies stellte er ein Feststellungsbegehren. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen darauf, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe. Der Kläger sei mit seinem PKW auf der Bundesstraße 10 von Nickelsdorf in Richtung Wien gefahren, wobei er eine Geschwindigkeit von etwa 50 bis 60 km/h und einen Seitenabstand von 1 bis 1,2 m zum rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Die Sichtweite habe mindestens 200 m betragen. Von beiden Seiten hätten Schneezungen 1 bis 1,5 m in die Fahrbahn hineingereicht. Aus der Gegenrichtung habe sich der vom Erstbeklagten gelenkte Omnibus genähert. Vor diesem seien zwei Lastkraftwagen gefahren. Der Erstbeklagte habe zu dem vor ihm fahrenden LKW einen eher geringen Abstand eingehalten. Er habe offenbar den vor ihm fahrenden LKW überholen wollen und sei dabei unmittelbar vor dem herankommenden PKW des Klägers mit der linken Flanke des Omnibusses wesentlich über die Fahrbahnmitte geraten. Der Kläger habe den Unfall nicht mehr verhindern können. Infolge einer von ihm vorgenommenen Notbremsung sei sein PKW etwas (bis zu 30 cm) nach links gekommen.
Die Beklagten wendeten dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß den Kläger ein Mitverschulden von zumindest einem Drittel treffe. Der Erstbeklagte sei mit dem Omnibus hinter zwei LKW-Zügen in Richtung Nickelsdorf gefahren. Dadurch, daß durch die LKW-Züge der auf der Straße liegende Schnee aufgewirbelt worden sei, sei der aus der Gegenrichtung kommende Kläger in seiner Sicht behindert gewesen. Er habe die Scheibenwischanlage einschalten müssen und sei dabei zu weit nach links gekommen und gegen den Omnibus gestoßen. Die vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit sei überhöht gewesen. Das vom Kläger verlangte Schmerzengeld sei überhöht. Die Beklagten wendeten eine Schadenersatzforderung der Zweitbeklagten aus diesem Verkehrsunfall von S 166.507,63 aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Die Zweitbeklagte habe den Betrag von S 50.000,-
(Teilschmerzengeld), der dem Kläger im Adhäsionsverfahren zugesprochen worden sei, bezahlt.
Das Erstgericht entschied mit Teilzwischenurteil, daß die Klagsforderung aus dem Titel des Schadenersatzes (Schmerzengeld) dem Grunde nach mit zwei Dritteln zu Recht besteht. Daß die Klagsforderung mit einem weiteren Drittel dem Grunde nach nicht zu Recht besteht, wurde im Spruch der Entscheidung des Erstgerichtes nicht zum Ausdruck gebracht. Daß der Entscheidungswille des Erstgerichtes jedoch dahin ging, ergibt sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen seines Urteiles.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Bundesstraße verläuft im Unfallsbereich gerade und übersichtlich. Die Fahrbahnmitte ist durch Leitlinien, der Fahrbahnrand durch weiße Randlinien gekennzeichnet. Die Rauhasphaltfahrbahn ist von Apshaltrand zu Asphaltrand 7,7 m breit; der Abstand zwischen den Innenkanten der Randlinien beträgt 7 m. Zur Unfallszeit herrschte Tageslicht. Infolge Schneefalles betrug die Sichtweite etwa 200 m. Von beiden Seiten ragten fallweise auf Grund von Schneeverwehungen ca 10 bis 20 cm hohe Schneezungen, ca 1 bis 1,5 m in die Fahrbahn hinein, weshalb auch Rand- und Leitlinien schlecht sichtbar waren. Im unmittelbaren Unfallsbereich waren jedoch solche Schneezungen nicht vorhanden. Die Fahrbahnoberfläche war stellenweise vereist und mit festgefahrenem Schnee bedeckt. Es war nicht gestreut.
Der Kläger fuhr mit seinem 1,8 m breiten PKW aus Richtung Nickelsdorf kommend in Richtung Wien. Er hielt eine Fahrgeschwindigkeit von ca 50 bis 60 km/h und eine Fahrlinie etwa 30 bis 60 cm rechts der in Fahrbahnmitte befindlichen Leitlinie, die nur zum Teil sichtbar war, ein.
Aus der Gegenrichtung näherte sich der Erstbeklagte mit dem mit 9 Fahrgästen besetzten 2,5 m breiten Omnibus. Er hielt eine Geschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h ein. Vor ihm fuhren zwei LKW-Züge, wobei er zu dem vor ihm fahrenden LKW-Zug zunächst einen Abstand von etwa 50 bis 60 m einhielt. Der Erstbeklagte fuhr dabei in den Fahrspuren, die von dem vor ihm fahrenden LKW-Zügen vorgegeben waren, wobei ihm angesichts der infolge Schneelage nicht erkennbaren Leitlinie nicht auffiel, daß er eine Fahrlinie ca 50 cm über der Fahrbahnmitte einhielt.
Wegen des von den entgegenkommenden LKW-Zügen von der Fahrbahn aufgewirbelten Schnees mußte der Kläger an seinem PKW die Scheibenwischanlage einschalten, obwohl sich der dafür vorgesehene Hebel am Lenkrad befindet und mit Fingerdruck betätigt werden kann, kam der Kläger dadurch mit seinem Fahrzeug etwa 20 bis 50 cm nach links ab und kollidierte mit dem entgegenkommenden Omnibus. Bei der Kollision zwischen den Frontecken des PKW und des Omnibus mit einer Überdeckung von etwa 40 cm befand sich der PKW des Klägers 10 cm rechts der Fahrbahnmitte auf seiner rechten Fahrbahnhälfte, wogegen sich der Omnibus 50 cm über der Fahrbahnmitte, also auf der vom Kläger benützten Fahrbahnhälfte befand. Der Omnisbus befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem leichten Schrägzug nach rechts im Ausmaß von 1 1/2 Grad. Die Fahrlinie des PKW lag in einem Bereich von etwa 1,6 m zu der rechts befindlichen Randlinieninnenkante. Die Kollisionsgeschwindigkeit des PKW betrug etwa 58 km/h, die des Omnibus etwa 49 km/h. Die Abwehrstrecke bzw die Abwehrzeit des Erstbeklagten betrug 29,1 m bzw 1,9 Sekunden. Die tatsächliche Entfernung zum Gefahrenerkennungszeitpunkt betrug für den Erstbeklagten rund 60 m. Bei diesem Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen, und zwar eine Luxationsfraktur des linken Schenkelkopfes mit Ausbruch des hinteren Pfannendaches in Verbindung mit einer Teillähmung des Ischiasnervs, einen Bruch des Schienbeinkopfes links, eine Prellung des Schädels und des Brustkorbes sowie zahlreiche Hautabschürfungen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß den beiden beteiligten Lenkern ein Verstoß gegen § 7 Abs 1 StVO zur Last zu legen sei. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, im Bereich der Unfallstelle eine Fahrlinie zunächst dem rechten Fahrbahnrand zu wählen; der Erstbeklagte hätte die Fahrbahnmitte nicht überfahren dürfen. Diesem beiderseitigen Fehlverhalten sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten angemessen. Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft. Der Kläger bekämpfte sie insoweit, als seine Schmerzengeldforderung dem Grunde nach nicht zur Gänze als zu Recht bestehend erkannt wurde; die Beklagten bekämpften die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit, als nicht die Zahlung von S 50.000,- berücksichtigt, das Klagebegehren nicht mit einem Betrag von S 216.666,67 sA abgewiesen und nicht ausgesprochen wurde, daß die eingewendete Gegenforderung mit einem Drittel zu Recht besteht.Wegen des von den entgegenkommenden LKW-Zügen von der Fahrbahn aufgewirbelten Schnees mußte der Kläger an seinem PKW die Scheibenwischanlage einschalten, obwohl sich der dafür vorgesehene Hebel am Lenkrad befindet und mit Fingerdruck betätigt werden kann, kam der Kläger dadurch mit seinem Fahrzeug etwa 20 bis 50 cm nach links ab und kollidierte mit dem entgegenkommenden Omnibus. Bei der Kollision zwischen den Frontecken des PKW und des Omnibus mit einer Überdeckung von etwa 40 cm befand sich der PKW des Klägers 10 cm rechts der Fahrbahnmitte auf seiner rechten Fahrbahnhälfte, wogegen sich der Omnibus 50 cm über der Fahrbahnmitte, also auf der vom Kläger benützten Fahrbahnhälfte befand. Der Omnisbus befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem leichten Schrägzug nach rechts im Ausmaß von 1 1/2 Grad. Die Fahrlinie des PKW lag in einem Bereich von etwa 1,6 m zu der rechts befindlichen Randlinieninnenkante. Die Kollisionsgeschwindigkeit des PKW betrug etwa 58 km/h, die des Omnibus etwa 49 km/h. Die Abwehrstrecke bzw die Abwehrzeit des Erstbeklagten betrug 29,1 m bzw 1,9 Sekunden. Die tatsächliche Entfernung zum Gefahrenerkennungszeitpunkt betrug für den Erstbeklagten rund 60 m. Bei diesem Unfall erlitt der Kläger schwere Verletzungen, und zwar eine Luxationsfraktur des linken Schenkelkopfes mit Ausbruch des hinteren Pfannendaches in Verbindung mit einer Teillähmung des Ischiasnervs, einen Bruch des Schienbeinkopfes links, eine Prellung des Schädels und des Brustkorbes sowie zahlreiche Hautabschürfungen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß den beiden beteiligten Lenkern ein Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, StVO zur Last zu legen sei. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, im Bereich der Unfallstelle eine Fahrlinie zunächst dem rechten Fahrbahnrand zu wählen; der Erstbeklagte hätte die Fahrbahnmitte nicht überfahren dürfen. Diesem beiderseitigen Fehlverhalten sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten angemessen. Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft. Der Kläger bekämpfte sie insoweit, als seine Schmerzengeldforderung dem Grunde nach nicht zur Gänze als zu Recht bestehend erkannt wurde; die Beklagten bekämpften die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit, als nicht die Zahlung von S 50.000,- berücksichtigt, das Klagebegehren nicht mit einem Betrag von S 216.666,67 sA abgewiesen und nicht ausgesprochen wurde, daß die eingewendete Gegenforderung mit einem Drittel zu Recht besteht.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil vom 31.8.1989 (ON 29) der Berufung der Beklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung des Klägers Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagsforderung aus dem Titel des Schadenersatzes (Schmerzengeld) dem Grunde nach als zu Recht bestehend erkannte und aussprach, daß die Gegenforderung der Zweitbeklagten nicht zu Recht besteht.
Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, der Kläger bekämpfe in seiner Berufungsschrift die Feststellung, er sei in der letzten Bewegungsphase vor der Kollision durch Betätigung der Scheibenwischanlage aus seiner ursprünglich eingehaltenen Fahrlinie nach links abgekommen und daß sich der vom Erstbeklagten gelenkte Omnibus in den Fahrspuren der vor ihm fahrenden Lastkraftwagen bewegt habe. Wenn diese Bedenken des Klägers auch grundsätzlich vom Berufungsgericht geteilt würden, seien sie doch ohne Relevanz für die rechtliche Beurteilung der Sache. Das Ausmaß des rechtsseitigen Sicherheitsabstandes richte sich nach den Umständen des Einzelfalles, somit insbesondere nach der Fahrbahnbreite, der Geschwindigkeit und den gegebenen Fahrbahnverhältnissen. Die Verpflichtung, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (§ 7 Abs 2 StVO) trete ein, wenn im großen Durchschnitt gesehen eine gefährliche Situation der vom Gesetz beispielsweise aufgezählten Art vorliege; andererseits solle die Bestimmung des § 7 StVO die Flüssigkeit des Verkehrs nur so weit beschränken, als es im Interesse der Sicherheit erforderlich sei. Hievon ausgehend seien in der Rechtsprechung auch größere Abstände toleriert worden, wenn sich daraus ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte ergeben habe, um den Gegenverkehr ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu ermöglichen. Daß dieses Erfordernis hier vorgelegen sei, gehe schon daraus hervor,daß der Kläger die vor dem Omnibus fahrenden Lastkraftwagen problemlos passiert habe. Daß der Kläger in der Folge - aus welchem Grund immer - 20 bis 50 cm nach links abgekommen sei, sodaß er nur mehr einen Abstand von 10 cm zur Mittellinie eingehalten habe, schade schon deshalb nicht, weil für den Omnibus 3,6 m innerhalb der Randlinien bzw 3,95 m Durchfahrtbreite auf dem befestigten Teil der Fahrbahn übrig geblieben sei. Während der PKW mit seinem geringeren Eigengewicht bei den festgestellten Fahrbahnverhältnissen nicht äußerst rechts gelenkt zu werden brauchte, habe für den Erstbeklagten kein Grund bestanden, sein erheblich schwereres Kraftfahrzeug im Begegnungsverkehr nicht äußerst rechts zu halten. Der Kläger habe ebenso wie der Erstbeklagte dem Gebot des § 7 Abs 2 StVO nicht entsprochen, weil es ihm möglich gewesen wäre, die von ihm ursprünglich eingehaltene Fahrlinie beizubehalten; der Unfall sei aber dadurch herbeigeführt worden, daß der Erstbeklagte die Fahrbahnmitte um 50 cm überfahren habe. Gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Erstbeklagten trete daher der Verstoß des Klägers gegen die genannte Vorschrift so weit zurück, daß er zu vernachlässigen sei.Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, der Kläger bekämpfe in seiner Berufungsschrift die Feststellung, er sei in der letzten Bewegungsphase vor der Kollision durch Betätigung der Scheibenwischanlage aus seiner ursprünglich eingehaltenen Fahrlinie nach links abgekommen und daß sich der vom Erstbeklagten gelenkte Omnibus in den Fahrspuren der vor ihm fahrenden Lastkraftwagen bewegt habe. Wenn diese Bedenken des Klägers auch grundsätzlich vom Berufungsgericht geteilt würden, seien sie doch ohne Relevanz für die rechtliche Beurteilung der Sache. Das Ausmaß des rechtsseitigen Sicherheitsabstandes richte sich nach den Umständen des Einzelfalles, somit insbesondere nach der Fahrbahnbreite, der Geschwindigkeit und den gegebenen Fahrbahnverhältnissen. Die Verpflichtung, am rechten Fahrbahnrand zu fahren (Paragraph 7, Absatz 2, StVO) trete ein, wenn im großen Durchschnitt gesehen eine gefährliche Situation der vom Gesetz beispielsweise aufgezählten Art vorliege; andererseits solle die Bestimmung des Paragraph 7, StVO die Flüssigkeit des Verkehrs nur so weit beschränken, als es im Interesse der Sicherheit erforderlich sei. Hievon ausgehend seien in der Rechtsprechung auch größere Abstände toleriert worden, wenn sich daraus ein ausreichender Abstand von der Fahrbahnmitte ergeben habe, um den Gegenverkehr ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit zu ermöglichen. Daß dieses Erfordernis hier vorgelegen sei, gehe schon daraus hervor,daß der Kläger die vor dem Omnibus fahrenden Lastkraftwagen problemlos passiert habe. Daß der Kläger in der Folge - aus welchem Grund immer - 20 bis 50 cm nach links abgekommen sei, sodaß er nur mehr einen Abstand von 10 cm zur Mittellinie eingehalten habe, schade schon deshalb nicht, weil für den Omnibus 3,6 m innerhalb der Randlinien bzw 3,95 m Durchfahrtbreite auf dem befestigten Teil der Fahrbahn übrig geblieben sei. Während der PKW mit seinem geringeren Eigengewicht bei den festgestellten Fahrbahnverhältnissen nicht äußerst rechts gelenkt zu werden brauchte, habe für den Erstbeklagten kein Grund bestanden, sein erheblich schwereres Kraftfahrzeug im Begegnungsverkehr nicht äußerst rechts zu halten. Der Kläger habe ebenso wie der Erstbeklagte dem Gebot des Paragraph 7, Absatz 2, StVO nicht entsprochen, weil es ihm möglich gewesen wäre, die von ihm ursprünglich eingehaltene Fahrlinie beizubehalten; der Unfall sei aber dadurch herbeigeführt worden, daß der Erstbeklagte die Fahrbahnmitte um 50 cm überfahren habe. Gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Erstbeklagten trete daher der Verstoß des Klägers gegen die genannte Vorschrift so weit zurück, daß er zu vernachlässigen sei.
Das Gericht könne nach § 393 Abs 1 ZPO in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif sei, vorab über den Grund des Anspruches durch Zwischenurteil entscheiden. Den Grund des Anspruches bilde im vorliegenden Fall die Frage, ob bei unbestritten feststehender Verletzung des Klägers eine Verschuldensteilung vorzunehmen sei oder nicht, somit der Umfang der Haftung der Beklagten. Es könne daher mit Zwischenurteil auch nicht über einen Teilbetrag der Höhe nach abgesprochen werden, obwohl die Beklagten wegen der Identität des Haftungsgrundes als Gesamtschuldner anzusehen seien. Darüber hinaus würde eine Berücksichtigung des von der Zweitbeklagten bezahlten Schmerzengeldes im Rahmen des klagsabweisenden Teiles des Urteiles zu einer Doppelverrechnung dieses Betrages zu ihren Gunsten führen. Auch die Kompensandoeinwendung der Zweitbeklagten sei als zum Grund des Anspruches gehörig anzusehen. Ein Zwischenurteil könne nur gefällt werden, wenn feststehe, daß die Klagsforderung durch die Gegenforderung, selbst wenn diese zur Gänze zu Recht bestehe, nicht aufgehoben werde. Bestehe daher im vorliegenden Fall der Klagsanspruch zur Gänze zu Recht, sei nicht zu befürchten, daß die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung die Höhe der Klagsforderung erreichen könnte.Das Gericht könne nach Paragraph 393, Absatz eins, ZPO in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif sei, vorab über den Grund des Anspruches durch Zwischenurteil entscheiden. Den Grund des Anspruches bilde im vorliegenden Fall die Frage, ob bei unbestritten feststehender Verletzung des Klägers eine Verschuldensteilung vorzunehmen sei oder nicht, somit der Umfang der Haftung der Beklagten. Es könne daher mit Zwischenurteil auch nicht über einen Teilbetrag der Höhe nach abgesprochen werden, obwohl die Beklagten wegen der Identität des Haftungsgrundes als Gesamtschuldner anzusehen seien. Darüber hinaus würde eine Berücksichtigung des von der Zweitbeklagten bezahlten Schmerzengeldes im Rahmen des klagsabweisenden Teiles des Urteiles zu einer Doppelverrechnung dieses Betrages zu ihren Gunsten führen. Auch die Kompensandoeinwendung der Zweitbeklagten sei als zum Grund des Anspruches gehörig anzusehen. Ein Zwischenurteil könne nur gefällt werden, wenn feststehe, daß die Klagsforderung durch die Gegenforderung, selbst wenn diese zur Gänze zu Recht bestehe, nicht aufgehoben werde. Bestehe daher im vorliegenden Fall der Klagsanspruch zur Gänze zu Recht, sei nicht zu befürchten, daß die einredeweise geltend gemachte Gegenforderung die Höhe der Klagsforderung erreichen könnte.
Diese Entscheidung des Berufungsgerichtes wurde von beiden Beklagten mit ordentlichen Revisionen bekämpft. Beide Beklagte machten in diesen Rechtsmitteln den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragten, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, "daß ausgesprochen wird, daß die Klagsforderung aus dem Titel des Schadenersatzes (Schmerzengeld) dem Grunde nach abzüglich S 50.000,- zu Recht besteht, daß das Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 216.666,67 sA mit Teilurteil abgewiesen wird und daß ausgesprochen wird, daß die eingewendete Gegenforderung der Zweitbeklagten zu einem Drittel dem Grunde nach zu Recht besteht".
Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, diese Revisionen der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihnen keine Folge zu geben. Anläßlich der Vorlage dieser Rechtsmittel berichtigte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 24.4.1990 (ON 34) sein Urteil vom 31.8.1989 (ON 29) dahin, daß es aussprach, daß die Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht begründete diesen Beschluß im wesentlichen damit, es habe das angefochtene Urteil im Umfang von einem Drittel der Schadenersatzforderung des Klägers, daher um S 166.666,67, abgeändert. Daher wäre nach § 502 ZPO auszusprechen gewesen, ob die Revision zulässig sei. Dies sei versehentlich unterlassen worden und sei nach den §§ 419, 430 ZPO nachzuholen. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht nur über Ermessensfragen zu entscheiden gehabt habe, deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall nicht hinausreiche.Der Kläger hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, diese Revisionen der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihnen keine Folge zu geben. Anläßlich der Vorlage dieser Rechtsmittel berichtigte das Berufungsgericht mit Beschluß vom 24.4.1990 (ON 34) sein Urteil vom 31.8.1989 (ON 29) dahin, daß es aussprach, daß die Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht begründete diesen Beschluß im wesentlichen damit, es habe das angefochtene Urteil im Umfang von einem Drittel der Schadenersatzforderung des Klägers, daher um S 166.666,67, abgeändert. Daher wäre nach Paragraph 502, ZPO auszusprechen gewesen, ob die Revision zulässig sei. Dies sei versehentlich unterlassen worden und sei nach den Paragraphen 419, 430, ZPO nachzuholen. Die Revision sei nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht nur über Ermessensfragen zu entscheiden gehabt habe, deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall nicht hinausreiche.
Innerhalb offener Frist nach Zustellung dieses Berichtigungsbeschlusses brachten beide Beklagte außerordentliche Revisionen gegen das Urteil des Berufungsgerichtes mit den gleichen Anträgen ein, die sie bereits in ihren vorher eingebrachten ordentlichen Revisionen gestellt hatten.
Diese außerordentlichen Revisionen sind zurückzuweisen.