Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben. Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.
Der Streitgegenstand besteht in einem Geldbetrag. Im Fall eines Zwischenurteiles über ein auf Zahlung von Geld gerichtetes Leistungsbegehren ist der Wert des Streitgegenstandes mit dem Geldbetrag, auf den sich diese Entscheidung erstreckt, gleichzusetzen (ZBl. 1936/401; 8 Ob 224/83; 8 Ob 6/85; 8 Ob 10/86 ua.).
Gemäß § 54 Abs. 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Werden derartige Nebenforderungen gleichzeitig zumindest mit einem Teil der Hauptforderung geltend gemacht, dann kommt ihnen kein eigener Streitwert zu; dies gilt auch dann, wenn abgereifte Zinsen kapitalisiert und mit der Hauptforderung geltend gemacht werden (EvBl. 1964/450; RZ 1955, 62; 8 Ob 535/81 ua.).Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Werden derartige Nebenforderungen gleichzeitig zumindest mit einem Teil der Hauptforderung geltend gemacht, dann kommt ihnen kein eigener Streitwert zu; dies gilt auch dann, wenn abgereifte Zinsen kapitalisiert und mit der Hauptforderung geltend gemacht werden (EvBl. 1964/450; RZ 1955, 62; 8 Ob 535/81 ua.).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall zunächst, daß, da die im
Klagebegehren enthaltene Zinsenforderung außer Betracht zu bleiben
hat, der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden
hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- nicht übersteigt. Die
Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO liegen daher nicht vor.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist, soweit sie den
Abspruch über die Refundierung der vom Kläger an die Tochter der
Beklagten erbrachten Unterhaltsleistungen betrifft, eine abändernde;
soweit sie den Abspruch über die übrigen Ansprüche des Klägers betrifft, ist sie eine bestätigende Entscheidung.
Der von der bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichtes betroffene Wert des Streitgegenstandes beträgt, da auch hier die im Klagebegehren enthaltene Zinsenforderung außer Betracht zu bleiben hat, nur S 47.106,-- (§ 502 Abs. 3 ZPO).Der von der bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichtes betroffene Wert des Streitgegenstandes beträgt, da auch hier die im Klagebegehren enthaltene Zinsenforderung außer Betracht zu bleiben hat, nur S 47.106,-- (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO).
Der von der abändernden Entscheidung des Berufungsgerichtes betroffene Wert des Streitgegenstandes beträgt S 233.833,-- und übersteigt damit S 15.000,--. Da aber, wie bereits ausgeführt, der gesamte Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- nicht übersteigt, hatte das Berufungsgericht, da die Revision gegen den abändernden Teil seines Urteiles nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, gemäß § 500 Abs. 3 ZPO auszusprechen, ob die Revision gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.Der von der abändernden Entscheidung des Berufungsgerichtes betroffene Wert des Streitgegenstandes beträgt S 233.833,-- und übersteigt damit S 15.000,--. Da aber, wie bereits ausgeführt, der gesamte Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- nicht übersteigt, hatte das Berufungsgericht, da die Revision gegen den abändernden Teil seines Urteiles nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig ist, gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auszusprechen, ob die Revision gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.
Da das Berufungsgericht diesen erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches und Nachtrag der erforderlichen Begründung (§ 500 Abs. 3 letzter Satz ZPO) aufzutragen (1 Ob 731/83 ua.).Da das Berufungsgericht diesen erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches und Nachtrag der erforderlichen Begründung (Paragraph 500, Absatz 3, letzter Satz ZPO) aufzutragen (1 Ob 731/83 ua.).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung nicht nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Klagevertreter zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Klagevertreter zur allfälligen Ergänzung im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zurückzustellen.