Aus den Entscheidungsgründen:
Das Schwergewicht der Revision liegt in den Ausführungen zum Revisionsgrunde des § 503 Z. 4 ZPO. Mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. März 1890, GlU. 13225, wird von den Revisionswerbern die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bekämpft, daß das abweisende Urteil über eine Negatorienklage in Ansehung der strittigen Servitut res iudicata schaffe, wenn in den Gründen festgestellt sei, daß der Servitutsansprecher diese ersessen habe. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch von der in der Entscheidung Sammlung 13225 vertretenen Ansicht längst abgewichen (GlUNF. 3921, SZ. IX/243 und XIII/54) und hat sich zu der Rechtsansicht bekannt, der die Vorgerichte gefolgt sind; auch im Schrifttum (Klang, Kommentar, 2. Aufl., II/605) wird die Auffassung vertreten, daß die meritorische Abweisung der Negatorienklage der obsiegenden Partei das Recht gewähre, die Einverleibung der Servitut im Klagewege zu begehren, und daß den Einwendungen des Eigentümers des belasteten Grundstückes gegen ihren Bestand die Rechtskraft des Urteiles entgegenstehe. Das Revisionsgericht hat keinen Anlaß, von der Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte abzugehen und die in der Entscheidung vom 27. März 1890 vertretene Ansicht wieder zu übernehmen, nach der der Servitutsansprecher genötigt wäre, nicht nur im Negatorienstreit, sondern auch in dem folgenden Streit über die konfessorische Klage, also zweimal, sein auf die Ersitzung gegrundetes Recht zu erweisen. Zweifellos erwächst nur der Urteilsspruch und nicht auch die Urteilsgrunde in Rechtskraft; die Urteilsgrunde stehen jedoch in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Urteilsspruch und müssen daher auch bei der Prüfung, inwieweit dem Urteilsspruch Rechtskraftwirkung zukommt, berücksichtigt werden. Da es sich sowohl im negatorischen wie im konfessorischen Streit um das gleiche Recht handelt, sei es, daß es bestritten, sei es, daß es bekämpft wird, und da auch die gleichen Parteien einander gegenüberstehen, wobei allerdings im Hinblick auf die dingliche Wirkung des Rechtes für die Annahme der Parteienidentität nur erforderlich ist, daß die jeweiligen Eigentümer der dienenden und herrschenden Grundstücke als Prozeßparteien auftreten, weshalb der Identitätsbegriff auch ihre Singularsukzessoren umfaßt (ZBl. 1937, Nr. 154), reicht die, wenn auch nur in den Urteilsgrunden über eine abgewiesene Negatorienklage enthaltene Feststellung, daß das Servitutsrecht vom Ansprecher ersessen worden sei, aus, den Bestand des Rechtes als bereits entschieden anzunehmen und einen neuerlichen Streit über das gleiche Recht, sofern nicht nachträglich Veränderungen behauptet worden sind, auszuschließen. Die gegenteilige Ansicht könnte unter Umständen zu abweichenden Entscheidungen über die gleichen Servitutsrechte führen und wäre daher schon aus diesem Gründe nicht vertretbar; in der Regel würde aber eine Wiederholung der Beweise im konfessorischen Streit die gleichen Feststellungen, die im negatorischen erfolgt sind, ergeben, so daß die Beklagten im konfessorischen Streit noch einen beträchtlichen Kostenmehraufwand zu tragen hätten.Das Schwergewicht der Revision liegt in den Ausführungen zum Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. Mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. März 1890, GlU. 13225, wird von den Revisionswerbern die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bekämpft, daß das abweisende Urteil über eine Negatorienklage in Ansehung der strittigen Servitut res iudicata schaffe, wenn in den Gründen festgestellt sei, daß der Servitutsansprecher diese ersessen habe. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch von der in der Entscheidung Sammlung 13225 vertretenen Ansicht längst abgewichen (GlUNF. 3921, SZ. IX/243 und XIII/54) und hat sich zu der Rechtsansicht bekannt, der die Vorgerichte gefolgt sind; auch im Schrifttum (Klang, Kommentar, 2. Aufl., II/605) wird die Auffassung vertreten, daß die meritorische Abweisung der Negatorienklage der obsiegenden Partei das Recht gewähre, die Einverleibung der Servitut im Klagewege zu begehren, und daß den Einwendungen des Eigentümers des belasteten Grundstückes gegen ihren Bestand die Rechtskraft des Urteiles entgegenstehe. Das Revisionsgericht hat keinen Anlaß, von der Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte abzugehen und die in der Entscheidung vom 27. März 1890 vertretene Ansicht wieder zu übernehmen, nach der der Servitutsansprecher genötigt wäre, nicht nur im Negatorienstreit, sondern auch in dem folgenden Streit über die konfessorische Klage, also zweimal, sein auf die Ersitzung gegrundetes Recht zu erweisen. Zweifellos erwächst nur der Urteilsspruch und nicht auch die Urteilsgrunde in Rechtskraft; die Urteilsgrunde stehen jedoch in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Urteilsspruch und müssen daher auch bei der Prüfung, inwieweit dem Urteilsspruch Rechtskraftwirkung zukommt, berücksichtigt werden. Da es sich sowohl im negatorischen wie im konfessorischen Streit um das gleiche Recht handelt, sei es, daß es bestritten, sei es, daß es bekämpft wird, und da auch die gleichen Parteien einander gegenüberstehen, wobei allerdings im Hinblick auf die dingliche Wirkung des Rechtes für die Annahme der Parteienidentität nur erforderlich ist, daß die jeweiligen Eigentümer der dienenden und herrschenden Grundstücke als Prozeßparteien auftreten, weshalb der Identitätsbegriff auch ihre Singularsukzessoren umfaßt (ZBl. 1937, Nr. 154), reicht die, wenn auch nur in den Urteilsgrunden über eine abgewiesene Negatorienklage enthaltene Feststellung, daß das Servitutsrecht vom Ansprecher ersessen worden sei, aus, den Bestand des Rechtes als bereits entschieden anzunehmen und einen neuerlichen Streit über das gleiche Recht, sofern nicht nachträglich Veränderungen behauptet worden sind, auszuschließen. Die gegenteilige Ansicht könnte unter Umständen zu abweichenden Entscheidungen über die gleichen Servitutsrechte führen und wäre daher schon aus diesem Gründe nicht vertretbar; in der Regel würde aber eine Wiederholung der Beweise im konfessorischen Streit die gleichen Feststellungen, die im negatorischen erfolgt sind, ergeben, so daß die Beklagten im konfessorischen Streit noch einen beträchtlichen Kostenmehraufwand zu tragen hätten.