Der Rekurs ist im Ergebnis gerechtfertigt.
Gemäß § 1327 ABGB ist dann, wenn "aus einer körperlichen Verletzung der Tod erfolgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, zu ersetzen". Nach ständiger Judikatur beschränkt sich der nach dieser Gesetzesstelle gewährte Ersatzanspruch auf das, was die Hinterbliebenen aus dem Titel des gesetzlichen Anspruches auf Unterhalt vom Unterhaltsverpflichteten verlangen konnten. Maßgebend für die Berechnung des Entganges sind dabei letztlich die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, soferne sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhaltes hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesem stehen (ZVR 1963/234; SZ 44/39; SZ 54/17; 8 Ob 65,66/85 u.a.).Gemäß Paragraph 1327, ABGB ist dann, wenn "aus einer körperlichen Verletzung der Tod erfolgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetze zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, zu ersetzen". Nach ständiger Judikatur beschränkt sich der nach dieser Gesetzesstelle gewährte Ersatzanspruch auf das, was die Hinterbliebenen aus dem Titel des gesetzlichen Anspruches auf Unterhalt vom Unterhaltsverpflichteten verlangen konnten. Maßgebend für die Berechnung des Entganges sind dabei letztlich die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, soferne sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhaltes hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesem stehen (ZVR 1963/234; SZ 44/39; SZ 54/17; 8 Ob 65,66/85 u.a.).
Vorliegendenfalls wurde im Vorprozeß festgestellt, daß der Klägerin durch den Tod ihres Sohnes dessen ihr vordem erbrachten monatlichen Unterhaltsleistungen im Werte von S 2.000 entgehen. Zu deren Ersatz sind die beklagten Parteien im Sinne des § 1327 ABGB verpflichtet. Sie wurden demgemäß auch rechtskräftig zur Zahlung einer monatlichen Rente in der Höhe dieses Unterhaltsentganges von S 2.000 verurteilt. Einen höheren Unterhaltsbeitrag als ihn der Unterhaltsverpflichtete bei Lebzeiten dem Unterhaltsberechtigten schuldete bzw. annähernd innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes tatsächlich leistete, hat der Schädiger nicht zu ersetzen. Kommt es auf Grund der Schadenersatzleistung des Schädigers zufolge bestehender gesetzlicher Vorschriften zum Wegfall gesetzlicher Begünstigungen des Hinterbliebenen, dann liegt hierin kein Unterhaltsentgang, der dem Schädiger gemäß § 1327 ABGB angelastet werden könnte. Es handelt sich vielmehr - soferne die gesetzlichen Begünstigungen früher rechtmäßig in Anspruch genommen worden waren - um einen von der vorgenannten Gesetzesstelle nicht mehr erfaßten weil außerhalb ihres Schutzbereichs gelegenen "mittelbaren" Schaden. Für einen solchen wird nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung nicht gehaftet (vgl. Reischauer in Rummel ABGB Rz 8, 9 zu § 1295 mit Literaturhinweisen; EvBl 1973/174; SZ 46/31, SZ 50/34, SZ 56/199 u.v.a.).Vorliegendenfalls wurde im Vorprozeß festgestellt, daß der Klägerin durch den Tod ihres Sohnes dessen ihr vordem erbrachten monatlichen Unterhaltsleistungen im Werte von S 2.000 entgehen. Zu deren Ersatz sind die beklagten Parteien im Sinne des Paragraph 1327, ABGB verpflichtet. Sie wurden demgemäß auch rechtskräftig zur Zahlung einer monatlichen Rente in der Höhe dieses Unterhaltsentganges von S 2.000 verurteilt. Einen höheren Unterhaltsbeitrag als ihn der Unterhaltsverpflichtete bei Lebzeiten dem Unterhaltsberechtigten schuldete bzw. annähernd innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes tatsächlich leistete, hat der Schädiger nicht zu ersetzen. Kommt es auf Grund der Schadenersatzleistung des Schädigers zufolge bestehender gesetzlicher Vorschriften zum Wegfall gesetzlicher Begünstigungen des Hinterbliebenen, dann liegt hierin kein Unterhaltsentgang, der dem Schädiger gemäß Paragraph 1327, ABGB angelastet werden könnte. Es handelt sich vielmehr - soferne die gesetzlichen Begünstigungen früher rechtmäßig in Anspruch genommen worden waren - um einen von der vorgenannten Gesetzesstelle nicht mehr erfaßten weil außerhalb ihres Schutzbereichs gelegenen "mittelbaren" Schaden. Für einen solchen wird nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung nicht gehaftet vergleiche Reischauer in Rummel ABGB Rz 8, 9 zu Paragraph 1295, mit Literaturhinweisen; EvBl 1973/174; SZ 46/31, SZ 50/34, SZ 56/199 u.v.a.).
Die klagsgegenständlichen Ansprüche stellen somit grundsätzlich "mittelbare" Schäden dar, welche von den beklagten Parteien nicht zu ersetzen sind. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und im Sinne des § 519 Abs3 letzter Satz ZPO das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen.Die klagsgegenständlichen Ansprüche stellen somit grundsätzlich "mittelbare" Schäden dar, welche von den beklagten Parteien nicht zu ersetzen sind. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und im Sinne des Paragraph 519, Abs3 letzter Satz ZPO das erstgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.