Rechtssatz RS0022907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022907
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Rechtssatz
Kommt es auf Grund der Schadenersatzleistung des Schädigers zufolge bestehender gesetzlicher Vorschriften zum Wegfall gesetzlicher Begünstigungen des Hinterbliebenen (hier: Ausgleichszulage), dann liegt kein Unterhaltsentgang, sondern ein nicht ersetzbarer mittelbarer Schade vor.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 8/86
Entscheidungstext OGH 14.10.1986 2 Ob 8/86
Veröff: SZ 59/166
- 1 Ob 66/08z
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 66/08z
Vgl aber; Beisatz: Ein der Entscheidung 2 Ob 8/86 („mittelbarer Schaden") vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor, weil im dortigen Fall offensichtlich die Ausgleichszulage trotz der Unterhaltsleistungen des Getöteten bezogen wurde und wohl bei ordnungsgemäßer Meldung dieser Leistungen gar nicht zugestanden wäre. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0022907
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19861014_OGH0002_0020OB00008_8600000_001