Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 1 ZPO), aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerber führen aus, das Mitverschulden des Zweitklägers beziehe sich sowohl auf seine Verantwortlichkeit als Lenker wie auch als Elternteil. Aus § 106 Abs 1 und 1 a KFG ergebe sich für den Lenker und Halter eines Fahrzeuges eine Verpflichtung, für die ordnungsgemäße und sichere Beförderung von Personen Sorge zu tragen. Im Fahrzeug nicht ordnungsgemäß verwahrte Gegenstände würden bei einer Bremsung im Fahrzeug herumgeschleudert, dies gelte auch für Kleinkinder, die einem Bremsvorgang hilflos ausgeliefert seien. Die sichere Verwahrung eines Kleinstkindes sei daher unbedingt erforderlich. Durch Beförderung in einer Tragtasche bzw. einem Kinderwagenoberteil oder das Halten durch einen Elternteil am Schoß würde ein Kind weit besser geschützt als beim ungeschützten Liegen auf dem Rücksitz. Auch wenn dem Kind das Fläschchen gegeben werde, könne es in einer Tragtasche liegen oder mit einem Arm gehalten werden. Der Zweitkläger habe daher gegen die Schutznorm des § 106 KFG verstoßen. Er habe überdies gegen seine Elternpflicht verstoßen.Die Revisionswerber führen aus, das Mitverschulden des Zweitklägers beziehe sich sowohl auf seine Verantwortlichkeit als Lenker wie auch als Elternteil. Aus Paragraph 106, Absatz eins und eins a KFG ergebe sich für den Lenker und Halter eines Fahrzeuges eine Verpflichtung, für die ordnungsgemäße und sichere Beförderung von Personen Sorge zu tragen. Im Fahrzeug nicht ordnungsgemäß verwahrte Gegenstände würden bei einer Bremsung im Fahrzeug herumgeschleudert, dies gelte auch für Kleinkinder, die einem Bremsvorgang hilflos ausgeliefert seien. Die sichere Verwahrung eines Kleinstkindes sei daher unbedingt erforderlich. Durch Beförderung in einer Tragtasche bzw. einem Kinderwagenoberteil oder das Halten durch einen Elternteil am Schoß würde ein Kind weit besser geschützt als beim ungeschützten Liegen auf dem Rücksitz. Auch wenn dem Kind das Fläschchen gegeben werde, könne es in einer Tragtasche liegen oder mit einem Arm gehalten werden. Der Zweitkläger habe daher gegen die Schutznorm des Paragraph 106, KFG verstoßen. Er habe überdies gegen seine Elternpflicht verstoßen.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Gemäß § 106 Abs 1 KFG dürfen Personen mit Kraftfahrzeugen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so befördert werden, daß dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Die übrigen Absätze des § 106 KFG haben für den vorliegenden Fall keine Bedeutung und zwar auch nicht der Absatz 1 a, denn diese Vorschrift betrifft nur die Beförderung von Kindern auf den unmittelbar hinter der Windschutzscheibe befindlichen Sitzplätzen. Entscheidend ist daher lediglich, ob daraus, daß gemäß § 106 Abs 1 KFG Personen nur befördert werden dürfen, wenn sie nicht gefährdet werden, abgeleitet werden kann, ein sechseinhalb Monate altes Kind dürfe nicht liegend auf der hinteren Sitzbank befördert werden. Anläßlich der Einführung des Verbotes der Beförderung von Kindern unter 12 Jahren auf den Vordersitzen durch die erste KFG-Novelle wurde im Ausschußbericht (510 Blg NR 12. GP 10) folgendes ausgeführt: "Kinder unter 12 Jahren können weder mit Sicherheitsgurten noch immer mit eigenen Kindersitzkörben für Kleinkinder geschützt werden. Sie sind meist auch noch nicht in der Lage, sich selbst in geeigneter Weise an Haltegriffen anzuhalten. Ein Verbot ihrer Beförderung auf Plätzen der vordersten Sitzreihe ist daher zur Erhöhung ihrer Sicherheit erforderlich." Der Gesetzgeber hat zum Schutz beförderter Kinder also die Vorschrift des § 106 Abs 1 a KFG erlassen, eine Möglichkeit, Kinder durch geeignete Vorrichtungen zu schützen, aber nicht gesehen (vgl. SZ 52/20). Ein Gebot, ein Kleinstkind entweder auf dem Schoß zu halten oder in einer Tragtasche bzw. einem Kinderwagenoberteil zu befördern, besteht nicht, derartiges kann der allgemeinen Vorschrift des § 106 Abs 1 KFG, Personen nur so zu befördern, daß sie nicht gefährdet werden, nicht entnommen werden. Beim normalen Fahrbetrieb wird ein auf dem Rücksitz neben einem Erwachsenen liegendes Kind keiner Gefahr ausgesetzt sein. Dem Zweitkläger kann daher kein Verstoß gegen § 106 KFG angelastet werden, es kann ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen seine Elternpflichten verstoßen zu haben. Es trifft ihn daher kein Mitverschulden an den schweren Verletzungen der Erstklägerin.Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, KFG dürfen Personen mit Kraftfahrzeugen nur befördert werden, wenn deren Sicherheit gewährleistet ist. Sie dürfen nur so befördert werden, daß dadurch nicht die Aufmerksamkeit oder die Bewegungsfreiheit des Lenkers beeinträchtigt, seine freie Sicht behindert oder der Lenker oder beförderte Personen sonst gefährdet werden. Die übrigen Absätze des Paragraph 106, KFG haben für den vorliegenden Fall keine Bedeutung und zwar auch nicht der Absatz 1 a, denn diese Vorschrift betrifft nur die Beförderung von Kindern auf den unmittelbar hinter der Windschutzscheibe befindlichen Sitzplätzen. Entscheidend ist daher lediglich, ob daraus, daß gemäß Paragraph 106, Absatz eins, KFG Personen nur befördert werden dürfen, wenn sie nicht gefährdet werden, abgeleitet werden kann, ein sechseinhalb Monate altes Kind dürfe nicht liegend auf der hinteren Sitzbank befördert werden. Anläßlich der Einführung des Verbotes der Beförderung von Kindern unter 12 Jahren auf den Vordersitzen durch die erste KFG-Novelle wurde im Ausschußbericht (510 Blg NR 12. Gesetzgebungsperiode 10) folgendes ausgeführt: "Kinder unter 12 Jahren können weder mit Sicherheitsgurten noch immer mit eigenen Kindersitzkörben für Kleinkinder geschützt werden. Sie sind meist auch noch nicht in der Lage, sich selbst in geeigneter Weise an Haltegriffen anzuhalten. Ein Verbot ihrer Beförderung auf Plätzen der vordersten Sitzreihe ist daher zur Erhöhung ihrer Sicherheit erforderlich." Der Gesetzgeber hat zum Schutz beförderter Kinder also die Vorschrift des Paragraph 106, Absatz eins, a KFG erlassen, eine Möglichkeit, Kinder durch geeignete Vorrichtungen zu schützen, aber nicht gesehen vergleiche SZ 52/20). Ein Gebot, ein Kleinstkind entweder auf dem Schoß zu halten oder in einer Tragtasche bzw. einem Kinderwagenoberteil zu befördern, besteht nicht, derartiges kann der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 106, Absatz eins, KFG, Personen nur so zu befördern, daß sie nicht gefährdet werden, nicht entnommen werden. Beim normalen Fahrbetrieb wird ein auf dem Rücksitz neben einem Erwachsenen liegendes Kind keiner Gefahr ausgesetzt sein. Dem Zweitkläger kann daher kein Verstoß gegen Paragraph 106, KFG angelastet werden, es kann ihm auch nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen seine Elternpflichten verstoßen zu haben. Es trifft ihn daher kein Mitverschulden an den schweren Verletzungen der Erstklägerin.
Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Bei der auf den §§ 40 und 50 ZPO beruhenden Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos blieb, der obsiegende Zweitkläger in der Revisionsbeantwortung aber keine Kosten verzeichnet hat.Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Bei der auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO beruhenden Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos blieb, der obsiegende Zweitkläger in der Revisionsbeantwortung aber keine Kosten verzeichnet hat.