Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
1.) Zur Verjährung:
Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen. Die schon eingetretenen und aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teilfolgeschäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit (RIS-Justiz RS0097976; RS0087613). Der drohenden Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der künftigen, schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RIS-Justiz RS0097976; RS0034559). Bei nicht vorhersehbarer schädigender Wirkung beginnt dagegen die Verjährung ab Kenntnis des Schadens bzw ab dem Zeitpunkt, in dem mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (1 Ob 246/01k; M. Bydlinski in Rummel³, § 1489 ABGB Rz 3; Dehn in KBB² § 1489 ABGB Rz 4). Unvorhersehbare Änderungen, zB der für die Bemessung einer Hinterbliebenenrente nach § 1327 ABGB maßgeblichen Tatumstände, können daher in einem späteren Rechtsstreit mit Klage geltend gemacht werden, auch wenn kein Feststellungsurteil des Hinterbliebenen gegenüber dem Schädiger vorliegt (1 Ob 155/97v = SZ 71/5).Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechts verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen. Die schon eingetretenen und aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teilfolgeschäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit (RIS-Justiz RS0097976; RS0087613). Der drohenden Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der künftigen, schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RIS-Justiz RS0097976; RS0034559). Bei nicht vorhersehbarer schädigender Wirkung beginnt dagegen die Verjährung ab Kenntnis des Schadens bzw ab dem Zeitpunkt, in dem mit künftigen Schäden mit Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (1 Ob 246/01k; M. Bydlinski in Rummel³, Paragraph 1489, ABGB Rz 3; Dehn in KBB² Paragraph 1489, ABGB Rz 4). Unvorhersehbare Änderungen, zB der für die Bemessung einer Hinterbliebenenrente nach Paragraph 1327, ABGB maßgeblichen Tatumstände, können daher in einem späteren Rechtsstreit mit Klage geltend gemacht werden, auch wenn kein Feststellungsurteil des Hinterbliebenen gegenüber dem Schädiger vorliegt (1 Ob 155/97v = SZ 71/5).
Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin keine Feststellungsklage einbringen bzw wurde diese wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen, weil die Beklagte ihrerseits zuvor eine negative Feststellungsklage - unter anderem auch gegen die Klägerin - eingebracht hatte. Nach der Judikatur unterbricht die Abweisung einer negativen Feststellungsklage des Schuldners aber nicht den Lauf der Verjährungsfrist (RIS-Justiz RS0034525; 1 Ob 55/99s [= Vorverfahren]). Deshalb hat der Oberste Gerichtshof in der zuletzt genannten Vorentscheidung und darauf aufbauend in weiteren Entscheidungen (RIS-Justiz RS0111791) ausgesprochen, dass in Fällen, in denen die Verjährung einer Forderung deshalb einträte, weil infolge Anhängigkeit einer negativen Feststellungsklage die Einbringung einer positiven Feststellungsklage nicht zulässig ist, das Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchswerbers dadurch gewahrt werden müsse, dass er einem allfälligen Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegen halten könne.
Die Klägerin hat allerdings im vorliegenden Verfahren dem Verjährungseinwand der Beklagten den Einwand der Arglist oder der Sittenwidrigkeit nicht entgegengehalten. Im Vorverfahren waren aber sowohl die Haftung der Beklagten dem Grunde nach als auch der Umfang des Schadens der Klägerin und das Mitverschulden des getöteten Ehegatten der Klägerin strittig (1 Ob 238/05i). Daher war für die Klägerin jedenfalls nicht vorhersehbar, in welcher Höhe sich ein allfälliger Zuspruch bewegen werde, und damit auch nicht abschätzbar, ob die Ausgleichszulage nach einem allfälligen Zuspruch ganz oder zum Teil wegfallen werde.
Die bloße Möglichkeit eines späteren Schadenseintritts löst aber noch nicht den Lauf der Verjährungsfrist aus, auch wenn eine Feststellungsklage zulässig sein kann (8 Ob 594/89; Dehn aaO mwN). Bedarf es zum Eintritt eines (weiteren) Schadens neben dem schädigenden Ereignis noch weiterer Voraussetzungen und ist nicht abzusehen, ob diese und damit ein Schaden in Zukunft eintreten werden, beginnt der Lauf der Verjährung erst mit dem tatsächlichen Eintritt des Schadens (8 Ob 594/89 mwN). Beim durch den letztendlich erfolgten Wegfall der Ausgleichszulage entstandenen Schaden handelt es sich daher um einen ursprünglich nicht vorhersehbaren Teilschaden. Erst mit der Rechtskraft des Zuspruchs einer Unterhaltsleistung an die Klägerin war vorhersehbar, dass damit der Richtsatz für die Ausgleichszulage überschritten und diese daher von der zuständigen Behörde aberkannt werden werde.
Der Klägerin ist auch keine sonstige Säumigkeit vorzuwerfen, weil sie solange keinen Unterhaltsentgang im Sinne des § 1327 ABGB erlitt, als ihr die Ausgleichszulage vom Versicherungsträger ausbezahlt wurde (vgl 2 Ob 23/86), sodass sie den folgenden Unterhaltsentgang auch erst ab dem Zeitpunkt des bescheidmäßigen Wegfalls der Leistung geltend machen konnte. Ihr Anspruch ist daher nicht verjährt.Der Klägerin ist auch keine sonstige Säumigkeit vorzuwerfen, weil sie solange keinen Unterhaltsentgang im Sinne des Paragraph 1327, ABGB erlitt, als ihr die Ausgleichszulage vom Versicherungsträger ausbezahlt wurde vergleiche 2 Ob 23/86), sodass sie den folgenden Unterhaltsentgang auch erst ab dem Zeitpunkt des bescheidmäßigen Wegfalls der Leistung geltend machen konnte. Ihr Anspruch ist daher nicht verjährt.
Haben sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichszulage nachträglich geändert, steht die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils dem Begehren nicht entgegen (2 Ob 41/71 = ZVR 1971/230). Ein der Entscheidung 2 Ob 8/86 („mittelbarer Schaden") vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor, weil im dortigen Fall offensichtlich die Ausgleichszulage trotz der Unterhaltsleistungen des Getöteten bezogen wurde und wohl bei ordnungsgemäßer Meldung dieser Leistungen gar nicht zugestanden wäre.
2.) Zum Wegfall der Rezeptgebührenbefreiung:
Nach § 1327 ABGB ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen durch den aus einer körperlichen Verletzung erfolgten Tod entgangen ist, zu ersetzen. Nach ständiger Judikatur beschränkt sich der nach dieser Gesetzesstelle gewährte Ersatzanspruch auf das, was die Hinterbliebenen aus dem Titel des gesetzlichen Anspruchs auf Unterhalt vom Unterhaltsverpflichteten verlangen konnten. Maßgebend für die Berechnung des Entgangs sind dabei letztlich die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, soferne sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhalts hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesem stehen (2 Ob 8/86 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1327 Rz 16). Nach den Feststellungen des Erstgerichts entging der Klägerin durch den Tod ihres Ehegatten eine monatliche Unterhaltsleistung von 977,13 EUR. Wenn die Klägerin diesem Betrag nunmehr nach Klagsausdehnung 90 EUR wegen des Wegfalls der Rezeptgebührenbefreiung hinzuschlägt, ist dies von der Anspruchsgrundlage des § 1327 ABGB nicht mehr gedeckt und steht ihr daher nicht zu.Nach Paragraph 1327, ABGB ist den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen durch den aus einer körperlichen Verletzung erfolgten Tod entgangen ist, zu ersetzen. Nach ständiger Judikatur beschränkt sich der nach dieser Gesetzesstelle gewährte Ersatzanspruch auf das, was die Hinterbliebenen aus dem Titel des gesetzlichen Anspruchs auf Unterhalt vom Unterhaltsverpflichteten verlangen konnten. Maßgebend für die Berechnung des Entgangs sind dabei letztlich die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, soferne sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhalts hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesem stehen (2 Ob 8/86 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1327, Rz 16). Nach den Feststellungen des Erstgerichts entging der Klägerin durch den Tod ihres Ehegatten eine monatliche Unterhaltsleistung von 977,13 EUR. Wenn die Klägerin diesem Betrag nunmehr nach Klagsausdehnung 90 EUR wegen des Wegfalls der Rezeptgebührenbefreiung hinzuschlägt, ist dies von der Anspruchsgrundlage des Paragraph 1327, ABGB nicht mehr gedeckt und steht ihr daher nicht zu.
Zu diesem Ergebnis gelangt man auch aufgrund der Überlegung, dass die Klägerin ihrem unterhaltspflichtigen verstorbenen Ehegatten gegenüber keinen Anspruch auf Ausgleich der Rezeptgebührenbefreiung hatte, sondern diese deshalb erlangte, weil ihr Einkommen nach dem Tod des Ehegatten den für die Ausgleichszulage vorgesehenen Richtsatz nicht erreichte und die Befreiung von der Rezeptgebühr an die Gewährung der Ausgleichszulage gekoppelt ist. Bei dem Schaden, den die Klägerin durch den Wegfall der Rezeptgebührenbefreiung erlitten hat, handelt es sich daher um keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem verstorbenen Gatten und daher im Verhältnis zur Beklagten um einen mittelbaren Schaden.
Eine unmittelbare Abweisung dieses (Teil-)Begehrens konnte nicht erfolgen, weil im ausgedehnten Klagebegehren gegenüber dem ursprünglichen eine Diskrepanz, insbesondere im Zinsenbegehren, besteht, die vom Erstgericht aufzuklären sein wird. Der Anteil der begehrten „Rezeptgebühr" am Klagebegehren und die davon begehrten Zinsen werden zu ermitteln sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 4 ZPO iVm § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.