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Entscheidung 1 Ob 246/01k×

Entscheidung 1 Ob 246/01k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob246/01k

Entscheidungsdatum

22.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eugen N*****, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Mag. Martin Mennel, Dr. Rainer Welte, Mag. Clemens Achammer und Dr. Thomas Kaufmann, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Matthias B*****, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty, Dr. Wilhelm Klagian, Dr. Claus Brändle und Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 203.485,16 sA und Feststellung (Streitwert S 30.000,--) infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsstreitwert S 120.000,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Mai 2001, GZ 2 R 118/01x-12, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 2. März 2001, GZ 8 Cg 1/01a-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 9.160,32 (darin S 1.526,72 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu bezahlen.

Text

Begründung:

Am 3. 2. 1980 verschuldete der Beklagte einen Schiunfall, bei dem der Kläger verletzt wurde. Im Verfahren des Landesgerichts Feldkirch zu AZ 7 Cg 4212/81 begehrte der Kläger Schadenersatz. In diesem Rechtsstreit führte er aus, es könne noch nicht endgültig beurteilt werden, ob der Unfall zu Spät- oder Dauerfolgen führen werde, weshalb er sich die Erhebung eines Feststellungsbegehrens ausdrücklich vorbehalte. Im Urteil vom 14. 7. 1982 stellte das Landesgericht Feldkirch fest, beim Kläger bestehe eine ausgedehnte Narbe im Bereich des linken Beins und eine leichte Instabilität des Kniegelenks, das linke Bein sei gegenüber dem rechten um 1 cm verkürzt, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass als Unfallfolge in Zukunft noch eine Verbiegung des Unterschenkels mit einem nach vorne offenen Winkel eintreten werde; ebenso könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob Spätfolgen eintreten würden bzw ob sich die Beinlängendifferenz ausgleichen oder verstärken werde. Diesen Feststellungen lag das Gutachten eines gerichtsärztlichen Sachverständigen zu Grunde, in dem ausgeführt worden war, dass es sowohl zu einem beschleunigten Längenwachstum wie auch zu einer Verzögerung des Längenwachstums kommen könne; es sei nicht mit Sicherheit beurteilbar, ob der vordere Anteil der Wachstumsfuge nicht vorzeitig verlötet sei. Dies könne dazu führen, dass das Wachstum im vorderen Anteil der Wachstumsfuge des linken Schienbeins verzögert stattfinde. Wenn das Wachstum im hinteren Teil normal weiterginge, würde dies zu einer Verbiegung des Unterschenkels mit einem nach vorn offenen Winkel führen. Die Instabilität des linken Kniegelenks sei so gering, dass sie funktionell kaum ins Gewicht fallen werde und kompensiert werden könne. Eine kleine Wundheilungsstörung sei folgenlos ausgeheilt. Es könne erst nach Ablauf eines weiteren Jahres darüber Auskunft gegeben werden, ob sich die Beinlängendifferenz ausgleichen oder verstärken werde, erst dann könnten Spätfolgen beurteilt werden. Die im Gutachten angeführte Möglichkeit des Eintritts einer Störung der Achsenausrichtung des Unterschenkels ist in der Folge eingetreten und hat Beschwerden verursacht, die sich heute als Knorpelschädigung an der Kniescheibenrückfläche manifestieren. Ab Beginn 1998 sind verstärkt Beschwerden aufgetreten, die davor aufgetretenen Beschwerden äußerten sich "noch nicht im wesentlichen Umfang". Die Schmerzen des Klägers stehen in ursächlichem Zusammenhang mit den beim Schiunfall vom 3. 2. 1980 erlittenen Verletzungen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich das Beschwerdebild verschlimmert, allenfalls ist eine operative Korrektur nötig. Vor 1998 lagen die Schmerzen im vernachlässigbaren Bereich.

Der Kläger begehrte zuletzt die Zahlung von S 203.485,16 sA und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen Schäden und Folgen aus dem Unfall vom 3. 1. 1980 (richtig wohl: 3. 2. 1980). Es seien erst im Laufe des Jahres 1998 Spät- und Dauerfolgen aufgetreten, die auf den Unfall vom 3. 2. 1980 zurückzuführen seien.

Der Beklagte wendete Verjährung der Klagsforderung ein, weil dem Kläger bereits im Jahre 1981 objektiv bekannt gewesen sei, dass Dauerfolgen bestünden.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger S 90.000 sA zu zahlen, gab dem Feststellungsbegehren statt und wies das Mehrbegehren von S 113.485,16 sA unangefochten ab. Die Möglichkeit, erst im Jahr 1998 sei erkennbar gewesen, dass beim Kläger als Unfallsfolge weitere Beschwerden auftreten, die über die mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14. 7. 1982 festgestellten Schmerzen hinausgehen, könne nicht ausgeschlossen werden. Diese Schmerzen rechtfertigten ein Schmerzengeld von S 90.000. Da sich das Beschwerdebild verschlimmern könne, bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Klagsforderung sei nicht verjährt, weil der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, es sei für den Kläger schon vor dem Jahre 1998 erkennbar gewesen, dass Dauerschäden wahrscheinlich seien, nicht erbracht habe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige; die Revision sei zulässig. Ob und unter welchen Voraussetzungen zur Vermeidung der Verjährung von Schadenersatzansprüchen für künftige Schäden eine Feststellungsklage zu erheben sei, sei auf Grund der Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Einbringens der Schadenersatzklage im Jahre 1981 zu beurteilen. Die Verjährung beginne danach für die vorhersehbaren Folgeschäden in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Ersatzberechtigten die Rechtsgutbeeinträchtigung bekannt werde. Die Frist für die Klagserhebung könne aber nicht beginnen, ehe feststehe oder wahrscheinlich sei, dass unfallbedingte Spätfolgen auftreten könnten. Eine solche Wahrscheinlichkeit liege hier nicht vor. Der im Vorverfahren zugezogene Sachverständige habe wegen allfälliger Folgen der Unfallverletzung des Klägers nur Mutmaßungen anstellen können. Allenfalls in Zukunft auftretende Folgeschäden seien damit für den Kläger nicht voraussehbar gewesen. Die vor 1998 aufgetretenen Beschwerden seien unwesentlich gewesen und hätten vom Kläger nicht notwendigerweise mit dem Schiunfall in Zusammenhang gebracht werden mussten. Dem Beklagten sei der ihm obliegende Beweis des Eintritts unfallskausaler Folgeschäden bereits vor dem Jahre 1998 nicht gelungen.

Die Revision des Beklagten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Klagen auf Feststellung der Ersatzpflicht bei künftigen Schäden sind dann zulässig, wenn durch das (potentiell) schädigende Ereignis noch kein Schaden verursacht wurde, aber künftig die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht (1 Ob 124/01v uva). Das bedeutet aber nicht, dass in jedem Fall auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden geklagt werden müsse, denn die Verjährungsfrist beginnt bei Ansprüchen auf Ersatz von Folgeschäden nur dann schon mit der Kenntnis des Erstschadens zu laufen, wenn solche Folgeschäden vorhersehbar sind. Bei nicht vorhersehbaren neuen schädigenden Wirkungen eines Schadensfalls wird die Verjährungsfrist erst vom Zeitpunkt deren Kenntnisnahme in Gang gesetzt (1 Ob 82/00s; 2 Ob 188/00m; ZVR 2000/15; ZVR 1999/21; JBl 1997, 43; SZ 69/55; SZ 68/238). In diesem Sinn judizierte der Oberste Gerichtshof auch schon in früherer Zeit: Der Lauf der Verjährungsfrist beginne erst mit dem tatsächlichen Eintritt des Schadens, sofern nicht abzusehen sei, ob in Zukunft tatsächlich ein Schaden eintreten werde; lediglich dem Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts wurde unterschiedliche Bedeutung beigemessen (AnwBl 1991, 116; ZVR 1988/83; 6 Ob 511/86; 7 Ob 605/84; ZVR 1982/269; ZVR 1980/238; 6 Ob 803/80; SZ 48/27 uva).

Die Frage nach der Vorhersehbarkeit künftiger Schäden ist stets nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen und dabei ist auf die objektive Vorhersehbarkeit abzustellen (1 Ob 82/00s mwN). Soweit die Vorinstanzen die Vorhersehbarkeit in Hinkunft auftretender Folgeschäden verneinten, liegt darin jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, konnten doch im Vorprozess weder das Gericht noch der beigezogene Sachverständige verlässliche Feststellungen über allenfalls auftretende Folgeschäden treffen; vielmehr wurden nur Möglichkeiten aufgezeigt, deren Eintritt aber weder als besonders wahrscheinlich noch als besonders unwahrscheinlich hingestellt wurde. Der vorliegende Fall eignet sich somit nicht für grundsätzliche Ausführungen über die Notwendigkeit des Einbringens einer Feststellungsklage, sondern es ist vielmehr die Frage der Vorhersehbarkeit von Folgeschäden einer nicht zu verallgemeinernden Beurteilung zu unterziehen.

Der Beklagte zeigt daher keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf; solche liegen auch nicht vor, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Zur Höhe der Kosten ist zu bemerken, dass von einem Revisionsstreitwert von lediglich S 120.000 auszugehen ist.

Anmerkung

E63715 01A02461

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00246.01K.1022.000

Dokumentnummer

JJT_20011022_OGH0002_0010OB00246_01K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034527 Rechtssatz 11.02.1959Zivilrecht
Für nicht vorhersehbare neue Wirkungen eines Schadensfalles beginnt vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme die Verjährungsfrist neu zu laufen.
RS0034559 Rechtssatz 13.03.1975Zivilrecht
Die Folge des Laufes der Verjährung künftiger Ansprüche ist an die Unterlassung eines Feststellungsbegehrens nur dann zu knüpfen, wenn mit künftigen Schäden (zum Beispiel Dauerfolgen eines Unfalles als Quelle von in Zukunft wahrscheinlichen Vermögenseinbuße …
RS0034908 Rechtssatz 07.04.1970Zivilrecht
Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt - solange noch kein tatsächlicher Schade eingetreten ist - erst zu laufen, wenn der Eintritt des Schadens für die klagende Partei mit Sicherheit voraussehbar wird (JBl 1964/371).
RS0038976 Rechtssatz 30.03.1971Zivilrecht
Die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden rechtfertigt die Erhebung einer Feststellungsklage, die nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem G …
RS0087613 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Ve …
RS0111272 Rechtssatz 19.01.1998Zivilrecht
Die Voraussehbarkeit künftiger Schäden ist eine Frage, die nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu lösen ist.