Rechtssatz RS0000690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000690
Geschäftszahl
2Ob79/52; 3Ob120/68; 3Ob129/20x
Entscheidungsdatum
20.01.2021
Rechtssatz
Ist der Verpflichtete nach Schaffung des Exekutionstitels, jedoch vor Einleitung des Exekutionsverfahrens gestorben, so ist § 34 EO analog anzuwenden. Hat die betreibende Partei als Verpflichtete den Verstorbenen bezeichnet, so ist diese unrichte Bezeichnung nach § 6 ZPO zu beheben.Ist der Verpflichtete nach Schaffung des Exekutionstitels, jedoch vor Einleitung des Exekutionsverfahrens gestorben, so ist Paragraph 34, EO analog anzuwenden. Hat die betreibende Partei als Verpflichtete den Verstorbenen bezeichnet, so ist diese unrichte Bezeichnung nach Paragraph 6, ZPO zu beheben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 79/52
Entscheidungstext OGH 06.02.1952 2 Ob 79/52
SZ 25/35
- 3 Ob 120/68
Entscheidungstext OGH 23.10.1968 3 Ob 120/68
Vgl; Beisatz: Hier wird zu SZ 25/35 und zu Neumann-Lichtblau 4.
Auflage S 364 Abs 2 nicht Stellung genommen, weil der
Exekutionsantrag gegen die Verlassenschaft des Verpflichteten
gerichtet ist, die durch die erbliche Witwe als Erbin, deren
Erbserklärung zu Gericht angenommen wurde und der die Besorgung und
Verwaltung der Verlassenschaft überlassen ist, vollgültig vertreten
war. (T1)
- 3 Ob 129/20x
Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 129/20x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000690
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19520206_OGH0002_0020OB00079_5200000_001