Entscheidungsgründe:
Die beiden klagenden Parteien (der Erstkläger und seine Gattin, die
Zweitklägerin) haben am 16. 7. 1961 als Insassen des vom Beklagten
gelenkten Personenkraftwagens in Kaindorf a. d. S. einen
Verkehrsunfall erlitten. Durch Urteil des Einzelrichters des
Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8. 9. 1961, 8 E Vr
2097/61-24, ist der Beklagte - rechtskräftig - schuldig erkannt
worden, bei der obbezeichneten Gelegenheit durch unvorsichtiges und
vorschriftwidriges Führen des Personenkraftwagens ..., insbesondere
dadurch, daß er zufolge übermäßiger Geschwindigkeit auf der nassen
Fahrbahn ins Schleudern geriet, einen Randstein streifte und gegen
einen Lichtmast stieß, ... Handlungen und Unterlassungen begangen zu
haben, von welchen er schon nach ihrem natürlichen, für jedermann
leicht erkennbaren Folgen, vermöge besonders bekanntgemachter
Vorschriften und als geprüfter Kraftfahrer einzusehen vermochte, daß
sie eine Gefahr für das Leben ... von Menschen herbeizuführen
geeignet seien; dadurch sei der Erstkläger schwer und - unter anderen
- die Zweitklägerin leicht verletzt worden; der Beklagte habe sich
vor der Tat fahrlässig durch den Genuß eines berauschenden Mittels
(Alkohol) in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden
Rauschzustand versetzt, obgleich er vorhersehen habe können, daß ihm
durch das Führen des Personenkraftwagens eine Tätigkeit bevorstehe,
deren Vornahme in diesem Zustande die bezeichneten Gefahren
herbeizuführen geeignet sei (Schuldspruch wegen Vergehens gegen die
Sicherheit des Lebens nach §§ 335, 337b StG).
Nunmehr nehmen beide Kläger Markus P***** wegen der Folgen des Unfalls vom 16. 7. 1961 aus Verschulden in Anspruch; der Beklagte hat das Begehren bestritten und hilfsweise compensando eine Forderung von 2.010 S s. A. eingewendet (S 91 f der Prozeßakten). Das Erstgericht hat entschieden, daß die Forderung des Erstklägers mit 17.700 S zu Recht und die Gegenforderung des Beklagten - gegenüber dem Erstkläger - mit 1.005 S zu Recht bestehe; daher hat es den Beklagten zur Zahlung von 16.695 S s. A. an den Erstkläger verurteilt und dessen Mehrbegehren pcto 43.705 S s. A. abgewiesen. Zugleich hat das Erstgericht festgestellt, daß der Beklagte dem Erstkläger gegenüber für alle Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 16. 7. 1961 zu 50 % in Zukunft hafte. Das Erstgericht hat ferner entschieden (ON 11 der Akten 16 Cg 82/62), daß die Forderung der Zweitklägerin mit 6.710 S zu Recht, die Gegenforderung des Beklagten - gegenüber der Zweitklägerin - aber nicht zu Recht bestehe; daher hat es den Beklagten zur Zahlung von 6.710 S s. A. an die Zweitklägerin verurteilt und deren Mehrbegehren pcto 13.560 S s. A. abgewiesen. Ein mit 50 % bewertetes Mitverschulden der Kläger hat das Erstgericht darin erblickt, daß die Kläger die Fahrt mit dem Beklagten fortgesetzt hätten, obwohl sie zufolge ihrer Wahrnehmungen über den Alkoholkonsum des Beklagten erkennen hätten müssen, daß dieser nicht mehr fahrtüchtig sei. Das Schmerzengeld des Erstklägers hat das Erstgericht - rechnungsmäßig - mit 35.000 S festgesetzt, jenes der Zweitklägerin aber mit 13.200 S.
Das Berufungsgericht hat die Prozesse zur gemeinsamen Berufungsverhandlung und Entscheidung verbunden (S 215 der Prozeßakten); den Berufungen des Beklagten hat es keine Folge gegeben; den Berufungen der beiden Kläger aber hat es teilweise Foge gegeben: in Abänderung der Urteile der ersten Instanz hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß die Forderung des Erstklägers mit 23.600 S und jene der Zweitklägerin mit 8.946 S 66 g zu Recht bestehe; die Gegenforderung des Beklagten bestehe gegenüber dem Erstkläger mit 670 S zu Recht und gegenüber der Zweitklägerin nicht zu Recht; der Beklagte sei daher schuldig, dem Erstkläger den Betrag von 22.930 S s. A. und der Zweitklägerin jenen von 8.946 S 66 g s. A. zu bezahlen; das Mehrbegehren des Erstklägers in der Höhe von 37.470 S s. A. und jenes der Zweitklägerin pcto 11.263 S 34 g s. A. bleibe abgewiesen; zugleich hat die Berufungsinstanz festgestellt, daß der Beklagte dem Erstkläger gegenüber für alle Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 16. 7. 1961 zu 50 % in Zukunft hafte. Das Berufungsgericht erachtete dabei das Verschulden der Kläger geringer als das Erstgericht bewerten zu sollen; die Schadensaufteilung im Verhältnisse von 1 zu 2 zu Lasten des Beklagten sei gerechtfertigt (das Feststellungserkenntnis der ersten Instanz werde dadurch nicht berührt, weil der Erstkläger in dieser Hinsicht das Ersturteil nicht angefochten habe).
Gegen das Berufungsurteil hat nur die beklagte Partei Revision erhoben. Sie ficht dieses Urteil insoweit an, als der Schade in einem für die beklagte Partei ungünstigeren Verhältnisse als 1 zu 2 zu ihren Gunsten aufgeteilt worden sei (somit wird die Haftung für 1/3 des Schadens der beiden Kläger in dritter Instanz zugestanden). Der Beklagte macht den Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO geltend und beantragt die Abänderung des Berufungsurteils dahin, daß über das Leistungs- und Feststellungsbegehren im bezogenen Verhältnisse entschieden werde.Gegen das Berufungsurteil hat nur die beklagte Partei Revision erhoben. Sie ficht dieses Urteil insoweit an, als der Schade in einem für die beklagte Partei ungünstigeren Verhältnisse als 1 zu 2 zu ihren Gunsten aufgeteilt worden sei (somit wird die Haftung für 1/3 des Schadens der beiden Kläger in dritter Instanz zugestanden). Der Beklagte macht den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend und beantragt die Abänderung des Berufungsurteils dahin, daß über das Leistungs- und Feststellungsbegehren im bezogenen Verhältnisse entschieden werde.
Die klagenden Parteien haben die Revision bekämpft und beantragt, ihr keine Folge zu geben.