Die Revision ist zulässig, weil eine dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen ist (vgl die Nachweise bei Kodek in Rechberger, § 502 ZPO Rz 4); sie ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil eine dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen ist vergleiche die Nachweise bei Kodek in Rechberger, Paragraph 502, ZPO Rz 4); sie ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin rügt als Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, daß das angefochtene Teilurteil entgegen ihrem in der Berufung gestellten Antrag in nichtöffentlicher Sitzung gefällt wurde.Die Rechtsmittelwerberin rügt als Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, daß das angefochtene Teilurteil entgegen ihrem in der Berufung gestellten Antrag in nichtöffentlicher Sitzung gefällt wurde.
Diese Rüge ist berechtigt.
Wurde von einer Partei eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, diese auch durchgeführt und das berufungsgerichtliche Urteil vom Obersten Gerichtshof zu neuerlicher Entscheidung aufgehoben, ist das zweite berufungsgerichtliche Urteil nichtig, wenn es ohne neuerliche Berufungsverhandlung in anderer Senatszusammensetzung als bei der ersten Entscheidung gefüllt wurde (EvBl 1959/301; Arb 7674; RIS-Justiz RS0041428; vgl Kodek in Rechberger, § 477 ZPO Rz 7 aE, § 510 ZPO Rz 4 mwN; Fasching, Kommentar IV 364). Im vorliegenden Fall wurde die neuerliche Entscheidung von einem geänderten Berufungssenat gefällt, weshalb eine neuerliche Berufungsverhandlung erforderlich gewesen wäre.Wurde von einer Partei eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, diese auch durchgeführt und das berufungsgerichtliche Urteil vom Obersten Gerichtshof zu neuerlicher Entscheidung aufgehoben, ist das zweite berufungsgerichtliche Urteil nichtig, wenn es ohne neuerliche Berufungsverhandlung in anderer Senatszusammensetzung als bei der ersten Entscheidung gefüllt wurde (EvBl 1959/301; Arb 7674; RIS-Justiz RS0041428; vergleiche Kodek in Rechberger, Paragraph 477, ZPO Rz 7 aE, Paragraph 510, ZPO Rz 4 mwN; Fasching, Kommentar römisch vier 364). Im vorliegenden Fall wurde die neuerliche Entscheidung von einem geänderten Berufungssenat gefällt, weshalb eine neuerliche Berufungsverhandlung erforderlich gewesen wäre.
Das angefochtene Teilurteil war daher als nichtig aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird eine neuerliche Berufungsverhandlung nur dann entbehrlich sein, wenn jener Senat entscheiden könnte, der die erste Berufungsentscheidung (nach mündlicher Berufungsverhandlung) gefällt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO. Da nur die Entscheidung ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet § 51 ZPO keine Anwendung (vgl die Nachweise bei Fucik in Rechberger, § 51 ZPO Rz 1).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO. Da nur die Entscheidung ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet Paragraph 51, ZPO keine Anwendung vergleiche die Nachweise bei Fucik in Rechberger, Paragraph 51, ZPO Rz 1).