Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht verweist der Kläger darauf, daß er als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 681 KatGem. K. ein Interesse daran habe, daß keine andere Person außer dem Pächter seines Unternehmens eine Spielbefugnis erlange und daß er im Falle des Verkaufes seines Unternehmens einen wesentlich höheren Betrag erzielen könne, wenn sein Betrieb keinem Wettbewerb begegne. Das Konkurrenzverbot sei ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages und dürfe nicht für sich allein betrachtet werden. Die beklagte Partei hätte als Geschäftsführerin ohne Auftrag oder Verwalterin die Verpflichtung gehabt, mit dem Kläger einen den Bestimmungen des § 3 des Veranstaltungsbetriebegesetzes entsprechenden Bestandvertrag über die Räumlichkeiten der Theaterlichtspiele abzuschließen. Sie könne sich daher nicht darauf berufen, daß dieser Mietvertrag erloschen sei.In rechtlicher Hinsicht verweist der Kläger darauf, daß er als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 681 KatGem. K. ein Interesse daran habe, daß keine andere Person außer dem Pächter seines Unternehmens eine Spielbefugnis erlange und daß er im Falle des Verkaufes seines Unternehmens einen wesentlich höheren Betrag erzielen könne, wenn sein Betrieb keinem Wettbewerb begegne. Das Konkurrenzverbot sei ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages und dürfe nicht für sich allein betrachtet werden. Die beklagte Partei hätte als Geschäftsführerin ohne Auftrag oder Verwalterin die Verpflichtung gehabt, mit dem Kläger einen den Bestimmungen des Paragraph 3, des Veranstaltungsbetriebegesetzes entsprechenden Bestandvertrag über die Räumlichkeiten der Theaterlichtspiele abzuschließen. Sie könne sich daher nicht darauf berufen, daß dieser Mietvertrag erloschen sei.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß sein Interesse an der Einhaltung des Konkurrenzverbotes nicht schon deshalb erloschen ist, weil er selbst in eigener Person die Kinobetriebe nicht führen kann, und daß die Vereinbarung des Konkurrenzverbotes im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag und dem Bestandvertrag vom 2. November 1939 zu betrachten ist. Streitentscheidend ist, ob die Konkurrenzklausel so auszulegen ist, daß die beklagte Partei auch dann nicht um Verleihung einer Konzession ansuchen darf, wenn der Kläger die Lichtspielbetriebe nicht selbst in eigener Person führt.
Zu den vertragsmäßigen Beschränkungen der Vertragsfreiheit und vornehmlich des freien Wettbewerbes gehören auch die sogenannten Konkurrenzklauseln. Gesetzgebung und Rechtsprechung sind unter Berufung auf die guten Sitten bzw. auf den "ordre public" bestrebt, der Vertragsfreiheit in dieser Richtung gewisse Schranken zu ziehen. So wurde aus einer Zusammenstellung einschlägiger gerichtlicher Entscheidungen aus Deutschland, Frankreich und Amerika der Rechtssatz abgeleitet, daß ein weder zeitlich noch örtlich beschränktes Verbot einer wirtschaftlichen Tätigkeit nichtig sei. Ein zeitlich oder örtlich beschränkten Verbot sei gültig, sobald die Zeitdauer keine übermäßige sei oder der örtliche Umfang sich nicht über sämtliche Kulturstaaten erstrecke, in denen die betreffende Tätigkeit sich fruchtbar entfalten könne. Die Rechtsprechung des französischen Kassationshofes bezeichnete solche Vereinbarungen als gegen die unveräußerlichen Rechte verstoßend, die englische Rechtsprechung zählte diese Fälle zu den Verträgen, welche gegen die "public policy" verstoßen und spricht von einem weitgehenden und daher unrechtmäßigen restraint of trade (Steinbach, die Moral als Schranke des Rechtserwerbes und der Rechtsausübung, S. 48 ff.). Die Rechtslehre betont daher auch vielfach den Satz, daß derartige Vereinbarungen im Zweifel zugunsten der Vertragsfreiheit auszulegen sind. Es mag dahingestellt sein, ob die gegenständliche Konkurrenzklausel, wenn sie den vom Kläger angegebenen Sinn hätte, gegen die guten Sitten verstieße und daher nichtig wäre. Im Zweifel muß die Vereinbarung einschränkend und im Sinne einer geringeren Beschränkung der Verfügungsfreiheit der beklagten Partei ausgelegt werden. Auch aus dem Zusammenhang der Konkurrenzklausel mit den anderen Vertragsbestimmungen ergibt sich, daß die Konkurrenzklausel nicht den vom Kläger angegebenen Sinn haben kann. Im Kaufvertrag vom 2. November 1939 und in dem Bestandvertrag gehen die Parteien davon aus, daß der Kläger beide Lichtspieltheater betreibt. Nach Punkt VII des Vertrages verpflichtete sich der Kläger, auf eigene Kosten in zwei Jahren einen Zweckneubau als Kinobetriebsstätte mit der erforderlichen behördlichen Ausstattung zu errichten. Es liegt in der Natur der Sache, daß der beklagten Gemeinde daran gelegen war, daß in ihrem Gebiete Lichtspieltheater geführt werden. Wenn dem Kläger das Recht zugestanden worden wäre, unter allen Umständen auf dem Konkurrenzverbot zu bestehen, so würde dies bedeuten, daß die Gemeinde zur Einhaltung des Konkurrenzverbotes auch dann verpflichtet wäre, wenn in der Gemeinde überhaupt ein Lichtspielbetrieb nicht geführt wird. Die Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der oben angeführten Grundsätze ergibt, daß die beklagte Gemeinde zur Einhaltung des Konkurrenzverbotes nur für den Fall verpflichtet ist, daß der Kläger selbst beide Lichtspielunternehmungen führt. Da dies nicht der Fall ist, kann der beklagten Gemeinde der Betrieb derartiger Unternehmungen nicht verboten werden. Ob der Kläger gegen die beklagte Partei aus ihrer Geschäftsführung oder aus anderen Gründen einen Schadenersatzanspruch hat, ist bei dieser Rechtslage unerheblich.Zu den vertragsmäßigen Beschränkungen der Vertragsfreiheit und vornehmlich des freien Wettbewerbes gehören auch die sogenannten Konkurrenzklauseln. Gesetzgebung und Rechtsprechung sind unter Berufung auf die guten Sitten bzw. auf den "ordre public" bestrebt, der Vertragsfreiheit in dieser Richtung gewisse Schranken zu ziehen. So wurde aus einer Zusammenstellung einschlägiger gerichtlicher Entscheidungen aus Deutschland, Frankreich und Amerika der Rechtssatz abgeleitet, daß ein weder zeitlich noch örtlich beschränktes Verbot einer wirtschaftlichen Tätigkeit nichtig sei. Ein zeitlich oder örtlich beschränkten Verbot sei gültig, sobald die Zeitdauer keine übermäßige sei oder der örtliche Umfang sich nicht über sämtliche Kulturstaaten erstrecke, in denen die betreffende Tätigkeit sich fruchtbar entfalten könne. Die Rechtsprechung des französischen Kassationshofes bezeichnete solche Vereinbarungen als gegen die unveräußerlichen Rechte verstoßend, die englische Rechtsprechung zählte diese Fälle zu den Verträgen, welche gegen die "public policy" verstoßen und spricht von einem weitgehenden und daher unrechtmäßigen restraint of trade (Steinbach, die Moral als Schranke des Rechtserwerbes und der Rechtsausübung, S. 48 ff.). Die Rechtslehre betont daher auch vielfach den Satz, daß derartige Vereinbarungen im Zweifel zugunsten der Vertragsfreiheit auszulegen sind. Es mag dahingestellt sein, ob die gegenständliche Konkurrenzklausel, wenn sie den vom Kläger angegebenen Sinn hätte, gegen die guten Sitten verstieße und daher nichtig wäre. Im Zweifel muß die Vereinbarung einschränkend und im Sinne einer geringeren Beschränkung der Verfügungsfreiheit der beklagten Partei ausgelegt werden. Auch aus dem Zusammenhang der Konkurrenzklausel mit den anderen Vertragsbestimmungen ergibt sich, daß die Konkurrenzklausel nicht den vom Kläger angegebenen Sinn haben kann. Im Kaufvertrag vom 2. November 1939 und in dem Bestandvertrag gehen die Parteien davon aus, daß der Kläger beide Lichtspieltheater betreibt. Nach Punkt römisch sieben des Vertrages verpflichtete sich der Kläger, auf eigene Kosten in zwei Jahren einen Zweckneubau als Kinobetriebsstätte mit der erforderlichen behördlichen Ausstattung zu errichten. Es liegt in der Natur der Sache, daß der beklagten Gemeinde daran gelegen war, daß in ihrem Gebiete Lichtspieltheater geführt werden. Wenn dem Kläger das Recht zugestanden worden wäre, unter allen Umständen auf dem Konkurrenzverbot zu bestehen, so würde dies bedeuten, daß die Gemeinde zur Einhaltung des Konkurrenzverbotes auch dann verpflichtet wäre, wenn in der Gemeinde überhaupt ein Lichtspielbetrieb nicht geführt wird. Die Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der oben angeführten Grundsätze ergibt, daß die beklagte Gemeinde zur Einhaltung des Konkurrenzverbotes nur für den Fall verpflichtet ist, daß der Kläger selbst beide Lichtspielunternehmungen führt. Da dies nicht der Fall ist, kann der beklagten Gemeinde der Betrieb derartiger Unternehmungen nicht verboten werden. Ob der Kläger gegen die beklagte Partei aus ihrer Geschäftsführung oder aus anderen Gründen einen Schadenersatzanspruch hat, ist bei dieser Rechtslage unerheblich.