Aus der Begründung:
Die Exekutionsordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Voraussetzungen, unter welchen auf den Nachlaß einer Person Exekution geführt werden kann, die nach der Entstehung des wider sie erwirkten Exekutionstitels, jedoch vor Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses, gestorben ist. § 34 EO. ist auch hier analog anzuwenden, da diese Gesetzesstelle nur einen Ausfluß aus § 811 ABGB. darstellt, wonach der Gläubiger eines Erblassers nach dessen Tod seine Ansprüche wider die Masse (Nachlaß) einbringen und ansuchen kann, daß zur Vertretung der Masse ein Kurator bestellt werde, wobei nicht unterschieden wird, ob diese Ansprüche erst im Prozeßwege oder schon im Exekutionswege geltend gemacht werden sollen (Vitorelli - Bloch - Fischböck, Schriftsätze im Exekutions- und Sicherungsverfahren, S. 39).Die Exekutionsordnung enthält keine ausdrückliche Bestimmung über die Voraussetzungen, unter welchen auf den Nachlaß einer Person Exekution geführt werden kann, die nach der Entstehung des wider sie erwirkten Exekutionstitels, jedoch vor Erlassung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses, gestorben ist. Paragraph 34, EO. ist auch hier analog anzuwenden, da diese Gesetzesstelle nur einen Ausfluß aus Paragraph 811, ABGB. darstellt, wonach der Gläubiger eines Erblassers nach dessen Tod seine Ansprüche wider die Masse (Nachlaß) einbringen und ansuchen kann, daß zur Vertretung der Masse ein Kurator bestellt werde, wobei nicht unterschieden wird, ob diese Ansprüche erst im Prozeßwege oder schon im Exekutionswege geltend gemacht werden sollen (Vitorelli - Bloch - Fischböck, Schriftsätze im Exekutions- und Sicherungsverfahren, S. 39).
Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde. Sobald der Erbe die Erbschaft angenommen hat, stellt er in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser dar (§ 547 ABGB.). Dem Mangel der Parteifähigkeit der verpflichteten Partei könnte dadurch abgeholfen werden, daß die Bezeichnung der verpflichteten Partei entsprechend berichtigt wird. Die Rechtsprechung hat es sogar für zulässig erklärt, daß die gegen die Verlassenschaft gerichtete Klage nach der Einantwortung dahin richtiggestellt wird, daß als Beklagte nunmehr die Erben persönlich genannt werden (vgl. die in der Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr unter Anmerkung 7 und 8 zu § 235 ZPO. auf S. 688 angeführte Entscheidungen). Der Mangel der unrichtigen Bezeichnung der verpflichteten Partei und ihrer gehörigen Vertretung ist daher durch Erteilung der entsprechenden Aufträge gemäß § 6 Abs. 2 ZPO. behebbar.Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde. Sobald der Erbe die Erbschaft angenommen hat, stellt er in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser dar (Paragraph 547, ABGB.). Dem Mangel der Parteifähigkeit der verpflichteten Partei könnte dadurch abgeholfen werden, daß die Bezeichnung der verpflichteten Partei entsprechend berichtigt wird. Die Rechtsprechung hat es sogar für zulässig erklärt, daß die gegen die Verlassenschaft gerichtete Klage nach der Einantwortung dahin richtiggestellt wird, daß als Beklagte nunmehr die Erben persönlich genannt werden vergleiche die in der Ausgabe der ZPO. von Stagel - Michlmayr unter Anmerkung 7 und 8 zu Paragraph 235, ZPO. auf S. 688 angeführte Entscheidungen). Der Mangel der unrichtigen Bezeichnung der verpflichteten Partei und ihrer gehörigen Vertretung ist daher durch Erteilung der entsprechenden Aufträge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO. behebbar.
Eine Abweisung des Antrages auf Exekutionsbewilligung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die betreibende Partei den ihr erteilten Aufträgen nicht nachkommt.